LG Köln, Urteil v. 13.05.2015, Az. 28 O 11/15
1. Die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Hostprovider-Haftung können auf Domainregistrare angewendet werden.
2. Wie bei der Haftung von Hostprovidern besteht ab Hinweis bzw. Kenntnis eine Prüfpflicht des Domainregistrars.
3. Es ist ausreichend, wenn der Rechtsverstoß glaubhaft gemacht wird, sodass dieser ohne tiefergehende Prüfung bestätigt werden kann.
Die einstweilige Verfügung vom 20.1.2015 – 28 O 11/15 – wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin zu 4 trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Die Antragsgegnerin zu 4 war bis 23.1.2015 Registrar der Domain „[…].com“, die von der Antragsgegnerin zu 1 unter Verwendung des unzutreffenden Impressums „[…]“ betrieben wird, wobei Kunde der Antragsgegnerin zu 4 insoweit […] war.
Über die Domain wurden am 20.12.2014 der streitgegenständliche Beitrag „[…]“ und das streitgegenständliche Video „[…]“ veröffentlicht, welche der Antragsgegner zu 2, der Kommanditist und journalistischer Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1 sowie Administrator der betreffenden Internetseite ist, produzierte. Gegenstand der Veröffentlichung ist ein Interview mit […], einem ehemaligen Mitarbeiter der Antragstellerin, in welchem dieser – zwischen den Parteien des Widerspruchsverfahrens unstreitig – unwahre Behauptungen über die näheren Umstände der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Antragstellerin (Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung) sowie über ein vermeintliches Projekt der Antragstellerin (Ziffer 2 der einstweiligen Verfügung) aufstellte.
Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23.12.2014 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 4 zur Löschung der streitgegenständlichen Beiträge auf der Domain „[…].com“ auf. In tatsächlicher Hinsicht wurde in diesem Schreiben dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Beiträge unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten, die die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Schreiben (Anlage AG 1 = Bl. 88 ff. des Anlagenheftes) Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin zu 4 leitete über Herrn […] das Schreiben weiter an den Antragsgegner zu 3, der am 29.12.2014 antwortete, dass […] versichert habe, die Wahrheit gesagt zu haben. Auf die Anlage AG 6 (Bl. 120 ff. des Anlagenheftes) wird Bezug genommen. Den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wurde durch E-Mail vom 5.1.2015 mitgeteilt, dass der Löschungsaufforderung nicht entsprochen werde, der direkte Kontakt zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 3 hergestellt sei und die Antragstellerin zu 4 nicht erkennen könne, ob „es sich bei dem bemängelten Bericht um Pressefreiheit oder um Verletzung der Unternehmenspersönlichkeitsrechts“ handele. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Schreiben (Anlage AG 7 = Bl. 124 ff. des Anlagenheftes) Bezug genommen.
Mit weiterem Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 7.1.2015 ließ die Antragstellerin sodann die Antragsgegnerin zu 4 wegen der genannten Verstöße abmahnen. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Schreiben (Anlage AG 2 = Bl. 94 ff. des Anlagenheftes) Bezug genommen. Die Antragsgegnerin ließ mit zwei Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13.1.2015 mitteilen, dass sie die geltend gemachten Ansprüche zurückweise und im übrigen ihr Kunde mitgeteilt habe, dass die Domain „[…].com“ auf einen anderen Server umgezogen sei, so dass sie – die Antragsgegnerin zu 4 – keinen Zugriff auf die Domain mehr habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schreiben (Anlage AG 3 und AG 4 = Bl. 97 f. und Bl. 99 des Anlagenheftes) Bezug genommen. Tatsächlich erfolgte die Kündigung der Domain und Übertragung auf einen anderen Registrar am 23.1.2015.
Mit einstweiliger Verfügung vom 20.1.2015 hat die Kammer den Antragsgegnern unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
a) […]
[…]
wenn dies geschieht wie in dem am 20.12.2014 auf der Webseite „[…].com“ veröffentlichtem Beitrag mit der Überschrift „[…]“ (Anlage ASt 2).
Mit Beschluss vom 23.1.2015 ist die einstweilige Verfügung vom 20.1.2015 wie folgt berichtigt worden:
„Den Antragsgegnern wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere im Falle der Antragsgegnerin zu 1 zu vollziehen an der Geschäftsführung ihrer Komplementärin, im Falle der Antragsgegner zu 2 und 3 zu vollziehen an diesen selbst, im Falle der Antragegegnerin zu 4 zu vollziehen an ihrem Vorstand,
v e r b o t e n, (…)“
Nachdem die Antragsgegnerin zu 4 gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin,
Sie ist der Auffassung, als Domain-Registrar treffe die Antragsgegnerin zu 4 eine Störerhaftung wie diejenige eines Host-Providers. Nachdem sie seitens der Antragstellerin zur Löschung der Beiträge aufgefordert worden war, habe die Antragsgegnerin zu 4 nicht dabei stehen bleiben dürfen, unter Hinweis auf den hergestellten Kontakt zu dem Verantwortlichen die Löschung abzulehnen.
