LG Hamburg, Beschluss v. 21.09.2009, Az. 325 O 324/09
Auch eine als „Vorschlag“ formulierte Kritik ist nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren.
In der Sache
[…]
beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 25 […]:
II. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsteller nach einem Streitwert von € 10.000,- zur Last.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Bei der angegriffenen Äußerung handelt es sich um eine dem Verbot nicht zugängliche Meinungsäußerung.
In dem Verfügungsantrag ist die beanstandete Äußerung nicht richtig wiedergegeben. In dem Text des Beitrages „s.g. Sedlmayr-Mörder … vs. … e.V.“ wird nämlich nicht behauptet, der Antragsteller zweige von Gebühren Gelder für Mandanten zu Lasten von deren Gläubigern ab, um diese Gelder den Mandanten nach Ablauf der Wartefrist zur Restschuldbefreiung zur Verfügung zu stellen. Vielmehr enthält der Text lediglich den Vorschlag, dass der Antragssteiler, sofern er kulant sei, von seinem vom Staat und den Gegnern erhaltenen Gebühren etwas abzweigen könne und für seine Mandanten („die Brüder“) sparen könne; die hätten dann nach positivem Verlauf der Resozialisierung ein gutes Startkapital. Abgesehen davon, dass dies schon dem Wortlaut nach keine Tatsachenbehauptung, sondern lediglich ein Vorschlag ist, handelt es sich bei dieser Textpassage ersichtlich nicht um einen wörtlich aufzufassenden Vorschlag, sondern eine ironisch-überspitzte, mit satirischen Elementen versehene Kritik, mit welcher der Autor den Umstand bewertet, dass Prozessgegner der von dem Antragsteller vertretenen Mandanten, wenn sie (die Prozessgegner) in einem Rechtsstreit obsiegten, die ihnen (den Prozessgegnern) zustehenden prozessualen Kostenerstattungsansprüche nicht durchsetzen könnten, weil eine Vollstreckung wegen der Vermögenslosigkeit der Mandanten des Antragstellers erfolglos sei und eine Aufrechnung mit Forderungen aus anderen Verfahren daran scheitere, dass die Mandanten des Antragstellers ihre Kostenerstattungsansprüche an den Antragsteller abgetreten hätten, d.h. die Prozessgegner trotz Obsiegens mit den Kosten belastet seien, während der Antragsteller vom Staat – aufgrund der seinen Mandanten gewährten Prozesskostenhilfe und von den Gegnern seine Gebühren erhalte. Die diesbezüglich von dem Antragsgegner in Form des besagten „Vorschlages“ geübte Kritik bewegt sich im Rahmen der zulässigen Meinungsäußerung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO.