LG Berlin, Urteil v. 12.06.2009, Az. 19 O 150/09
Ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, können in aller Regel nicht durch Unterlassungsklagen abgewehrt werden. Die Parteien und ihre Rechtsanwälte sollen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem Ausgangsverfahren geprüft werden.
In dem Rechtsstreit
[…]
hat die Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg […] für Recht erkannt:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Die Beklagte baut und verkauft Häuser. Die Klägerin vertritt in zahlreichen Prozessen Kunden der Beklagten.
Am 31. Oktober 2008 schrieb die Beklagte in Zusammenhang mit dem Verfahren 31 0 225/08 vor dem Landgericht Berlin an einen von der Klägerin als Zeugen benannten ehemaligen Kunden. In dem Schreiben wird u.a. ausgeführt, dass die Beklagte nicht sicher sei, ob der Zeuge unvoreingenommene Aussagen treffen könne. Vorsorglich werde er darüber informiert, dass der Rechtsanwalt der Beklagten auf die Vereidigung nicht verzichten werde. Es folgt der Wortlaut von § 391 ZPO. In einem Schriftsatz vom 17. November 2008 in dem oben genannten Verfahren führte die Klägerin aus, die Beklagte (und dortige Klägerin) versuche, Zeugen zu beeinflussen und legte das Schreiben vom 31. Oktober 2008 vor.
Daraufhin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 27. November 2008 von der Klägerin Unterlassung der Äußerungen im Schriftsatz vom 17. November 2008 und Zahlung von Rechtsanwaltskosten. Den Wert des Unterlassungsanspruchs gab sie mit 20.000,- € an.
Am 22. Januar 2009 erhob die Beklagte Leistungsklage vor dem Amtsgericht Charlottenburg (Az. 233 C 15/09) auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 im Zusammenhang mit den vorstehend geschilderten Geschehnissen. Mündlich verhandelt wurde über die Klage bisher nicht.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte beantragt,
Sie rügt die Zuständigkeit des Landgerichts, weil der Wert des Streitgegenstandes unterhalb von 5.000,- liege.
Die Klage ist begründet, die Klägerin hat Anspruch auf die begehrte Feststellung.
Das Landgericht ist gern. §§ 71 Abs. 1, 23 Ziffer 1 GVG zuständig, denn der Wert des Streitgegenstandes übersteigt 5.000,- €. Der Wert des auf die Zahlung gerichtete Anspruch beträgt 1.023,16 €, denn bei negativen Feststellungsklage ist von der betroffenen Forderung regelmäßig kein Abschlag zu machen. Der Wert des auf die Unterlassung gerichteten Anspruchs schätzt das Gericht auf 6.000,00 €. Das entspricht der Angabe der Klägerin in der Klageschrift und berücksichtigt ebenfalls, dass die Beklagte selbst ihren Unterlassungsanspruch sogar mit 20.000,00 angegeben hat und dies in ihrer Klage vor dem Amtsgericht Charlottenburg weiterhin tut (Seite 8 der Klageschrift). Weshalb dann in diesem Verfahren die Unterlassung lediglich 3.000,- wert sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht, zumal die Beklagte in ihrem Schreiben vom 27. November 2008 eine Beeinträchtigung ihrer Reputation, die ihre Geschäftstätigkeit empfindlich treffe geltend macht.
Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht an der vor dem Amtsgericht Charlottenburg rechtshängigen Zahlungsklage. Zum einen ist der von der Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch dort nicht Streitgegenstand. Zum anderen ist — soweit es um den Zahlungsanspruch geht — der Feststellungsklage erst dann die Grundlage entzogen, wenn die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, mithin nach der ersten streitigen mündlichen Verhandlung (Zöller-Greger ZPO 27. Aufl. § 256 Rn. 7d).
Materiell ist der Feststellungsanspruch der Klägerin begründet, denn die Ansprüche, deren sich die Beklagte berühmt, bestehen nicht.
Die Beklagte hat wegen des Inhalts des Schrifsatzes vom 17. November 2008 keinen Anspruch auf Unterlassung gegenüber der Klägerin.
Dem steht schon entgegen, dass der Schriftsatz zu einem laufenden Gerichtsverfahren gehört. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 2005, 279 m.w.N.) können ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder —verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel nicht durch Unterlassungsklagen abgewehrt werden. Das Ausgangsverfahren soll nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien und ihre Rechtsanwälte in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es nämlich unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten (BGH a.a.O.; NJW 1992, 1329).
Der Schriftsatz diente im Kontext des dortigen Verfahrens ausschließlich der Wahrung der Rechte der Mandantschaft der Klägerin, er ist in gemäßigter Sprache abgefasst und mit dem Schriftsatz wurde das gerügte Schreiben der Beklagten vorgelegt. Nichts daran geht über die Interessenwahrung innerhalb des dortigen Prozesses hinaus.
Davon abgesehen ist die Aussage in dem Schriftsatz der Klägerin vom 17. November 2008 als Tatsachenbehauptung auch wahr, so dass schon ein Anspruch aus § 1004 i.V.m. § 823 BGB nicht in Betracht kommt. Das Schreiben der Beklagten vom 31. Oktober 2008 war dazu bestimmt und geeignet, den darin angesprochenen Zeugen zu beeinflussen. Der Begriff Beeinflussung ist im allgemeinen Sprachgebrauch zunächst neutral; er bezeichnet lediglich den Vorgang, dass eine Person auf die Handlungen und Entscheidungen anderer Personen einwirkt. Wie dies ausgestaltet ist, ob im Interesse der beeinflussten Person oder alleine im Interesse der beeinflussenden Person ergibt sich hieraus noch nicht. Das Schreiben der Beklagten hatte den Zweck, Einfluss auf die Aussage des Zeugen zu nehmen. Auch ein Hinwirken auf eine wahre Aussage- so wie die Beklagte es selbst als Ziel ihres Schreibens nennt — ist eine versuchte Beeinflussung. Soweit die Beklagte dem Schriftsatz alleine einen ehrkränkenden Sinn unterstellt, nämlich dass sie versuche, in ihrem Interesse den Zeugen von einer die Beklagte schädigenden Aussage abzuhalten, übersieht sie, dass dem Schriftsatz ihr Schreiben vom 31. Oktober 2008 beigefügt war, so dass sich das Gericht unmittelbar ein Bild von der Art und Weise der im Schriftsatz behaupteten Beeinflussung machen konnte. Hiernach war eine Auslegung alleine in dem von der Beklagten unterlegten Sinn des Vorwurfs aber nicht mehr möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.