LG Berlin, Urteil v. 28.01.2014, Az. 15 O 300/12
1. Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die sich der Verwender das Recht vorbehält, einen gegenseitigen Vertrag bei jeder erfolglosen Abbbuchung der vertraglich geschuldeten Leistung aufgrund fehlender Kontendeckung zu kündigen, ist unwirksam.
2. Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ohne weitere Bedingung das Recht des Verwenders vorsieht, die vertraglich geschuldete Gebühr ohne weitere Informationen zu verändern, ist unwirksam
Im Namen des Volkes
Urteil
Aktenzeichen: 15 O 300/12
Verkündet am: 2014-01-28
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 E, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Nutzung des Produkts „World of Warcraft“ mit Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt In der Bundesrepublik Deutschland haben, einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nachdem 1. April 1977, zu berufen:
a) Blizzard Entertainment behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen Ihren Zugang zu dem Service zu sperren oder zu kündigen und den Account zu deaktivieren oder zu löschen, wenn
(1) Buchungen über ihre Kreditkarte nicht ausgeführt werden können;
b) Blizzard Entertainment behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen Ihren Zugang zu dem Service zu sperren oder zu kündigen und den Account zu deaktivieren oder zu löschen, wenn
(2) bereits erfolgte Abbuchungen aus Irgendwelchen Gründen Blizzard Entertainment rückbelastet werden;
c) Sie stimmen hiermit zu, Blizzard Entertainment alle Kosten und Auslagen zu erstatten, die Blizzard Entertainment bei der Einziehung der Gebühren anfallen; einschließlich sämtlicher Bank- und Servicekosten und vertretbarer Anwaltskosten;
d) Falls sie ein „normaler Endnutzer sind, sind sie berechtigt, Jedoch nicht verpflichtet, den Service zu kündigen oder eine „Spielzeitvergütung“ auf ihrem Account gutgeschrieben zu bekommen, falls der Service mehr als drei Tage in Folge (72 Stunden) ausgesetzt oder unterbrochen wird, ohne dass Blizzard Entertainment die Aussetzung vorab auf die oben genannte Art und Weise mitgeteilt hat, (…);
e) [Falls sie ein „normaler Endnutzer sind, sind sie berechtigt, Jedoch nicht verpflichtet, den Service zu kündigen oder eine „Spielzeitvergütung“ auf ihrem Account gutgeschrieben zu bekommen, falls der Service mehr als drei Tage In Folge (72 Stunden) ausgesetzt oder unterbrochen wird], (…), es sei denn, die Aussetzung bzw. Unterbrechung des Service beruht auf einem der folgenden Umstände: (…)
(2) Jede Aussetzung oder Unterbrechung des Service, [die Sie oder] ein Dritter zu vertreten haben, einschließlich, jedoch nicht darauf beschränkt, Ihres Internet-Service-Providers und jedes anderen Service-Benutzers;
f) [Falls sie ein „normaler Endnutzer sind, sind sie berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Service zu kündigen oder eine „Spielzeitvergütung“ auf ihrem Account gutgeschrieben zu bekommen, falls der Service mehr als drei Tage in Folge (72 Stunden) ausgesetzt oder unterbrochen wird], (…), es sei denn, die Aussetzung bzw. Unterbrechung des Service beruht auf einem der folgenden Umstände: (…)
(3) Jede Aussetzung oder Unterbrechung des Service, die dadurch entsteht, dass Blizzard Entertainments Telekommunikationsprovider den zur Verfügungsteilung des Service erforderlichen Telekommunikationsservice ohne Verschulden von Blizzard Entertainment nicht erbringen;
g) [Falls sie ein anormaler Endnutzer sind, sind sie berechtigt, Jedoch nicht verpflichtet, den Service zu kündigen oder eine „Spielzeitvergütung“ auf ihrem Account gutgeschrieben zu bekommen, falls der Service mehr als drei Tage in Folge (72 Stunden) ausgesetzt oder unterbrochen wird], (…), es sei denn, die Aussetzung bzw. Unterbrechung des Service beruht auf einem der folgenden Umstände: (…)
(4) Planmäßige Wartung, Ersatz, regelmäßige Überprüfung und/oder Installation von Ein¬richtungen für den Service, für die Blizzard Entertainment die bevorstehende Unterbrechung des Service vorab angekündigt hat;
h) Blizzard Entertainment behält sich das Recht vor, sämtliche in dieser Vereinbarung ent¬haltenen Regeln und Bedingungen jederzeit und nach eigenem Ermessen zu ändern, zu modifizieren, zu erweitern, auszutauschen oder zu löschen. Falls zur Verbesserung des Spielerlebnisses, zum Schutz gegen Betrüger erforderlich oder nützlich oder für den Fall, dass Blizzard Entertainment neue Services bereitstellt, behält sich Blizzard Enter-tainment das Recht vor, Zugangsmethoden, die Verfügbarkeit Jeglicher War of Warcraft¬ Features, Bereitstellungszeiten, Inhalt Daten, Software oder Ausstattung, die benötigt wird, um World of Warcraft zu nutzen, die Höhe von Gebühren oder Kosten für World of Warcraft oder die Grundlagen zu ihrer Festlegung und die Einführung neuer Gebühren oder Kosten für World of Warcraft zu ändern oder zu modifizieren;
i) Solche Änderungen werden nach vorheriger Benachrichtigung, wie im Folgenden ausgeführt, wirksam: Blizzard Entertainment wird Jede World of Warcraft betreffende Änderung sowie die neueste Fassung der Nutzungsbestimmungen auf der World of Warcraft Webseite be¬kannt geben und kann nach eigenem Ermessen auch Jedes andere Mittel zur Benachrichti¬gung wählen, einschließlich E-Mail, den Postweg, Pop-up-Screens oder spielinterne Benach¬richtigungen. (…).
