LG Köln, Beschluss v. 31.10.2014, Az. 14 O 334/14
1. Sendender i.S.d. § 20 UrhG ist der, unter dessen Kontrolle und Verantwortung die Aussendung des Programms erfolgt.
2. Dies gilt auch, wenn eine juristische Person mit Sitz im Ausland als Verantwortlicher angegeben wurde. Ausschlaggebend sind demnach nicht etwa Impressums-Angaben, sondern wer die tatsächliche Kontrolle über die gesendeten Inhalte hat.
Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung
v e r b o t e n,
ohne Zustimmung der Antragstellerin Werke der nationalen und internationalen Tanz-und Unterhaltungsmusik aus dem von der Antragstellerin wahrgenommen Repertoire, insbesondere die nachfolgend aufgeführten Musikwerke,
1. Marco Kloos & Midoo – Masterplan
2. Peter Andree – Siebenmeilenstiefel
3. Mysterious Art – Das Omen Teil 1,1989
4. Spider Murphy Gang – Skandal im Sperrbezirk
5. Boney M – Daddy cool
6. Sash – Ecuador
7. Ibiza Invaders – Get fired up
8. La Bouche – You Won´t Forget Me
9. Masterboy – Is This The Love
10. La Bouche – I Love To Love
in Deutschland zu senden und/oder senden zu lassen, wie durch das Betreiben des Webradios Z unter www.Z.com geschehen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitwert: 25.000,00 €
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäߠ §§ 97 Abs. 1, 15 Abs. 2 Nr. 3, 20, 31 UrhG i.V.m. §§ 935, 937,938 ZPO begründet.
Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der deutschlandweiten Sendung von Werken der nationalen und internationalen Tanz-und Unterhaltungsmusik aus dem von der Antragstellerin wahrgenommenen Repertoires, wie durch Betrieb des Webradios „Z“ unter www.Z.com geschehen.
Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert.
Die Antragstellerin hat durch Vorlage von Unterlagen, namentlich von Auszügen aus der GEMA-Werkedatenbank vom 07.10.2014 zu den oben einzeln aufgeführten Musiktiteln, glaubhaft gemacht, dass sie Wahrnehmungsbefugte u.a. hinsichtlich der ausschließlichen Senderechte an den antragsgegenständlichen Werken ist.
Bezüglich weiterer von dem Webradio Z gesendeter Werke der Unterhaltungs- und Tanzmusik gilt angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik zugunsten der Antragstellerin eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik und für die sogenannten mechanischen Rechte (GEMA-Vermutung).
Darüber hinaus besteht nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung auch dafür, dass bei Verwendung von Unterhaltungsmusik in den von der Antragstellerin wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird (OLG München Urteil vom 18.04.1985, 6 U 2385/84, GRUR 1985, 537 – 543; BGH GRUR 1986, 66 – GEMA-Vermutung II).
Der Wiedergabe von Werken aus dem geschützten Repertoire der Antragstellerin verletzt diese in ihrem Senderecht gemäß § 20 UrhG.
Die Antragstellerin hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen der Frau K vom 23.10.2014 und 28.10.2014, der Frau V und M, Vorlage einer DVD und CD mit Aufnahmen des Radioprogramms der Website www.Z.com sowie Screenshots der jeweiligen Sendungen der Musikwerke glaubhaft gemacht, dass Werke der Unterhaltungsmusik aus dem Repertoire der Antragstellerin öffentliche i.S.v. § 15 Abs. 3 Satz 1, 20 UrhG im Rahmen des Internetauftritts www.Z.com öffentlich gesendet wurden.
Die Verbreitung von Hörprogrammen im Internet ist als „Senden“ i.S.v. § 20 UrhG zu qualifizieren, sofern der Hörer nicht über den Zeitpunkt des Abrufs disponieren kann. So liegt der Fall hier, wie die Antragstellerin durch Vorlage der Screenshots „Beweissicherung“, Anlage AST 5 und AST 15, glaubhaft gemacht hat. Diesen Screenshots ist zu entnehmen, dass die Abfolge des Programms vorgegeben und von dem Internetnutzer das Abspielen der jeweiligen Musiktitel nicht beliebig gewählt werden konnte.
Die Sendung dieses Hörprogramms erfolgte auch öffentlich im Sinne von §§ 15 Abs. 3 Satz 1, 20 UrhG. Für die Annahme der Öffentlichkeit ist nicht maßgeblich, wie viele Nutzer tatsächlich die Website www.Z.com aufgerufen haben und ob die Zahl der Interessenten tatsächlich gering war. Ausreichend ist insoweit, dass der Empfang durch die Öffentlichkeit, d.h. Personen, die nicht miteinander oder dem Sendenden durch persönliche Beziehungen verbunden sind, ermöglicht wird, wie die Antragstellerin durch Vorlage der og. aufgeführten eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht hat.
Der Antragsgegner ist passivlegitimiert.