Die Antragsgegnerin zu 4 beantragt,
Sie ist der Auffassung, mit der Löschungsaufforderung sei nicht hinreichend detailliert dargelegt worden, dass die wörtlichen Aussagen des […] unwahr seien. Die Rechtsverletzung sei nur pauschal behauptet worden. Erforderlich zur Auslösung der Störerhaftung sei aber eine offenkundige und ohne weiteres feststellbare Rechtsgutsverletzung. Auch das Abmahnschreiben habe keine Nachweise dafür erbracht, dass unwahre Aussagen oder eine Verleumdung vorliegen. Eine Verletzung von Prüfpflichten scheide damit aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, weil sie sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch der Antragsgegnerin zu 4 weiterhin als gerechtfertigt erweist, §§ 924, 926 ZPO.
Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin zu 4 als Ausfluss eines Unterlassungs- und Beseitigungsanspruches wegen Verletzung des allgemeinen (Unternehmens-) Persönlichkeitsrechtes und Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß §§ 1004, 823 BGB ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die streitgegenständliche Veröffentlichung zu.
Die Antragsgegnerin zu 4 hat die inkriminierten Beiträge zwar weder verfasst noch hat sie sich diese zu Eigen gemacht. Sie hat für deren Veröffentlichung aber als Störerin einzustehen, weil sie deren Veröffentlichung als Domain-Registrar ermöglicht hat, ohne die ihr möglichen und zumutbaren Prüfpflichten zu erfüllen.
Als Störer ist verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. BGH vom 22. Juli 2010 – I ZR 139/08, a.a.O. Rn. 45 – Kinderhochstühle im Internet; Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 57/09 – Stiftparfüm). Indem die Antragsgegnerin zu 4 die streitgegenständliche Domain durch deren Eintrag in die Datenbank der Registrierungsstelle, durch die Mitwirkung bei der Konnektierung der Domain durch den Betrieb untergeordneter Name-Server sowie durch die Veranlassung des Hinterlegens von Verweisen auf den Name-Servern der Registrierungsstelle registriert hat, trägt sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Äußerungen bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen.
Die Störerhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH vom 25.10.2011, VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 ff. – „Blog-Eintrag“).
Zu diesen Prüfpflichten hat der BGH im Urteil vom 25.10.2011, a.a.O., ausgeführt:
Allerdings wird sich bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Rechtsverletzung nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich. Hiernach ergeben sich für den Provider regelmäßig folgende Pflichten:
Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.“
Diese Grundsätze sind nach Auffassung der Kammer auch auf den seitens der Antragsgegnerin zu 4 geleisteten Verursachungsbeitrag des Domain-Registrars zu übertragen. Zwischen den Parteien ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gewesen, dass der Domain-Registrar – wie zuvor beschrieben – einen ursächlichen Beitrag dafür setzt, dass der Betreiber einer Domain auf dieser Inhalte über das Internet verfügbar machen kann, und dass der Registrar, solange die Domain bei ihm registriert ist, Zugriff auf die Domain in der Weise hat, dass er die weitere Veröffentlichung der betreffenden Inhalte über das Internet unterbinden kann. Die Antragsgegnerin zu 4 trägt vor (Bl. 99 des Anlagenheftes), ein Zugriff sei ihr nicht mehr möglich, nachdem die Domain „auf einen anderen Server umgezogen“ sei. Soweit mit – nicht nachgelassenem – Schriftsatz vom 11.5.2015 diese tatsächliche Grundlage nunmehr in Zweifel gezogen werden soll, kann das entsprechende neue tatsächliche Vorbringen der Antragsgegnerin zu 4 nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Kammer vermag vor diesem Hintergrund keinen sachlichen Grund zu erkennen, warum für die Antragsgegnerin zu 4 abweichende Verhaltenspflichten bestehen sollten. Die Antragsgegnerin zu 4 ermöglicht es durch ihre Tätigkeit als Domain-Registrar Dritten, sich über das Internet zu äußern. Es ist ihr möglich und zumutbar, solche Äußerungen zu entfernen, sobald sie Kenntnis davon erhält, dass diese Dritten andere Rechtssubjekte in ihren Rechten verletzen. Entsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Domain-Registrare unter der Annahme der weiteren Voraussetzungen der Störerhaftung durch die Bereitstellung rechtlicher Hilfestellung bei der Nutzung des Internet in die Haftung genommen werden können (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2003, 6 U 112/03; KG, Beschl. vom 10.7.2014, 10 W 142/13, jeweils m.w.N.).
