LG Berlin, Beschluss v. 02.07.2010, Az. 16 O 301/10
Zur Werbung von Rechtsanwälten mit der Höhe von Gebührensätzen.
In der einstweiligen Verfügungssache
[…]
wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:
untersagt,
im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber privaten Letztverbrauchern bei Preisangaben ohne den Bruttopreis, der die gesetzliche Mehrwertsteuer bereits enthält, zu werben.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Es ist Folgendes glaubhaft gemacht:
Die Parteien sind als Rechtsanwälte tätig. Der Antragsgegner teilt auf seiner Internetseite Folgendes mit:
“Ist der Mandant Verbraucher und ist keine Honorarvereinbarung getroffen worden, so betragen die Gebühren für eine außergerichtliche Erstberatung maximal 190 Euro zzgl. Auslagen und MwSt.”
Dies löst den dringenden Unterlassungsanspruch des Antragstellers aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV aus, weil der Antragsgegner gegenüber Letztverbrauchern geschäftsmäßig als Anbieter von Leistungen wirbt, ohne den Endpreis einschließlich der Mehrwersteuer anzugeben.
Die für den Unterlassungsanspruch als Voraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Verletzungsgeschehen; sie hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH GRUR 1985, 155, 156 = NJW 1985, 191, 191 Vertragsstrafe bis zu … I m. w. N.).
Die Dringlichkeit wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
Der festgesetzte Verfahrenswert entspricht zwei Dritteln des Wertes der Hauptsache (vgl. KG WRP 2005, 368, 369).