LG Berlin, Beschluss v. 10.09.2009, Az. 27 S 7/09
Der Betreiber eines Internetforums ist auch dann nicht verpflichtet, Diskussionen in seinem Forum auf weitere, gleichartige Rechtsverletzungen (hier: unbewiesene, falsche Tatsachenbehauptungen) zu überwachen, wenn er bereits auf einen einzelnen rechtswidrigen Beitrag hingewiesen wurde.
In dem Rechtsstreit
[…]
hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin […] am 10. September 2009 einstimmig beschlossen:
Der Berufungswert wird auf 1.023,16 € festgesetzt.
Die Berufung des Klägers hat aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Hinweisschreibens vom 11. August 2009 keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Die Kammer hält auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 3. September 2009 daran fest, dass die Beklagte keine Prüfungspflichten verletzt hat. Sie war insbesondere nicht verpflichtet, aufgrund der vorangegangenen Abmahnung die Beiträge im Diskussionsforum daraufhin zu untersuchen, ob darin „unbewiesene, falsche Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen“ in Bezug auf den Kläger verbreitet werden. Die Beklagte konnte doch schon gar nicht wissen, welche Tatsachenbehauptungen unbewiesen bzw. falsch sein sollen und welche ggf. von dem Kläger als beleidigend empfunden werden würden.
Der Kläger hätte etwaige, weiterhin im Thread der Beklagten befindliche Inhalte mit verleumderischen Charakter daher konkret gegenüber der Beklagten abmahnen müssen. Dies hat er aber zu keinem Zeitpunkt getan, so dass der Einwand, die etwaigen Verleumdungen zögen sich wie ein „roter Faden“ durch den ganzen Thread und seien sämtlichst von seinem Abmahnschreiben erfasst gewesen, nicht trägt.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.