LG Hamburg, Beschluss v. 28.04.2009, Az. 308 O 200/09
1. Eine unfreie Bearbeitung eines literarischen Werkes liegt insbesondere dann vor, wenn Namen von maßgeblichen Figuren und Örtlichkeiten nahezu identisch sind und diese somit nicht nur als Anregung für das Werk gedient haben. Ferner spricht es für eine unfreie Bearbeitung, wenn das Zusammenspiel der Figuren untereinander eng an das Erst-Werk angelehnt ist. Dabei ist es unerheblich, dass einzelne Elemente nicht vollständig bzw. in ihrer Vielschichtigkeit und atmosphärischer Dichte in das jüngere Werk übertragen worden sind oder neue Charaktere hinzutreten.
2. Durch die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung im Internet von unfreien Bearbeitungen wird in das Urheberrecht des Schöpfers des älteren Werkes eingegriffen.
Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre), verboten,
Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragstellerin zu 2), ½ der Kosten der Antragstellerin zu 1) sowie ¾ der übrigen Kosten nach einem Streitwert von € 100.000,00 zu tragen, im Übrigen hat die Antragstellerin zu 1) die Kosten zu tragen.
Das Landgericht Hamburg ist für die getroffene Entscheidung zuständig. Gegenstand des Verfahrens ist ein Vervielfältigen und Verbreiten von urheberrechtsverletzenden Büchern. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 UrhG eröffnet ist (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009, § 105 Rn. 8), wobei den Klägern zwischen beiden Gerichtsständen gemäß § 35 UrhG ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 UrhG ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen wurde. Das ist jeder Ort, an dem auch nur ein wesentlicher Tatbestand des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (Kefferpütz, a.a.O. Rn. 13; Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 27. Auflage 2009, § 32 Rn. 16). Da der Beklagte das streitgegenständliche Buch über seine Website unter der URL http://www…..de bundesweit zum Verkauf angeboten hat und somit hinsichtlich eines Vertreibens nach Hamburg jedenfalls von einer Erstbegehungsgefahr auszugehen ist, ist das Landgericht Hamburg gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig (vgl. Kefferpütz, a.a.O., Rn. 15). Zudem waren auch wesentliche Teile des Buches „Die doppelte Pippielotta“ als Leseprobe über die genannte Website bundesweit abrufbar.
Die Antragstellerinnen haben die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung des im Beschlusstenor genannten Handelns gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 19 a UrhG glaubhaft gemacht. Durch die Nutzung des im Tenor bezeichneten Buches greift der Antragsgegner widerrechtlich in die Rechte der Antragstellerinnen an den von der Autorin Autorin A L geschaffenen „Pipp L…“-Bücher ein.
a. Die von Autorin A L geschaffenen „Pipp L…“-Bücher sind urheberrechtlich als Sprachwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG geschützt.
b. Die Antragstellerinnen haben ihre Aktivlegitimation im Hinblick auf die Rechte an den „Pipp L…“-Büchern der Autorin Autorin A L glaubhaft gemacht.
Die Aktivlegitimation der Antragstellerin zu 2) ergibt sich dabei aus dem als Anlage ASt 3 überreichten Verlagsvertrag, mit dem ihr das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der „Pipp L…“-Bücher in deutscher Sprache eingeräumt wurde. Die Aktivlegitimation der Antragstellerin zu 1) folgt daraus, dass sie auch nach Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an die Antragstellerin zu 2) an deren Verkaufserlösen beteiligt ist (BGH, GRUR 1999, 984, 985 – Laras Tochter).
c. Der Antragsgegner hat die ausschließlichen Nutzungsrechte der Antragstellerinnen durch das Vervielfältigen, Anbieten und öffentliche Zugänglichmachen des in der Anlage zu diesem Beschluss abgebildeten Buches mit dem Titel „Die doppelte Pippielotta“ verletzt.
