LG Berlin, Urteil v. 29.09.2009, Az. 27 O 482/09
1. Für die ordnungsgemäße Zustellung einer einstweiligen Verfügung ist es erforderlich, eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung oder eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung in vollständiger Fassung so zu übergeben, dass keine Seite fehlt. Fehlt die zweite Seite der einstweiligen Beschlussverfügung, so dass weder der Tenor vollständig ersichtlich, noch zu erkennen ist, wer diese überhaupt unterzeichnet hat, ist die einstweilige Verfügung nicht wirksam zugestellt.
2. § 189 ZPO findet lediglich auf die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften Anwendung, nicht aber auf Mängel des übergebenen Schriftstücks selbst.
In dem Rechtsstreit
[…]
hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg […] auf die mündliche Verhandlung vom 29.09.2009 […] für Recht erkannt:
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und auf dem Gebiet des Presserechts tätig. Der Antragsgegner betreibt die Internetseite www.buskeismus.de, auf der er die Rechtsprechung der Presserechtskammern und -senate unter anderem von Hamburg und Berlin darstellt und kommentiert.
Unter dem 30. April 2009 erließ das Landgericht Berlin auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers im Verfahren 53 T 30/09 = Amtsgericht Charlottenburg 216 C 1001/09 gegen den Antragsgegner eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG), wonach dem Antragsgegner unter anderem untersagt wurde, den Antragsteller zu beleidigen, zu bedrohen, seine Gesundheit zu verletzen, unzutreffende Behauptungen über ihn aufzustellen, sich dem Antragsteller zu nähern und Kontakt zu ihm aufzunehmen. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf die Anlage AST 1 (Bl. 6 f, d. A.) verwiesen.
Gegen die Gewaltschutzverfügung erhob der Antragsgegner Widerspruch. Die auf den Widerspruch anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht Charlottenburg kündigte der Antragsgegner auf seiner Internsetseite wie in den Anlagen AST 3 und 4, auf die verwiesen wird (Bl. 12 und 14 d.A,), an.
Am 30. April 2009 hat die Kammer antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der dem Antragsgegner bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist,
„Eilmeldung:
!! Stalker EV wurde aufgehoben
Dienstag, 28.04.09, Amtsgericht Charlottenburg Berlin, Amtsgerichtsplatz 1
Sache 216 C 1001/09 / 53 T 30/09
Rechtsanwalt S ./. Gerichtsberichterstatter Schälicke
Eilmeldung:
Widerspruchsverhandlung gegen die absurde Stalker-EV
Dienstag, 28.04.2009, 12:00, Raum 1/137, Amtsgericht Charlottenburg Bertin, Amtsgerichtsplatz 1
Sache 216 C 1001/09 / 53 T 30/09
Rechtsanwalt S ./. Gerichtsberichterstatter Schälicke“
Die einstweilige Verfügung der Kammer wurde dem Antragsgegner zunächst von den Antragstellervertretern durch einfachen Brief übersandt und anschließend am 13. Mai 2009 per Gerichtsvollzieher zugestellt. Ob bei dieser Zustellung die zweite Seite der einstweiligen Verfügung mit zugestellt wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
Gegen die einstweilige Verfügung hat der Antragsgegner Widerspruch erhoben.
Er behauptet unter Vorlage des ihm zugestellte Schriftstücks, dass bei der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher die zweite Seite der einstweiligen Verfügung gefehlt habe. Er ist der Ansicht, dass die einstweilige Verfügung bereits deshalb aufzuheben sei, weil sie nicht innerhalb der Vollziehungsfrist ordnungsgemäß zugestellt worden sei.
Der Antragsgegner beantragt,
Der Antragsteller beantragt,
Er bestreitet unter Vorlage der dem Gerichtsvollzieher zwecks Zustellung übergebenen Ausfertigung der einstweiligen Verfügung nebst Zustellungsurkunde mit Nichtwissen, dass dem Antragsgegner nur eine unvollständige Fassung der einstweiligen Verfügung zugestellt worden sei.
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 29. September 2009 ergänzend Bezug genommen.
Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, weil sie nicht innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs, 2 ZPO zugestellt worden ist.
Eine im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung ist auf den Widerspruch des Schuldners aufzuheben, wenn sie nicht ordnungsgemäß innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zugestellt worden ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 929 Rdnr, 21; Thomas/Puföo-Reichold, ZPO, 27. Auflage, § 929 Rdnr. 5).
1. Die einstweilige Verfügung ist nicht durch den dem Antragsgegner übersandten einfachen Brief wirksam nach §§ 191 ff. ZPO zugestellt worden, da die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erfolgen musste (§ 192 Abs, 1 ZPO).
