LG Berlin, Urteil v. 31.05.2007, Az. 27 O 338/07
1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung ist zunächst das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt.
2. Ein Presseunternehmen kann sich nicht auf das Agenturprivileg berufen, wenn die Presseagentur, von der sie die Informationen bezogen hat, diese kurz darauf mit einer Richtigstellung zurückgezogen hat. Zwar ist dem Presseunternehmen eine gewisse Reaktionszeit zuzubilligen. Eine Löschung nach drei Tagen bei einem tagesaktuellen Angebot überschreitet diese angemessene Reaktionsfrist jedoch.
In dem Rechtsstreit
[…]
hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg […] für Recht erkannt:
2. Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Die Antragstellerin macht presserechtliche Unterlassungsansprüche im einstweiligen Rechtsschutz geltend.
Sie war Mitglied der Terroristengruppe „RAF“ und ist wegen der Beteiligung an mehreren Straftaten im Jahr 1984 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und im Jahr 1994 zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Im letzteren Urteil wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Sie verbüßt seit 1986 ihre Strafe. Voraussichtlich im August dieses Jahres wird über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung entschieden werden. Nicht verurteilt oder angeklagt wurde sie allerdings wegen einer Beteiligung an der Erschießung des ■■■■■-Vorstandsmitglieds ■■■■■.
Die Antragsgegnerin betreibt das Online-Portal „■■■■■“ und ist ausweislich von dessen Impressum redaktionell verantwortlich für die dort veröffentlichten Inhalte mit Ausnahme der gekennzeichneten Inhalte der gedruckten und der E-Paper-Ausgabe des “■■■■■” sowie der Inhalte des dpa-Newstickers. Am 19. Februar 2007 fand sich auf der Seite ein Artikel, der die verfahrensgegenständliche Äußerung enthielt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Artikels wird auf die Anlage 1 verwiesen.
Zuvor hatte die Nachrichtenagentur „dpa“ die Meldung am 16. Februar 2007 um 19:10 Uhr verbreitet. Die Antragstellerin nahm die „dpa“ am 1. März 2007 auf Unterlassung in Anspruch, die am 2. März 2007 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab und um 3:02 Uhr morgens eine Richtigstellung verbreitete, die von sechs so genannten Prioritätskennziffern mit der Ziffer 4 gekennzeichnet war und damit niedriger als die mit der Kennziffer 3 versandte Ausgangsmitteilung. Auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Internetseite befand sich der Artikel jedenfalls noch bis zum 5. März 2007 um 14: 47 Uhr.
Den Verlag der Printausgabe des „■■■■■“ nahm die Antragstellerin wegen der gleichlautenden Äußerung in einem weiteren online erschienenen Artikel vom 17. Februar 2007 mit Anwaltsschreiben vom 27. Februar 2007 in Anspruch und forderte darin auf, die beanstandete Veröffentlichung im Internet zu entfernen (Anlage 6). Dieser teilte durch Anwaltsschreiben vom 28. Februar 2007 u. a. mit, die „dpa“-Meldung befinde sich nicht mehr auf der Internetseite des „■■■■■“.
Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass durch die angegriffene Äußerung der Eindruck erweckt werde, sie sei wegen der Ermordung des Hr. ■■■■■ angeklagt und verurteilt worden. Auf das Agenturprivileg könne sich die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Korrektur der „dpa“ vom 2. März 2007 nicht berufen. Sie hat die einstweilige Verfügung vom 7. April 2007 erwirkt, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, wörtlich oder sinngemäß (über die Antragstellerin) in dem Zusammenhang mit ihren Verurteilungen zu schreiben, als gesichert gelte auch ■■■■■s Beteiligung an der Erschießung des ■■■■■-Vorstandes ■■■■■, wie auf www.■■■■■ in dem Artikel mit der Überschrift „Ex-Terroristin ■■■■■ könnte im August freikommen“ vom 19.02.2007 geschehen.
Gegen diese der Antragsgegnerin zwecks Vollziehung zugestellte einstweilige Verfügung richtet sich deren Widerspruch.
Sie macht geltend:
Der “■■■■■” habe nichts mit nicht in der Printausgabe veröffentlichten, aber übers Internet abrufbaren Inhalten der Seite “■■■■■” zu tun, für die allein sie selbst verantwortlich sei wie im vorliegenden Fall. Sie habe umgehend nach der Versendung der Richtigstellung reagiert und die Meldung um etwa 14: 47 Uhr am 5. März 2007 gelöscht, und zwar freiwillig und nicht unter dem Druck einer Abmahnung.
Die Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben. Es fehle auch an einer Wiederholungsgefahr im Hinblick auf das Agenturprivileg.
