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LG Bochum: Kein Schmerzensgeld für Foto-Veröffentlichung

LG Bochum, Urteil v. 24.08.2006, Az. 8 O 214/06

1. Ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht erfordert neben der Abbildung gegen den Willen des Abgebildeten weitere Umstände, die im besonderen Maße das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten beeinträchtigen.

2. Die Abbildung einer Studentin im Hörsaal einer Universität ist grundsätzlich kein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.

3. Die Veröffentlichung eines Fotos in der Bildersuche von Google ist demjenigen, der das Foto ursprünglich veröffentlicht hat, nicht zuzurechnen und begründet keinen schweren Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten.

LANDGERICHT BOCHUM

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 8 O 214/06

Verkündet am: 2006-08-24

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstrecken-den Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Studentin an der Ruhr Universität Bochum. Sie nahm Anfang 2004 mit ca. 100 Kommilitonen an einer Vorlesung teil. Nach einer entsprechenden Vorankündigung durch den Dozenten erschien ein bei der Beklagten zu 1) beschäftigter Fotograf, der Zeuge I, im Hörsaal und machte Fotos der Hörerschaft. Zuvor hatte er die Anwesenden um Handzeichen gebeten, soweit eine Person mit der Anfertigung von Fotos nicht einverstanden sei. Die Klägerin meldete sich nicht. Sie saß in der zweiten Sitzreihe und wurde von dem Zeugen I unmittelbar von vorne fotografiert.

Eine Porträtaufnahme der Klägerin in dem Hörsaal – wie in der Anlage 2 zur Klageschrift, Bl.10 d.A. wiedergegeben – fand sich am 24.11.2005 in der Rubrik „Bilder/Kopftuch“ des Internetsuchdienstes Google. Mit dem Anklicken des Bildes war ein Link zu einer Internetseite der Beklagten zu 2) verbunden, auf der ein Artikel gegen Zahlung von 0,50 € abrufbereit stand.

Die Klägerin forderte zunächst die Beklagte zu 1) tel. am 25.11.2006 auf, die weitere Verbreitung des Bildes zu stoppen, woraufhin die Beklagte zu 1) das Bild unmittelbar aus ihrem Bildarchiv nahm und ihre Kunden informierte. Anschließend forderte die Klägerin die Beklagten jeweils durch anwaltliches Schreiben vom 29.11.2005 zur Unterlassung der Verbreitung des Bildes auf und machte Schmerzensgeldansprüche geltend. Die Beklagten erklärten jeweils, dass sie das Bild nicht weiter verbreiten würden.

In der Folgezeit wurde das Bild von anderen Nutzern in das Internet gestellt und ist infolgedessen nach wie vor bei Google unter der Rubrik „Bilder/Kopftuch“ zu finden.

Die Klägerin behauptet, sie habe eine Einwilligung nur für die Fertigung von allgemeinen Bildern des Hörsaals, nicht für eine Porträtaufnahme und auch nicht für die weitere Verbreitung erteilt.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, welches für den Fall der Säumnis mit 5.000,00 € beziffert wird zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 3.6.2006,

2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, welches für den Fall der Säumnis mit 5.000,00 € beziffert wird zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 7.6.2006,

3. die Beklagte zu 1) weiter zu verurteilen, die Klägerin von Ansprüchen aus Anwaltshonorar in Höhe von 238,55 € gegenüber den Rechtsanwälten W pp. in Castrop-Rauxel, Q-str. 00, freizustellen,

4. die Beklagte zu 2) weiter zu verurteilen, die Klägerin von Ansprüchen aus Anwaltshonorar in Höhe von 238,55 € gegenüber den Rechtsanwälten W pp. in Castrop-Rauxel, Q-str. 00, freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass dem Verhalten der Klägerin bei Aufnahme der Bilder eine Einwilligung auch zur Fertigung und Verbreitung des streitigen Bildes zu entnehmen sei. Eine solche sei indes nach § 23 Abs.1 Ziff.3 KUG entbehrlich.

Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass sie bei Erwerb von Nutzungsrechten bei einer renommierten Bildagentur die Einwilligung der abgebildeten Personen nicht prüfen müsse.

Beide Beklagten meinen, dass eine Persönlichkeitsverletzung jedenfalls keine so schwerwiegende sei, dass eine Geldentschädigung geschuldet sei.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 u. 2 Abs. 1 GG bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 22 KUG. Ein solcher Anspruch kommt bei der unberechtigten Abbildung einer Person in Betracht, wenn das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist und sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin in die Verbreitung ihres Bildes als Portraitaufnahme eingewilligt hat; jedenfalls scheitert ein Schmerzensgeldanspruch an der fehlenden Schwere des Eingriffs. Ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht erfordert neben der Abbildung gegen den Willen des Abgebildeten weitere Umstände, die im besonderen Maße das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten beeinträchtigen, in dem sie beispielsweise ihn mit Äußerungen oder Geschehnissen in Zusammenhang bringen, zu denen er tatsächlich keinen Bezug hat, indem sie den Abgebildeten in kompromietierender oder in sonstiger Weise zeigen, die seine Intimsphäre betrifft oder weil es sich um einen besonders nachhaltigen und hartnäckigen Eingriff handelt (vgl. Schricker/Göttingen, UrhR, 3. Aufl., Rd. 36 ff. zu §§ 33 – 50 KUG).

Das Bild wurde nicht für die Werbung verwendet. Es berührte nicht den Intimbereich der Klägerin oder sonstigen Kernbereich ihrer Privatsphäre, da es die Klägerin in der Öffentlichkeit so zeigt, wie sie sich dort selbst darstellt. Das Bild ist auch weder von der Beklagten zu 1) noch von der Beklagten zu 2) in einen sachfremden oder ehrverletzenden Zusammenhang gebracht worden. Der von der Beklagten zu 2) dem Bild zugeordnete Text ist von der Klägerin nicht mitgeteilt worden. Die Beklagten haben auf das Unterlassungsverlangen der Klägerin schnellstmöglich und mit aller erdenklichen Sorgfalt reagiert und die weitere Verwendung des Bildes unterlassen. Die Weiterverwendung durch den Internetsuchdienst Google oder gar durch andere Internetseiten ist den Beklagten nicht anzulasten. Allein der Umstand, dass das Bild von der Beklagten zu 2) im Internet genutzt und von der Beklagten zu 1) hierfür zur Verfügung gestellt wurde, begründet keinen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Zwar ermöglicht die Verwendung im Internet die Verbreitung an einen besonders großen potentiellen Empfängerkreis. Ob dies indes im Vergleich zwischen einer kostenpflichtigen Internetseite und einem gedruckten Nachrichtenmagazin mit hoher Auflage ebenfalls gilt, ist bereits zweifelhaft. Dass das im Internet abrufbare Bild möglicherweise ohne großen technischen Aufwand von Unbefugten übernommen werden kann, führt ebenfalls nicht zu der erforderlichen Schwere des Eingriffs, da auch gedruckte Bilder mit den gegebenen Mitteln der Technik ohne großen Aufwand kopiert oder gescannt und anschließend von Unbefugten weiterverwendet werden können.

Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280, 286 BGB ergibt sich damit nicht wegen Verzuges mit der Erfüllung eines Schmerzensgeldanspruches und nach der zeitlichen Abfolge auch nicht wegen Verzuges mit der Erfüllung des möglicherweise gegebenen Unterlassungsanspruches, da dieser bereits vor Einschaltung eines Anwaltes auf Verlangen der Klägerin erfüllt worden war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Via http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bochum/lg_bochum/j2006/8_O_214_06urteil20060824.html

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Weitere Fundstellen: AfP 2007, 261.

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