LG Hamburg, Urteil v. 25.04.2013, Az. 310 O 144/13
Eine Software (hier: JDownloader2), die den Download von Videos bei Streaming-Portalen ermöglicht, die mit dem Real-Time Messaging Protocol und einer zusätzlichen Token-URL geschützt sind, verstößt gegen § 95a UrhG.
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
[…]
beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 10 – durch […] – am 25.04.2013:
2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 1) 2/3 und der Antragsgegner zu 2) 1/3.
3. Der Streitwert wird auf EUR 200.000,00 festgesetzt; es entfallen hiervon auf das Streitverhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) EUR 133.333,50 und auf das Streitverhältnis zum Antragsgegner zu 2) EUR 66.666,50.
Der auf Antrag der Antragsteilerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die örtliche Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Der Unterlassungsanspruch folgt aus den §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95a Abs. 1 und 3 UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel folgt aus § 890 ZPO.
Die Antragstellern hat das Vortiegen der tatsächlichen Voraussetzungen des tenorierten, aus den §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m,. § 95a Abs. 1 und 3 UrhG folgenden Untertassungsanspruchs gegen die Antragsgegner dargelegt und glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerherstelter und Filmhersteller (u.a.) an der Tonaufnahme und dem Musikvideo „…“ des Künstlers … . Als solche ist sie berechtigt, gegen eine Umgehung von Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG vorzugehen (vgl. LG München ZUM-RD 2013, 76 ff.).
Es ist glaubhaft gemacht worden, dass die Antragsgegnerin zu 1) die Software „JDownloader2“ verbreitet, hergestellt und zu gewerblichen Zwecken besessen hat. Diese Software ermöglichte es, das o.g. Musikvideo mit der genannten Tonaufnahme von der Internetseite „www.my.video.de“ herunterzuladen, obwohl der Betreiber der Internetseite den Videostream hiervor mit dem Verschlüsselungsverfahren Real-Time Messaging Protocol (RTMPE) und einer zusätzlichen Token-URL geschützt hat. Bei dem Real-Time Messaging Protocol (RTMP) und der zusätzlichen Token-URL handelt es sich um wirksame technische Schutzmaßnahmen im Sinne von § 95a Abs. 2 UrhG. Diese wurden durch die verfahrensgegenständliche Software der Antragsgegnerin zu 1) umgangen. Die Antragsgegnerin zu 1) hat die gem. § 95a Abs. 3 UrhG verbotenen Handlungen vorgenommen. Der Antragsgegner zu 2) ist als ihr Geschäftsführer hierfür verantwortlich.
Die Schutzgesetzverletzungen begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung haben die Antragsgegner auf die Abmahnung der Antragstellerin hin nicht abgegeben.
Es besteht auch ein Verfügungsgrund.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 91 S. 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.