Die Antragsgegnerin beantragt,
Die Antragstellerin beantragt,
Sie macht geltend:
An dem Schreiben der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2007 zeige sich, dass der “■■■■■” sehr wohl dafür sorgen könne, dass Meldungen, die lediglich online bei der Antragsgegnerin erschienen seien, gelöscht würden. Das Wissen aus der an den Verlag des “■■■■■” gerichteten Abmahnung vom 27. Februar 2007 müsse sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen, und zwar schon wegen der Personenidentität der Rechtsabteilung und das von der Antragsgegnerin und dem Verlag des “■■■■■” genutzte selbe Faxgerät.
Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist (§§ 925, 936 ZPO).
Am Verfügungsgrund ist nicht zu zweifeln. Die Antragstellerin hat das Mandat aufgrund der Veröffentlichung vom 19. Februar 2007 am 27. Februar 2007 erteilt. Daraufhin sind noch am selben Tag und auch in den folgenden zwei Tagen mehrfache Abmahnungen versendet worden. Dass angesichts des Umstands, dass die Antragstellerin sich in Haft befindet und sich die Kontaktaufnahme mit ihr schwieriger gestaltet, mit der Stellung des Antrags bis zum 28. März 2007 zugewartet wurde, lässt keine Zweifel am Interesse der Antragstellerin an einer dringlichen Regelung erkennen. Zwischen der Zurückweisung der Ansprüche durch die Antragsgegnerin am 6. März 2007 und der Antragstellung lagen zwar drei Wochen. Dies erscheint unter den genannten Umständen, und weil hier auch mit der Störerhaftung und der Reichweite des Agenturprivilegs zusammenhängende Rechtsfragen zu klären waren, angemessen.
Der Antragstellerin steht auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG im Ergebnis zu.
Allerdings hält die Kammer die Begründung, wie sie sich aus der einstweiligen Verfügung unter Bezugnahme auf die Antragsschrift ergibt, nicht aufrecht. Daraus geht nämlich hervor, dass mit der Äußerung der Eindruck erweckt werde, die Antragstellerin sei wegen der beschriebenen Tat angeklagt und verurteilt worden. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Auch der nicht juristisch vorgebildete Durchschnittsleser, auf den es ankommt, weiß nämlich, dass im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein Gericht die Beteiligung an einer Tat nicht „als gesichert gilt“, sondern feststeht. Es gibt keinerlei Veranlassung, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit mit einem einen Zweifel weckenden Zusatz zu vermelden, wenn ein solches rechtskräftiges Urteil vorliegt. Entsprechend lautet der Text des Artikels zu Beginn des Absatzes, dass sie wegen dreifachen Mordes und 23-fachen Mordversuchs verurteilt wurde und dass sie eine führende Rolle im Kommando „■■■■■“ spielte. Diese Formulierung lässt keinen Zweifel offen. Anders verhält es sich offensichtlich mit der verfahrensgegenständlichen Äußerung. Eben wegen der Gegenüberstellung mit den Taten, deretwegen die Antragstellerin verurteilt wurde, dürfte es ausgeschlossen sein, dass ein aufmerksamer Leser tatsächlich, wie von der Antragstellerin angenommen, zu der Erkenntnis kommt, dass sie wegen der Beteiligung an der Ermordung von Hr. ■■■■■ verurteilt worden wäre.
Die Äußerung ist jedoch aus einem anderen Grund rechtswidrig, nämlich weil es sich um den Fall einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung handelt.
Dabei wird die Anwendung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die Antragstellerin zu ihrer Beteiligung an der damaligen Tat nicht erklärt hat. Zwar geht die Kammer davon aus, dass sich grundsätzlich nur auf die Unzulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung berufen kann, wer die Tat, der er oder sie verdächtigt wird, auch bestreitet (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 599 ff. „Geschwindigkeitsübertretung durch Prominenten“). Vorliegend ist aber offensichtlich, dass die Antragstellerin die Tat, derer sie verdächtigt wurde, jedenfalls nicht eingeräumt hat, anderenfalls sie auch angeklagt worden wäre.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung ist zunächst das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst “Öffentlichkeitswert” verleihen. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensation ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH NJW 2000, 1036 f. m. w. Nachw.).
Andererseits dürfen die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt und die Wahrheitspflicht nicht überspannt und insbesondere nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet. Straftaten gehören nämlich zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung zu den Aufgaben der Medien gehört. Dürfte die Presse, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreiten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnte sie ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht durchweg erfüllen, wobei auch zu beachten ist, dass ihre ohnehin begrenzten Mittel zur Ermittlung der Wahrheit durch den Zwang zu aktueller Berichterstattung verkürzt sind. Deshalb verdienen im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig die aktuelle Berichterstattung und mithin das Informationsinteresse jedenfalls dann den Vorrang, wenn die oben dargestellten Sorgfaltsanforderungen eingehalten sind. Stellt sich in einem solchen Fall später die Unwahrheit der Äußerung heraus, so ist diese als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so dass Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz nicht in Betracht kommen. Hiernach kann auch die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK – soweit sie überhaupt für die Presse gelten kann – die Freiheit der Berichterstattung zumindest dann nicht einschränken, wenn die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung eingehalten werden (BGH NJW 2000, 1036, 1037 m. w. Nachw.).