Jegliche weitere Nutzung von World of Warcraft durch Sie nach Ablauf eines (1) Monats nach der Mitteilung gilt als Annahme sämtlicher dieser Änderungen ihrerseits.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent¬punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2013 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. In Höhe von 22.500,00 €. im Übrigen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 %.
Tatbestand
Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen und weiterer verbraucher- und sozial¬orientierter Organisationen und in die Liste qualifizierter Einrichtungen Im Sinne des § 4 UKIaG aufgenommen. Er macht Unterlassungsansprüche nach § 1 des UKIaG sowie Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten geltend.
Die Beklagte Ist die unter der aus dem Passivrubrum ersichtlichen Adresse ansässige Niederlassung der Blizzard Entertainment Inc., die Ihren Sitz in den USA unterhält und weltweit Unterhaltungssoftware vertreibt. Sie betreibt für das Gebiet der Europäischen Union die Spieleserver für das weltweit bekannte Online-Computerspiel „World of Warcraft“ und ist insoweit Vertragspartnerin der in der EU ansässigen Nutzer. Sie unterhält zudem einen Telemediendienst unter der Adresse www.blizzard.de, bei deren Anwahl der Nutzer auf eine deutschsprachige Seite geführt wird.
Für die Benutzung des Spiels „World of Warcraft“ verwendete die Beklagte mit Stand vom 9. Dezember 2010 unter anderem die aus dem Antrag ersichtlichen Nutzungsbestimmungen, wegen deren weiteren Inhalts auf die Anlage K1 Bezug genommen wird. Für die Nutzung des Spiels hat der Nutzer im Voraus für den Zeitraum einer bestimmten ein- oder mehrmonatigen Nutzungsperiode ein Entgelt zu entrichten, wobei die Zahlung u.a. über Kreditkarte oder mittels Lastschriftverfahren erfolgen kann.
Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten verwendeten Nutzungsbedingungen seien nach deutschem Recht zu beurteilen und mit den §§ 307ff. BGB nicht vereinbar.
Mit Schreiben vom 23. November 2011 (Anlage K2) mahnte der Kläger deshalb die Beklagte erfolglos ab. Dem Schreiben war eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt (Anlage K3). In der Folge führten die Parteien eine umfassende Korrespondenz. Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 (Anlage K6) gab die Beklagte eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, auf die wegen Ihres konkreten Inhalts Bezug genommen wird.
Nachdem die Beklagte die von dem Kläger in der Folge weiterhin geforderte unbeschränkte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, hat der Kläger am 19. Juni 2012 Klage eingereicht. Unter dem 28. November 2012 hat die Beklagte sodann eine weitere Unterlassungserklärung abgegeben, wegen deren genauen Inhalts auf die Anlage B10 Bezug genommen wird. Die Klage ist am 30. November 2012 zugestellt worden.
Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten verwendeten Klauseln seien unwirksam; die von Ihr abgegebenen Unterlassungserklärungen seien nicht ausreichend, um die Wiederholungsge¬fahr zu beseitigen.