Bei dem Buch „Die doppelte Pippielotta“ handelt es sich um eine unfreie Bearbeitung der „Pipp L…“-Bücher von Autorin A L i.S.d. § 23 UrhG.
Dabei hat die Kammer die folgenden vom BGH aufgestellten Grundsätze berücksichtigt (BGH, NJW 2000, 2002, 2205 – Laras Tochter):
Diese vom BGH aufgestellten strengen Anforderungen an das Vorliegen einer freien Benutzung i.S.d. § 24 Abs. 1 UrhG erfüllt „Die doppelte Pippielotta“ nicht.
Die Berichterstatterin hat das Buch „Die doppelte Pippielotta“ gelesen und verfügt über eine präsente Kenntnis der „Pipp L…“-Bücher von Autorin A L.
Bei der Lektüre des streitgegenständlichen Buches treten die maßgeblichen Figuren mit ihren charakteristischen Eigenschaften bzw. Örtlichkeiten der „Pipp L…“-Bücher unverkennbar deutlich zutage. Von einem „Verblassen“ der übernommenen eigenpersönlichen Züge der „Pippi“-Bücher kann dagegen nicht die Rede sein.
So sind zunächst die Namen der maßgeblichen Figuren und Örtlichkeiten nahezu identisch aus den „Pipp L…“-Büchern übernommen. Das Hinzufügen, Weglassen oder Austauschen eines einzelnen Buchstabens begründet insofern keinen nennenswerten Abstand. Auch die Charaktereigenschaften der „Pipp L…“-Figuren sind im streitgegenständlichen Buch nach wie vor deutlich erkennbar. Dies gilt in besonderem Maße für die Protagonistin des „Pippie Langstrumpf“, die – ebenso wie das Vorbild „Pipp L…“ als „rothaariges Mädchen“ aus „Schweden“ mit „wild umherwirbelnd geflochtenen Zöpfen“, „seltsam, viel zu großen langen Strümpfen“ beschrieben wird, die ein Pferd und einen Affen hat, über immense Kräfte verfügt, in der „Villa „Kunterbund“ (statt der „Villa Kunterbunt“ der Vorlage) wohnt und die „Krumunkulus Pillen“ gegen das Erwachsenwerden nimmt (statt Krummeluß-Pillen in der Vorlage) (vgl. insbesondere S. 11 ff. des Verletzungsmusters, Anlage ASt 7). Zudem ist die im streitgegenständlichen Buch beschriebene „Pippie“ ebenso wie die „Pippi“ von Autorin A L mit den in der Nachbarschaft lebenden Anika und Tomas (in der Vorlage „Annika“ und „Thomas“) befreundet, deren Eltern mit Nachnamen Settergreen (in der Vorlage „Settergren“) heißen, das Schiff ihres Vaters heißt „Hoppetosse“ (statt „Hoppeltosse“) und ihr Vater lebt auf der „Takka Tuka“-Insel (statt „Taka Tuka“-Insel).
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass auch die im Verletzungsmuster beschriebenen Örtlichkeiten und das Zusammenspiel der Figuren untereinander eng an die „Pipp L…“-Bücher angelehnt sind.
Darüber hinaus erinnert bereits das Inhaltsverzeichnis des Verletzungsmusters thematisch deutlich an die „Pipp L…“-Bücher Autorin A Ls, wenn es dort u.a. heißt „Auf hoher See“, „Pippies große Fahrt“ oder „Pippie macht Urlaub“. So lautet z.B. ein Titel der Autorin A L-Bücher „Pipp L… geht an Bord“.