Voraussetzung für eine die Störerhaftung begründende Prüfpflicht der Antragsgegnerin zu 4 ist daher zunächst, dass der Betroffene die Antragsgegnerin zu 4 so konkret auf den Rechtsverstoß hinweist, dass dieser auf der Grundlage der Behauptungen der Antragsgegnerin zu 4 unschwer, also ohne tiefgreifende rechtliche und tatsächliche Prüfung, bejaht werden kann.
Dies ist vorliegend der Fall. Mit der Löschungsaufforderung ist die Antragsgegnerin zu 4 hinreichend konkret auf die beanstandeten Rechtsverstöße hingewiesen worden. Dabei reichte die nachvollziehbare Darlegung, dass es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Belege musste die Antragstellerin in diesem Stadium nicht beifügen. Das ergibt sich daraus, dass der in Anspruch genommene Störer erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Anhörung des Verantwortlichen u.U. eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen und ggf. Nachweise für dessen Behauptung einer Rechtsverletzung anzufordern hat (BGH, Urt. v. 25.10.2011, a.a.O. Rn. 27).
Auf der Grundlage der einseitigen Behauptungen der Antragstellerin ist danach von einer Rechtsverletzung auszugehen. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass die in dem Interview dargestellten Umstände der Sache nach unzutreffend sind und damit auch die bewertenden Elemente jeder Sachgrundlage entbehren. Demnach erfolgten diese Äußerungsteile willkürlich und stehen nicht unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG.
Der danach auf der Grundlage der Beanstandungen der Antragstellerin unschwer anzunehmende Rechtsverstoß begründete die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 4, die Beanstandung an den Verfasser des Berichtes weiterzuleiten und dessen Stellungnahme einzuholen. Es kann dahinstehen, ob diese mit der Weiterleitung an ihren Kunden, Herrn […], der ganz offenbar nicht die für die beanstandeten Äußerungen verantwortliche Person war, dieser Verpflichtung nachgekommen ist.
Es kann gleichfalls dahinstehen, ob in der über Herrn […] an die Antragsgegnerin zu 4 gelangten Stellungnahme des Antragsgegners zu 3 eine Reaktion zu sehen ist, die es der Antragsgegnerin zu 4 gestattete, von einer umgehenden Löschung der beanstandeten Inhalte zunächst Abstand zu nehmen. Dies kommt nach den zuvor dargelegten Grundsätzen nur dann in Betracht, wenn der für die Äußerung Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede stellt. Die „Stellungnahme“ des Verantwortlichen vom 29.12.2014 (Bl. 120 ff. des Anlagenheftes) beschränkte sich allerdings im Wesentlichen auf den Hinweis, dass […] mehrfach versichert habe, die Wahrheit gesagt zu haben. Darin vermag die Kammer schon kein substantiiertes Inabredestellen im Sinne der vom Bundesgerichtshof in dem zuvor zitierten Urteil entwickelten Linie zu erkennen. Aber selbst wenn dies anders zu beurteilen sein sollte, lässt dies die Störerhaftung der Antragsgegnerin zu 4 nicht entfallen. Denn auch im Falle eines substantiierten Inabredestellens ist nämlich der Störer noch nicht aus der Verantwortung entlassen. Vielmehr obliegt es ihm nunmehr, den Betroffenen mit dieser Stellungnahme zu konfrontieren, ihm Gelegenheit zur Entgegnung zu geben und ggf. Nachweise für die behauptete Rechtsverletzung zu verlangen (BGH, Urt. v. 25.10.2011, a.a.O., Rn. 27). Erst bei Ausbleiben einer Entgegnung oder Verweigerung der Vorlage von Nachweisen „ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst“. Die Antragsgegnerin zu 4 hat indes keine Stellungnahme der Antragstellerin zu der Darstellung des Verantwortlichen eingeholt oder die Vorlage von Nachweisen verlangt, sondern sich in diesem Stadium bereits als endgültig aus der Haftung entlassen angesehen und die Antragstellerin auf den direkten Kontakt mit dem Verantwortlichen verwiesen, so dass – mangels Erfüllung der Prüfpflichten des Störers entsprechend der Entscheidung des BGH vom 25.10.2011, s.o. – nunmehr der Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 4 entstanden ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 4 durfte sich diese keinesfalls vor Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Antragstellerin, ggf. zuzüglich Nachweisen, unter Hinweis auf Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage darauf zurückziehen, die Antragstellerin auf eine direkte Inanspruchnahme des Verantwortlichen zu verweisen. Ob dies ggf. möglich gewesen wäre, wenn der Antragsgegnerin zu 4 die nunmehr im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes antragstellerseits vorgelegten Nachweise zugänglich gemacht worden wären, hat die Kammer nicht zu beurteilen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
3. Streitwert: EUR 40.000 €