LG Köln, Beschluss v. 12.05.2009, Az. 28 O 381/07
1. Ob ein Schuldner gegen ein gerichtliches Äußerungsverbot verstoßen hat, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Verbotstenors. Maßgebend sind allein der Wortlaut der Entscheidungsformel und der sich aus ihr ergebende Wort- und Satzsinn. Auch ohne ausdrücklichen Ausspruch kann sich der Schuldner nicht durch jede Änderung der Verbotshandlung oder Verbotsbehauptung dem Unterlassungstitel entziehen.
2. Ein Verstoß gegen ein Äußerungsverbot liegt jedoch nicht vor, wenn der Unterlassungsschuldner lediglich sachlich über das Verbot berichtet. Die bloße Mitteilung darüber, dass der Unterlassungsschuldner eine bestimmte Aussage über den Gläubiger nicht mehr tätigen darf, ist somit keine Wiederholung der verbotenen Äußerung.
Tenor:
Die Kosten des Verfahrens werden dem Gläubiger auferlegt.
Mit Beschluss der Kammer vom 23.07.2007 wurde dem Schuldner verboten, über den Gläubiger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Schweinchen“ und/oder „Psychopath“. Der Beschluss wurde dem Schuldner am 02.08.2007 zugestellt.
Der Schuldner veröffentlichte nach Zustellung der einstweiligen Verfügung auf der von ihm betriebenen Homepage „www.buskeismus.de“ eine Liste mit Verfahren, die sich gegen ihn als Betreiber der vorgenannten Homepage richteten. Neben anderen Verfahren wird folgendes aufgeführt:
Auf den als Anlage ZV2 vorgelegten Auszug auf der Homepage www.buskeismus.de wird Bezug genommen.
Der Gläubiger ist der Auffassung, dass der Schuldner aufgrund der vorgenannten Veröffentlichung gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hat.
Der Gläubiger beantragt,
Der Schuldner beantragt,
Der Schuldner trägt vor, dass er den Gläubiger nicht als „Schweinchen“ oder „Psychopath“ bezeichnet habe. Soweit die vorgenannte Darstellung des Verfahrens erfolge, sei dies eine zulässige Eigenberichterstattung und stelle kein Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung dar.
Die Zwangsvollstreckung ist zulässig. Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist jedoch unbegründet, da der Schuldner nicht gegen das ihm auferlegte Verbot verstoßen hat.
Ob ein Schuldner gegen ein gerichtliches Äußerungsverbot verstoßen hat, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Verbotstenors. Maßgebend sind allein der Wortlaut der Entscheidungsformel und der sich aus ihr ergebende Wort- und Satzsinn. Auch ohne ausdrücklichen Ausspruch kann sich der Schuldner nicht durch jede Änderung der Verbotshandlung oder Verbotsbehauptung dem Unterlassungstitel entziehen. Vom Schutzumfang des Unterlassungstitels werden auch alle Handlungen und Behauptungen erfasst, die im Verkehr als gleichwertig angesehen werden oder die mit der im Tenor beschriebenen Handlung oder Behauptung im Kern überstimmen, die Abweichungen also den Kern der verbotenen Handlung oder Behauptung unberührt lassen (vgl. statt aller OLG München, AfP 2001, 322).
Vorliegend wurde dem Schuldner verboten, über den Antragsteller zu veröffentlichen pp,; „Schweinchen“ und/oder „Psychopath“. Die durch die Schuldner vorgenommene Veröffentlichung mit der Darstellung des Verbotsverfahrens stellt keine Veröffentlichung im vorgenannten Sinn dar. Denn eine Berichterstattung über das Verfahren ist von dem Verbotstenor nicht umfasst.
Das OLG Köln (Beschluss vom 20.12.2007, Az. 15 W 76/07) hat hierzu in einem vergleichbaren Fall folgendes ausgeführt:
Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Berichterstattung über das Verfahren nicht vom Verbotstenor umfasst war. Denn durch die streitgegenständliche Darstellung berichtete der Schuldner lediglich über das Verfahren, ohne die streitgegenständlichen Äußerungen in Bezug auf den Gläubiger aufzufrischen. Schon aus der tabellarischen Darstellung der gegen ihn angestrengten Gerichtsverfahren ergibt sich für den durchschnittlichen Leser der referierende bzw. dokumentierende Charakter der als Anlage ZV2 vorgelegten Darstellung. Der Schuldner weist darüber hinaus ausdrücklich darauf hin, dass die gegen ihn gerichteten Verfahren dargestellt werden sollen.
Auch soweit das Oberlandesgericht Köln in der vorgenannten Entscheidung davon ausgeht, dass eine Auffrischung des Inhaltes durch die wörtliche Wiederholung im Regelfall nicht hingenommen werden muss, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn vorliegend wurde lediglich stichwortartig das Verfahren umschrieben, ohne dass sich die verbotene Äußerung der Darstellung entnehmen lassen würde. Das Verbot ist darauf gerichtet, den Gläubiger als „Schweinchen“ oder Psychopathen“ zu bezeichnen. Durch die stichwortartige Darstellung des Verfahrensinhaltes wird – anders als durch die im einstweiligen Verfügungsverfahren verbotene Darstellung – kein unmittelbarer Bezug zum Gläubiger hergestellt, der über das im Rahmen der Eigenberichterstattung zulässige Maß hinausgeht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Streitwert: 1000 €.