Der Kläger beantragt,
a) Blizzard Entertainment behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen Ihren Zugang zu dem Service zu sperren oder zu kündigen und den Account zu deaktivieren oder zu löschen, wenn
(1) Buchungen über Ihre Kreditkarte nicht ausgeführt werden können;
b) Blizzard Entertainment behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen ihren Zugang zu dem Service zu sperren oder zu kündigen und den Account zu deaktivieren oder zu löschen, wenn
(…)
(2) bereite erfolgte Abbuchungen aus irgendwelchen Gründen Blizzard Entertain¬ment rückbelastet werden;
c) Sie stimmen hiermit zu, Blizzard Entertainment alle Kosten und Auslagen zu erstatten, die Blizzard Entertainment bei der Einziehung der Gebühren anfallen, einschließlich sämtlicher Bank- und Servicekosten und vertretbarer Anwaltskosten;
d) Falls sie ein anormaler Endnutzer sind, sind sie berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Service zu kündigen oder eine ,Spielzeitvergütungung“ auf ihrem Account gutge¬schrieben zu bekommen, falls der Service mehr als drei Tage in Folge (72 Stunden) ausgesetzt oder unterbrochen wird, ohne dass Blizzard Entertainment die Aussetzung vorab auf die oben genannte Art und Welse mitgeteilt hat, (…);
e) [Falls sie ein normaler Endnutzer sind, sind sie berechtigt, Jedoch nicht verpflichtet, den Service zu kündigen oder eine „Spielzeitvergütung“ auf Ihrem Account gutgeschrieben zu bekommen, falls der Service mehr als drei Tage in Folge (72 Stunden) ausgesetzt oder unterbrochen wird], (…), es sei denn, die Aussetzung bzw. Unterbrechung des Service beruht auf einem der folgenden Umstände: (…)
(2) Jede Aussetzung oder Unterbrechung des Service, [die Sie oder] ein Dritter zu vertreten haben, einschließlich, jedoch nicht darauf beschränkt, Ihres Internet-Service-Providers und jedes anderen Service-Benutzers;
f) [Falls sie ein anormaler Endnutzer sind, sind sie berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Service zu kündigen oder eine „Spielzeitvergütung“ auf ihrem Account gutgeschrieben zu bekommen, falls der Service mehr als drei Tage in Folge (72 Stunden) ausgesetzt oder unterbrochen wird], (.4, es sei denn, die Aussetzung bzw. Unterbrechung des Service beruht auf einem der folgenden Umstände: (…)
(3) Jede Aussetzung oder Unterbrechung des Service, die dadurch entsteht, dass Blizzard Entertainments Telekommunikationsprovider den zur Verfügungsteilung des Service erforderlichen Telekommunikationsservice ohne Verschulden von Blizzard Entertainment nicht erbringen;
g) [Falls sie ein anormaler Endnutzer“ sind, sind sie berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Service zu kündigen oder eine „Spielzeitvergütung“ auf ihrem Account gutgeschrieben zu bekommen, falls der Service mehr als drei Tage in Folge (72 Stunden) ausgesetzt oder unterbrochen wird], (…), es sei. denn, die Aussetzung bzw. Unterbrechung des Service beruht auf einem der folgenden Umstände: (…)
(4). Planmäßige Wartung, Ersatz, regelmäßige Oberprüfung und/oder Installation
von Einrichtungen für den Service, für die Blizzard Entertainment die bevorstehende Unterbrechung des Service vorab angekündigt hat;
h) Blizzard Entertainment behält sich das Recht vor, sämtliche in dieser Vereinbarung enthaltenen Regeln und Bedingungen jederzeit und nach eigenem Ermessen zu indem, zu modifizieren, zu erweitern, auszutauschen oder zu löschen. Falls zur Verbesserung des Spielergebnisses, zum Schutz gegen Betrüger erforderlich oder nützlich oder für den Fall, dass Blizzard Entertainment neue Services bereitstellt, behält sich Blizzard Entertainment das Recht vor, Zugangsmethoden, die Verfügbarkeit jeglicher World of Warcraft-Features, Bereitstellungszeiten, Inhalt, Daten, Software oder Ausstattung, die benötigt wird, um World of Warcraft zu nutzen, die Höhe von Gebühren oder Kosten für World of Warcraft oder die Grundlagen zu Ihrer Festlegung und die Einführung neuer Gebühren oder Kosten für World of Warcraft zu ändern oder zu modifizieren;
1) Solche Änderungen werden nach vorheriger Benachrichtigung, wie Im Folgenden ausgeführt, wirksam: Blizzard Entertainment wird jede World of Warcraft betreffende Änderung sowie die neueste Fassung der Nutzungsbestimmungen auf der World of Warcraft Webseite bekannt geben und kann nach eigenem Ermessen auch jedes andere Mittel zur Benachrichtigung wählen, einschließlich E-Mail, den Postweg, Pop-up-Screens oder spielinterne Benachrichtigungen. (…).