Die Antragstellerin hat glaubhaft aufgemacht, dass der Antragsgegner die Wiedergabe des Repertoires der Antragstellerin im Rahmen des Webradios „Z“ veranlasst und damit Sendender i.S.v. § 20 UrhG ist.
Sendender gemäß § 20 UrhG im urheberrechtlichen Sinn ist nicht derjenige, der die technische Ausstrahlung der Signale besorgt, welche das geschützte Werk im Rahmen des gesendeten Programms eines anderen übermitteln, sondern vielmehr ganz allgemein derjenige, unter dessen Kontrolle und Verantwortung die Aussendung der das Programm tragenden Sendesignale erfolgt (vgl. BGH GRUR 2010, 530 – Regio-Vertrag; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 20 Rn. 11 m.w.N; Handig, Urheberrechtliche Aspekte bei der Lizenzierung von Radioprogrammen im Internet, GRUR Int. 2007, 206, 218).
Aus dem Umstand, dass im Impressum der Website www.Z.com als Verantwortlicher für das Radio eine „X International Business Group LLC“ mit Sitz in Toronto/Kanada (nachfolgend X1) und als „Besitzer“ des Radios ein Herr X angegeben werden, folgt nicht, dass Vorgenannte als „Sendende“ anzusehen sind.
Denn die Antragstellerin hat durch anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalts F vom 30.10.2014 glaubhaft gemacht, dass in dessen Auftrag zu Demonstrationszwecken ein „Radio“ unter Nutzung der technischen Infrastruktur der X1 erstellt werden konnte und die Entscheidung, ob und was dieses „Radio“ sendete, nicht von der X1 getroffen wurde sondern allein seiner Kontrolle unterlag. Damit hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass auch hinsichtlich des Webradios „Z“ von Seiten der X1 lediglich die technischen Voraussetzungen für den Betrieb des Webradios zur Verfügung gestellt werden, die
Entscheidung, ob und welche Werke öffentlich wiedergegeben werden, jedoch von dem jeweiligen Radioleiter des Webradios, hier des „Z“, getroffen werden.
Die Antragstellerin hat ferner durch Vorlage eines Ausdrucks der Rubrik der Website www.Z.com „Teamlist“, „Radioleitung“, in welcher als Moderator/DJ und Techniker ein „DJ P“ unter Beifügung eines Lichtbildes angegeben ist, sowie durch Vorlage eines Screenshots des Facebook-Auftritts des Antragsgegners mit dessen Lichtbild und einer Gegenüberstellung der auf der Facebook-Seite und der Webseite www.Z.com eingeblendeten, identischen Lichtbilder des Antragsgegners glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner Betreiber des Webradios „Z“ ist und die antragsgegenständlichen Radiosendungen zu verantworten hat.
Der Antragsteller handelte widerrechtlich, da er keine Nutzungsberechtigung erworben hat, die ihn zur öffentlichen Sendung der Musikwerke der Antragsgegnerin berechtigen würde und die Antragsgegnerin auch nicht ihre Zustimmung zu dem Betrieb des Webradios seitens des Antragsgegners erteilt hat.
Dahinstehen kann vorliegend, ob die Lizenzierung ausgestrahlter Radioprogramme nur im Sendeland (Sendelandprinzip) oder auch in den Empfangsstaaten (sog. Bogsch-Theorie, vgl. hierzu Handig, Urheberrechtliche Aspekte bei der Lizenzierung von Radioprogrammen im Internet, GRUR Int 2007, 206, 213 – 216 mit eingehender Darstellung und w.N.) zu erfolgen hat, da „Sendeland“ die Bundesrepublik Deutschland ist, denn der Antragsgegner hat hier seinen Wohnsitz und kontrolliert von hier aus die Aussendung der das Programm tragenden Sendesignale des Webradios „Z“.
Folglich hätte der Antragsgegner eine Lizenzvereinbarung mit der Antragstellerin treffen müssen, was der jedoch Antragsgegner vorliegend nicht getan hat, wie die Antragstellerin durch eidesstattliche Versicherung des Herrn O vom 20.10.2014, welcher bei der Antragstellerin die Lizenzierung von Webradios betreut, glaubhaft gemacht hat.
Die Antragstellerin hat zudem durch Vorlage von Screenshots des Internetauftritts der X1 sowie der E-Mail Korrespondenz mit der SOCAN (Society of Composers, Authors and Music Publishers of Canada) glaubhaft gemacht, dass die „Broadcasting License“ der X1, die diese von der SOCAN ableitet, sich auf Inhalte beschränkt, die „aus Kanada stammen“ und nicht für Inhalte gilt, die internationale Grenzen überschreiten („this license does not extend to other countries“), folglich auch keine wirksame Lizenzeinräumung seitens der SOCAN an die X1 für den Betrieb eines Webradios in der Bundesrepublik Deutschland vorliegt, auf die sich der Antragsgegner berufen könnte.
Die durch die vorangegangene Rechtsverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr, welche Voraussetzung die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs der Antragstellerin ist, kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Eine solche hat der Antragsgegner auch nach Abmahnung seitens der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 10.10.2014 indes nicht abgegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 25.000,00 €