2. Eine ordnungsgemäße Zustellung hat auch der Gerichtsvollzieher nicht bewirkt.
Für eine ordnungsgemäße Zustellung der einstweiligen Zustellung [sic!] wäre es erforderlich gewesen, eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung oder eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung (vgl. BGH, NJW 2004, 506; OLG Koblenz, NJW-RR 1987, 509) in vollständiger Fassung so zu übergeben, dass insbesondere keine Seite fehlt (vgl, BGH, NJW 1998, 1959). Daran fehlt es hier, weil dem Antragsgegner die zweite Seite der einstweiligen Beschlussverfügung nicht mit übergeben wurde, so dass weder der Tenor vollständig ersichtlich, noch zu erkennen war, wer diese überhaupt unterzeichnet hatte.
Die ordnungsgemäße Zustellung ist nicht durch die von dem Antragsteller vorgelegte Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO nachgewiesen. Nach § 418 ZPO erbringt die von dem Antragsteller vorgelegte Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers, die die Kammer in Augenschein genommen hat, vollen Beweis für den beurkundeten Vorgang in seinem äußeren Ablauf, d.h. auf die Übergabe des Schriftstücks an eine bestimmte Person an einem bestimmten Ort (vgl. Zoller/Geimer, ZPO, a.a.O., § 418 Rdnr. 3).
Hier kann dahin stehen, ob auch die Übereinstimmung zwischen der Inhaltsangabe auf dem Geschäftsfeld der Postzustellungsurkunde und dem Inhalt der zugestellten Sendung von der Beweiskraft des § 416 ZPO erfasst wird, wenn der Gerichtsvollzieher – wie hier – selbst eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung der einstweiligen Verfügung zwecks Zustellung hergestellt hat (vgl. OLG Thüringen, Beschluss vom 15, November 2005 – 1 Ss 316/04 -, zit, nach juris; verneint für den Fall, dass dem Gerichtsvollzieher ein verschlossener Umschlag zur Zustellung übergeben wurde). Denn der Antragsgegner hat jedenfalls den nach § 416 Abs. 2 ZPO zulässigen Gegenbeweis geführt. Der Beweis im Sinne des § 418 Abs. 2 ZPO verlangt den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs als des beurkundeten, d.h. es müssen Umstände dargelegt und bewiesen werden, die ein Fehlverhalten bei der Zustellung und damit eine falsche Beurkundungen belegen (Kammergericht, Urteil vom 26. Mai 2005 – 8 U 30/05, zit. nach juris Rdnr. 2). Nach Inaugenscheinnahme der durch den Antragsgegner vorgelegten beglaubigten Abschrift der Ausfertigung der einstweiligen Verfügung, bei der die Beglaubigung ausweislich des entsprechenden Stempels von dem Gerichtsvollzieher Runge selbst vorgenommen worden ist, fehlte dem übergebenen Schriftstück die zweite Seite der einstweiligen Verfügung. Die Kammer ist davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Antragsgegner das Schriftstück so, wie er es erhalten hat, vorgelegt hat. Es bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass das Schriftstück gefälscht worden wäre, derartige Umstände sind auch von der Antragstellerseite nicht dargetan worden.
3. Die Zustellung ist auch nicht nach dem auf den auf zu vollziehende Beschlussverfügungen anwendbaren § 189 ZPO (vgl. KG, KGR Berlin 2005, 788-789, zit. nach juris Rdnr. 6) durch die bereits zuvor übermittelte Übersendung der einstweiligen Verfügung per einfachen Brief, der auch die zweite Seite der Beschlussverfügung enthielt, geheilt worden.
§ 189 ZPO findet Anwendung auf die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften. Dazu gehören aber nur die Vorschriften, die die Bestimmung des Adressaten und die Formvorschriften über den Zustellungsakt regeln (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 189 Rdnr. 7). Dagegen findet § 189 ZPO keine Anwendung auf Mängel des bei Zustellung übergebenen Schriftstücks selbst (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 189 Rdnr. 8 m.w.N,). Dafür spricht der Zweck der Zustellung. Dem Empfänger soll mit der Zustellung ein Schriftstück bekannt gegeben werden (§ 166 Abs. 1 ZPO). Zweck des § 189 ZPO ist mithin, die Zustellung dann als wirksam anzusehen, wenn der wesentliche Vorgang, nämlich das tatsächliche Zugehen des Dokuments an den Adressaten oder seinen Vertreter stattgefunden hat, so dass die formalen Erfordernisse, die die Zustellung absichern sollen, unbedeutend sind (vgl. Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 27, Auflage, § 189 Rdnr. 2; vgl. auch Musielak/Wolst, a.a.O., § 189 Rdnr. 1). Damit scheidet eine Heilung aber aus, wenn das zuzustellende Dokument, d,h. das Schriftstück gar nicht so in die Hände des Zustellungsadressaten bzw. in dessen Machtbereich gelangt ist, dass er es behalten und vom Inhalt Kenntnis nehmen konnte (Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 189 Rdnr. 8; Musielak/Wolst, a.a.O., § 189 Rdnr. 3). So liegt es hier. Eine vollständige beglaubigte Fassung der Ausfertigung der einstweiligen Verfügung ist dem Antragsgegner nie zugegangen.
Auf die Frage, ob die einstweilige Verfügung materiell rechtmäßig war, kommt es damit nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.