Jegliche weitere Nutzung von World of Warcraft durch Sie nach Ablauf eines (1) Monats nach der Mitteilung gilt als Annahme sämtlicher dieser Änderungen Ihrerseits.
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 214,00 EUR nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozent¬punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
Sie ist der Ansicht, die Klage sei hinsichtlich der Anträge zu 1. e) bis I) unzulässig. Der Kläger greife jeweils nur Teile nicht teilbarer Klauseln an, wobei die angegriffenen Teile zudem nicht immer klar erkennbar seien. Sie ist ferner der Ansicht, die Klauseln seien mit den §§ 307ff. BGB vereinbar. Schließlich scheitere die Klage an ihren strafbewehrten Unterlassungserklärungen, durch die die Wiederholungsgefahr entfallen sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und das Parteivorbringen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKIaG auf Unterlassung der beanstandeten Klauseln und ein Zahlungsanspruch aus § 5 UKIaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu.
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Das Landgericht ist international, sachlich und Örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt zwar nicht, wie der Kläger meint, aus Art. 15 EuGWO, weil der Kläger als Verband kein Verbraucher ist (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2002, Re. C-187/00, zit. nach Juris). Sie ergibt sich jedoch aus Art. 5 Nr. 3 EuGWO, da die Verwendung inhaltlich unwirksamer AGB eine unerlaubte Handlung in diesem Sinne darstellt und sich das Internet-Angebot der Beklagten unstreitig an in Deutschland ansässige Verbraucher richtet, so dass der Erfolgsort in der Bundesrepublik Deutschland und – örtlich – auch in Berlin liegt (KG Berlin, Urteil vom 29. Mal 2001 – 5 U 10150/00 —, juris). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit folgt im Übrigen aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 UKIaG.
2. Der Kläger Ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 1.V.m. § 4 Abs. 1 UKIaG unstreitig berechtigt die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche geltend zu machen.
3. Die Klage ist auch nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit der Klageanträge zu 1 e) bis!) unzulässig.
a) Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKIaG muss der Klageantrag bei Klagen nach § 1 UKIaG den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassen. Ist eine teilweise unwirksame Klausel unteilbar, muss der Antrag deshalb im Hinblick auf § 308 WO die ganze Klausel In der vom Verwender benutzten Fassung enthalten (BGH, Urteil vom 15. Februar 1995, VIII ZR 93/94, NJW 1995, 1488, zit. nach Juris Rn. 28). Das ist insbesondere dann problematisch, wenn Gegenstand der Unterlassungsklage nur ein nicht eingeklammerter. Teil einer Klausel ist, in der dadurch allein angegriffenen Fassung die Klausel aber von der Beklagten nicht konkret verwendet wird; so verhält es sich zwar hier, weil der Kläger ausdrücklich erklärt hat, Gegenstand des Unterlassungsbegehrens seien nur die nicht in eckige Klammem gesetzten Klauselteile. Allerdings kann bei teilbaren Klauseln der Antrag – zur Vermeidung einer Teilabweisung – auf den (vermeintlich) unwirksamen Teil beschränkt werden (Palandt/Bassenge, 72. Aufl., § 8 UKIaG Rn: 2). In diesem Fall ist sie lediglich zur Erhaltung der sprachlichen Klarheit im vollen Wortlaut wiederzugeben (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 8 UKIaG, Rn. 2).
b) So verhält es sich hier. Die Klausel gemäß Klageantrag zu 1. e) greift der Kläger durch das Einklammern der Worte [die Sie oder] sinngemäß nur bezüglich der von Dritten zu vertretenden Umstände an. Die Klausel ist insoweit – im Unterschied zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH vom 15. Februar 1995 zugrunde lag, und entgegen der Ansicht der Beklagten – durchaus teilbar. Denn der von dem Kläger nicht beanstandete Satzteil bezieht sich – insoweit inhaltlich teilbar von dem beanstandeten Teil – auf das eigene Verschulden des Verbrauchers; für den Antrag ist auch lediglich für die grammatikalische Richtigkeit und das bessere Verständnis des Wortlauts erforderlich. Dies gilt gleichermaßen für die Anträge zu 1. e) bis g), soweit der Kläger dort jeweils nur den zweiten Satzteil beanstandet. Denn der Kläger greift jeweils – zusätzlich zu dem ersten Satzteil, der bereits Gegenstand des gesonderten Antrags zu 1. d) Ist – die als Ausnahme für den ersten Satzteil aufgeführten Tatbestände an, die einer gesonderten Beurteilung unterliegen. Schließlich ist die Klage auch nicht wegen der Anträge zu 1. h). und i) unzulässig; denn auch diese Satzteile sind jeweils sowohl sprachlich als auch inhaltlich trennbar. Die mit dem Antrag zu 1. h) angegriffene Klausel regelt insoweit die Gründe, unter denen eine Änderung der Bestimmungen möglich sein soll, während der nachfolgende, mit dem Antrag zu 1. 1) angegriffene Satzteil das dabei einzuhaltende Verfahren betrifft. Dabei kann für die Zulässigkeit dahin stehen, ob — wie der Kläger meint — es sich in Satz 1 um ein einseitiges Vertragsänderungsrecht der Beklagten handelt oder wegen des nachfolgenden Satzteils um ein fingiertes einvernehmliches. Denn der Kläger bestimmt den Streitgegenstand der Klage, so dass mit der Argumentation, der erste Satzteil sei schon für sich genommen als einseitiges Änderungsrecht auszulegen, die Klausel einer gesonderten Überprüfung unterliegen kann.