Die Kammer braucht sich im vorliegenden Fall nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es überhaupt zulässig ist, darüber zu berichten, dass die Antragstellerin vor über 20 Jahren in den Verdacht geriet, an der fraglichen Tat beteiligt zu sein. Dafür spricht jedenfalls nicht nur der Umstand, dass es sich im Zusammenhang mit der “RAF” um schwerste Straftaten handelt, sondern es sich zudem um solche Taten handelt, die in einzigartiger Weise die Geschichte der Bundesrepublik geprägt haben und an denen daher auch heute noch ein erhebliches und ungebrochenes zeitgeschichtliches Interesse besteht, was vorliegend allerdings auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt wird. Eben wegen der mannigfachen und folgenreichen Auswirkungen auf das Gemeinwesen der Bundesrepublik spricht dies für die grundsätzliche Zulässigkeit, auch unter Namensnennung über solche Taten zu berichten, deretwegen einzelne Personen zwar verdächtigt wurden, sich dieser Verdacht aber durch die Ermittlungsarbeit der zuständigen Behörden nicht soweit verdichtet hat, dass es zu einer Anklageerhebung oder Verurteilung gekommen wäre.
Dies kann aber dahingestellt bleiben, weil die Berichterstattung jedenfalls nicht durch eine Formulierung wie die vorliegende geschehen darf, aus der zwar deutlich wird, dass die Antragstellerin wegen der Tat nicht verurteilt worden ist, die aber darauf schließen lässt, dass es zumindest so deutliche Anhaltspunkte für die Beteiligung der Antragstellerin gegeben hat, dass sie einer Verurteilung nur knapp entgangen ist oder dass beispielsweise durch verspätet aufgetauchte Beweismittel kaum einen Zweifel mehr zulassende Anhaltspunkte für die Beteiligung der Antragstellerin bestehen. Der Leser dürfte zudem davon ausgehen, dass es zu einer Anklageerhebung kam. All dies ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Fest steht, dass nicht Anklage erhoben wurde.
Es besteht vor diesem Hintergrund kein Zweifel, dass der zu welchem Zeitpunkt auch immer bestehende Grad eines Verdachts gegen die Antragstellerin unzutreffend wiedergegeben wurde, da es doch schon zur Zeit der Ermittlungen solch erhebliche Zweifel an der Täterschaft der Antragstellerin gegeben haben muss, dass eine Verurteilung nicht wahrscheinlich erschien, weshalb von einer Anklageerhebung abgesehen wurde. Dem wird die angegriffene Äußerung nicht gerecht, so dass sie schon aus diesem Grund unzulässig war.
Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie sich auf eine privilegierte Quelle verlassen habe. Aus eben dieser Quelle verlautbarte nämlich am 2. März 2007 um 3:02 Uhr morgens, dass die Antragstellerin wegen der Ermordung des Hr. ■■■■■ nicht verurteilt wurde und eine Beteiligung hieran auch nicht als gesichert gelten könne. Da die Antragsgegnerin geltend macht, die Inhalte auf der Seite „■■■■■“ in eigener redaktioneller Verantwortung einzustellen, wäre es auch an ihr gewesen, die korrigierende Meldung der „dpa“ zu berücksichtigen. Auch wenn man der Antragsgegnerin hierfür eine gewisse Reaktionszeit zubilligen mag, so war es bei einem tagesaktuellen Angebot wie dem der Antragsgegnerin jedenfalls am 5. März 2007 um 14: 47 Uhr, dem von ihr behaupteten Zeitpunkt, zu dem sie die Äußerung entfernt hat, rechtswidrig, sie noch weiter zu verbreiten, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen konnte.
Zugleich war zu diesem Zeitpunkt die Wiederholungsgefahr aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt.
Abgesehen davon und ohne dass es darauf nach Vorgesagtem noch entscheidend ankäme, geht die Kammer allerdings ohnehin davon aus, dass sich die Antragsgegnerin den Inhalt des Abmahnschreibens vom 27. Februar 2007 zurechnen lassen muss. Sie hat nämlich in Reaktion darauf nicht den Artikel aus ihrem Angebot genommen, sondern – unstreitig – nur die angegriffene Äußerung, musste also, selbst wenn ihr das Abmahnschreiben nicht übersandt worden ist, einerseits wissen, welche Äußerung beanstandet wird, und sich andererseits aufgrund ihrer eigenen redaktionellen Überprüfung und Entscheidung veranlasst gesehen haben, die Äußerung zu löschen. Angesichts dieser Sachlage hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass die verantwortlichen Mitarbeiter der Antragsgegnerin sich nicht über den Grund der Beanstandung informiert haben, bevor sie die angegriffene Passage vom Netz nahmen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.