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LG Frankfurt a.M.: Anbieten eines Adblockers mit Whitelist ist unlauterer Wettbewerb

LG Frankfurt a.M., Beschluss v. 26.11.2015, Az. 3-06 O 105/15

1. Aufgrund der Vergütung von Online-Werbeinhalten nur für den Fall, dass sie für den Nutzer sichtbar sind bzw. angeklickt werden, verhindert ein Adblocker, dass sich deren Nutzer trotz der Verwendung der Inhalte der Webseite an der dafür notwendigen Werbefinanzierung beteiligen. Dies stellt eine gezielte Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG dar.

2. Die gezielte Ausschaltung fremder Werbung ist regelmäßig unlauter. Das mediale Gesamtprodukt der Antragstellerin umfasst nicht nur den redaktionellen Teil, sondern auch die im Online-Angebot enthaltene Werbung. In der Verhinderung des Anzeigens dieser Werbung durch die Software AdBlock liegt daher eine gezielte, unmittelbare Vereitelung der Werbung.

LANDGERICHT FRANKFURT A.M.

Beschluss

Aktenzeichen: 3-06 O 105/15

Verkündet am: 2015-11-26

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,– €, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, ein Softwareprogramm anzubieten, zu bewerben, zu pflegen oder zu vertreiben oder anbieten, bewerben, pflegen oder vertreiben zu lassen, das Werbeinhalte auf den Seiten www.welt.de einschließlich deren mobiler Ausgabe unterdrückt.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 250.000,– € festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin betreibt unter www.welt.de das Online-Angebot der Tageszeitung „Die Welt“. Die grundsätzlich kostenfreie Nutzung der Digitalangebote der Antragstellerin finanziert diese über Vertriebserlöse – dies in Höhe von ca. 5 % – und im Übrigen über die Vermarktung von Werbeflächen. Dabei nutzt die Antragstellerin sowohl die Display-Werbung als auch das affiliate-Marketing. Generell werden diese Online-Werbeinhalte nur vergütet, wenn sie für den Nutzer sichtbar sind bzw. angeklickt werden.

Die Antragsgegnerin entwickelt und vertreibt die Werbeblocker-Software AdBlock einschließlich deren mobiler Version AdBlock for Mobile. Die Software AdBlock funktioniert dahingehend, dass in die Ausspielung der Inhalte der Webseite so eingegriffen wird, dass das Aufrufen der Werbeinhalte verhindert wird. Dies erfolgt mittels Filterlisten, die zum einen spezifische Serverpfade bestimmter Online-Anbieter enthalten, zum anderen globale Dateimerkmale enthalten, mit denen eine Vielzahl von Werbeinhalten aufgrund von Gemeinsamkeiten im Pfad- und Dateinamen blockiert werden können.

Auf diese Weise blockiert AdBlock den Abruf sämtlicher Werbeinhalte auf www.welt.de. Die Antragstellerin verliert dadurch die Möglichkeit, Werbeeinnahmen zu generieren. Der Anteil der Seitenbesucher von www.welt.de mit aktiviertem Werbeblocker liegt bei über 28 %, der Antragstellerin entstehen dadurch jährlich Verluste in Millionenhöhe.

Im Zusammenhang mit dem Verkauf des Unternehmens der Antragsgegnerin Anfang Oktober 2015 an einen Investor erklärte diese, sich der „Acceptable Ads“-Initiative der Eyeo GmbH – der Anbieterin von AdBlock Plus – anzuschließen. Dabei können Ausnahme von den Blockierfiltern in eine sogenannte „Whitelist“ aufgenommen werden, als Gegenleistung müssen die teilnehmenden Unternehmen eine Umsatzbeteiligung von 30 % betreffend den Umsatz der Nutzer aus den entsprechenden Affiliate-Links an Eyeo zahlen. Die Antragsgegnerin vertreibt AdBlock weiterhin kostenlos, ist aber an den Erlösen aus der Vermarktung der Whitelist nun selbst beteiligt.

Der geltend gemachte Verfügungsanspruch ist gegeben. Der Antragstellerin steht gegenüber der Antragsgegnerin der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der im Beschlusstenor angegebenen Handlung wegen unlauteren Wettbewerbs zu.

Beide Parteien sind Mitbewerber. An das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses sind im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. § 2 Rn. 95). In den Fällen des Behinderungswettbewerbs liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis dann vor, wenn die konkrete geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, den Absatz oder den Bezug des Handelnden zum Nachteil des Absatzes oder Bezugs eines anderen Unternehmers zu fördern (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rn. 102). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass durch den Werbeblocker der Antragsgegnerin in ihre digitalen Angebote unter welt.de eingegriffen und ihr damit in erheblichem Maße Werbeeinnahmen entgehen, die zur Finanzierung der digitalen Angebote notwendig sind. Damit ist das Angebot ihres Softwareprogramms geeignet, sich nachteilig auf den Wettbewerb der Antragstellerin auszuwirken. Gleichzeitig fördert die Antragsgegnerin mit ihrem Werbeblocker den Verkauf whitegelisteter Werbeanzeigen.

Der Verfügungsanspruch ist nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG begründet. Die Antragstellerin hat gemäß Anlage AS 3 glaubhaft gemacht, dass durch die Software AdBlock in die Ausspielung der Inhalte auf der Webseite www.welt.de in der Weise eingegriffen wird, dass verhindert wird, dass die Werbeinhalte aufgerufen werden. Aufgrund der Vergütung von Online-Werbeinhalten nur für den Fall, dass sie für den Nutzer sichtbar sind bzw. angeklickt werden, verhindert AdBlock, dass sich deren Nutzer trotz der Verwendung der Inhalte der Webseite an der dafür notwendigen Werbefinanzierung beteiligen.

Hierin liegt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG. Die gezielte Ausschaltung fremder Werbung ist regelmäßig unlauter (BGH GRUR 2004, 877, 879; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.06.2015, Az. 2 U 136/14, Tz. 32, zit. nach juris). Das mediale Gesamtprodukt der Antragstellerin umfasst nicht nur den redaktionellen Teil, sondern auch die im Online-Angebot enthaltene Werbung. In der Verhinderung des Anzeigens dieser Werbung durch die Software AdBlock liegt daher eine gezielte, unmittelbare Vereitelung der Werbung.

Die Dringlichkeit wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

Der Antragsgegnerin sind die für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das erlassene Verbot in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehene Ordnungsmittel anzudrohen.

Das Gericht hat die einstweilige Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen, § 935 Abs. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 48 GKG, 3 ZPO.

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