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LG Bielefeld: Gewerbliches Ausmaß bei einzelnem Musik-Album

LG Bielefeld, Beschluss v. 11.09.2008, Az. 4 O 328/08

Bereits bei der Veröffentlichung eines einzelnen Tonträgers im Rahmen einer Internet-Tauschbörse kann ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG angenommen werden.

LANDGERICHT BIELEFELD

Beschluss

Aktenzeichen: 4 O 328/08

Verkündet am: 2008-09-11

In dem selbständigen Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG

wird der … gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Internetnutzer, denen

a) am 7. September 2008 um 10.18.58 Uhr (MESZ) die IP Adresse …

b) am 7. September 2008 um 10.13.45 (MESZ) die IP-Adresse …

zugewiesen war.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Ist ein Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht offensichtlich verletzt, hat der Verletzte nach § 101 Abs. 2 UrhG einen Anspruch auf unverzügliche Auskunft oder die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse. Dieser Anspruch richtet sich gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG u.a. gegen Personen, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben. Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG erteilt werden, ist nach § 101 Abs. 9 UrhG für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die unter den vorgenannten Voraussetzungen von der Zivilkammer zu erlassen ist.

So liegen — ausgehend von dem glaubhaften Vortrag der Antragstellerin — die Dinge hier:

1.

Es legt eine offensichtliche Verletzung von Urheberrechten vor. Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte (§§ 16, 17, 19a UrhG) an den auf dem Albumtonträger … enthaltenen Aufnahmen des Künstlers … für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Am 7. September 2008 wurden diese Aufnahmen um 10.13.45 Uhr (MESZ) mittels einer so genannten Filesharing Software von dem Internetnutzer, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse … zugewiesen war, bei einem anderen Teilnehmer heruntergeladen.

Dieselbe Aktion wiederholte um 10.18.58 Uhr (MESZ) ein weiterer Internetnutzer, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse … zugewiesen war. In beiden Fällen wurden nach dem erfolgten Download der Musiktitel die zugleich heruntergeladen Verknüpfungsdateien (die so genannten Torrent-Dateien) von den betreffenden Internetnutzern nicht gelöscht, so dass die Aufnahmen Dritten zugänglich blieben, die sie nun ihrerseits widerrechtlich von dem Rechner der vorgenannen Internetnutzer herunterladen konnten.

2.

Die … bietet als Internet-Service-Provider in gewerblichem Ausmaß als Dienstleistung die Verschaffung des Zugangs zum Internet an. Diese Dienstleistung ist bei den vorbeschriebenen Rechtsverletzungen genutzt worden. Die für die Downloads genutzten IP-Adressen zählen zum Bestand der … . Sie hat diese Adressen den betreffenden Intenetnutzern zugeordnet und diesen dadurch über deren Internetanschlüssen Zugang zum Internet gewährt.

3.

Den danach bestehenden Auskunftsanspruch der Antragstellerin hinsichtlich der Namen und der Anschriften der betreffenden Internetnutzer kann … nur unter Verwendung der bei ihr insoweit gespeicherten Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG erfüllen.

Diese Verwendung von Verkehrsdaten war der … zu gestatten.

Via http://www.musikindustrie.de/aktuell_einzel.html?&tx_ttnews[backPid]=84&tx_ttnews[tt_news]=384&cHash=6c96adc35b

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Weitere Fundstellen: MMR 2009, 70.

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