Die aus den „Pipp L…“-Büchern von Autorin A L entlehnten Figuren und Gegebenheiten dienten nach alledem nicht nur als Anregung zu „Die doppelte Pippielotta“, sondern sind klar und deutlich erkennbar. Die übernommenen Elemente sind auch in dem Umfang, in dem sie vom Antragsgegner übernommen wurden, für sich betrachtet urheberrechtlich schutzfähig. Dabei ist unerheblich, dass die Erlebniswelt aus „Pipp L…“ nicht vollständig bzw. in ihrer Vielschichtigkeit und atmosphärischer Dichte in das jüngere Buch übertragen worden ist (vgl. BGH, NJW 2000, 2202, 2205 – Laras Tochter)
Auch von einem „inneren Abstand“ des Verletzungsmusters zu den „Pipp L…“-Büchern von Autorin A L kann nicht ausgegangen werden. Vielmehr reiht sich „Die doppelte Pippielotta“ inhaltlich gerade in die Reihe der „Pipp L…“-Bücher von Autorin A L ein bzw. schreibt diese um einen weiteren Band fort. Dies wird auch durch den Klappentext belegt, der u.a. folgenden Wortlaut hat: „Wird Pippie es jemals schaffen, eine feine Dame zu werden?“, „Wer diese oder auch andere Fragen über das stärkste Mädchen der Welt beantwortet wissen möchte, dem sei dies Büchlein ans Herz gelegt.“
Hieran ändert auch das Hinzudichten weiterer Charaktere – wie der Zwillingsschwester von Pippie – nichts, da auch diese letztlich an die Vorlage von Autorin A L anknüpfen und so ebenfalls nur der Stoff aus „Pipp L…“ verwendet wird, ohne damit selbst zu erzählen (vgl. BGH, NJW 2000, 2202, 2206 – Laras Tochter).
Auch der Einwand des Antragsgegners, er habe sich in „Die doppelte Pippielotta“ kritisch mit der „Botschaft“ der Autorin A L-Bücher – dem Nicht-erwachsen-werden-wollen – auseinandergesetzt und dabei statt der Form eines literaturkritischen Sachbuchs die Werkform einer kritischen Erzählung gewählt, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Angesichts der deutlichen Übernahme geschützter Teile der „Pipp L…“-Bücher und der daraus resultierenden erhöhten Anforderungen an das Vorliegen einer freien Benutzung (vgl. BGH, NJW 2000, 2202, 2205 – Laras Tochter) hätte die angeblich geübte Kritik hier wesentlich deutlicher zutage treten müssen. Bei „Die doppelte Pippielotta“ handelt es sich aber in erster Linie um eine unterhaltende Geschichte und nicht um eine kritische Auseinandersetzung. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass für eine kritische Auseinandersetzung die Übernahme geschützter Teile der „Pipp L…“-Bücher in dem erfolgten Umfang erforderlich gewesen ist.
Durch das Vervielfältigen, das Anbieten von „Die doppelte Pippie“ über die Website „www..de“ und das anschließende Inverkehrbringen des Buches greift der Antragsgegner in die Rechte der Antragstellerinnen aus §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 UrhG ein.
Zudem haben die Antragstellerinnen glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner über die vorbezeichnete Website die ersten 153 Seiten von „Die doppelte Pippie“ als „Leseprobe“ öffentlich zugänglich gemacht hat und somit in die Rechte der Antragstellerinnen aus § 19 a UrhG eingegriffen hat. Der Antragsgegner ist ausweislich des Impressums Autor des Buches „Die doppelte Pippie“ und zudem auch im Impressum der Website als Verantwortlicher genannt. Damit ist er für die streitgegenständlichen Nutzungen verantwortlich.
Da die Nutzung ohne das dazu erforderliche Einverständnis der Antragstellerinnen erfolgt ist, ist sie widerrechtlich.
d. Eine widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu wiederholten Verletzungen kommen wird. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre – neben der Entfernung des als „Leseprobe“ abrufbaren Auszugs des Buchs aus dem Internet – die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97 Rz. 42), wie sie von den Antragstellerinnen erfolglos verlangt worden ist.
Soweit der Antrag nicht zurückgenommen wurde, folgt die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.