II.
Die Klage Ist begründet. Die angegriffenen Klauseln halten einer Inhaltskontrolle anhand der §§ 307ff BGB nicht stand. Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr.
1. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Klauseln ist deutsches Recht maßgeblich, Art 4. VO (EG) 864/2007 (Rom-II). Das gilt sowohl für den Unterlassungsanspruch aus § 1 UKIaG als auch für die materiell-rechtliche Beurteilung der Klauseln anhand der §§ 307ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010, Xa ZR 5/09, Jurte Rn. 12).
2. Die Klauseln halten einer Inhaltskontrolle nicht stand.
a) Die mit dem Klageantrag zu 1. a) angegriffene Klausel In Ziffer 1.3. (1) der Nutzungsbedingungen der Beklagten, bei denen es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, verstößt gegen § 309 Nr. 4 BGB i.V.m. § 314 Abs. 2 BGB. Gemäß § 314 Abs. 2 BGB ist die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses — ein solches liegt hier unstreitig vor — aus wichtigem Grund wegen einer Vertragspflichtverletzung nur nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgter Abmahnung zulässig. § 309 Nr. 4 BGB betrifft AGB, in denen von einer gesetzlichen Vorschritt abgewichen wird, die eine Mahnung oder Fristsetzung als Voraussetzung eines bestimmten Anspruches enthalten (vgl BGH, Urteil vom 8. Oktober 1987, VII ZR 185/86, NJW 1988, 258). Sie findet — entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht (vgl. MüKo/Wurmnest, BGB, 6. Aufl., § 309 Rn. 5) — auch auf Regelungen Anwendung, die eine Kündigung von Dauerschuldverhältnissen ohne Abmahnung und Fristsetzung zulassen (BGH NJW-RR 2011, 1618, Tz. 42; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, § 309 Rn. 9). Dabei greift § 309 Nr. 4 BGB auch dann ein, wenn eine AGB-Bestimmung das Erfordernis der Mahnung oder Fristsetzung nicht ausdrücklich, sondern nur konkludent ausschließt (MüKo/Wurmnest, a.a.O., § 309 Rn. 7 m.w.N.; Staudinger/Coester-Waitjen, a.a.O., § 309 Rn. 5). Dies kann etwa dadurch geschehen, dass die AGB dem Verwender ein Recht zur Lösung vom Vertrag ohne vorherige Mahnung oder Fristsetzung einräumen (BGH NJW 1983, 1320, 1322; MüKo/Wurmnest, a.a.O., § 309 Rn. 7).
So verhält es sich hier. Denn die Regelung in Ziffer 13.gestattet der Beklagten die Kündigung des Vertrages nach ihrem Ermessen ausnahmslos für den Fall, dass eine Buchung von der Kreditkarte nicht ausgeführt werden konnte, ohne dass hierfür eine Fristsetzung oder eine Abmahnung erforderlich ist, Sie regelt auch nicht nur lediglich die Kündigungsgründe, sondern nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung auch das dabei einzuhaltende Verfahren, d.h. insbesondere das (mithin nicht gegebene) Fristsetzungs- und Abmahnungserfordemis.
Anders als die Beklagte meint, ergibt sich etwas anderes nicht aus Ziffer XV.2. ihrer AGB. Für den Kunden Ist — da die Klausel in Ziffer 1.3. einen Verweis auf Ziffer XV.2. nicht enthält — insbesondere nicht ersichtlich, dass die Kündigung im Falle einer fehlgeschlagenen Buchung nur unter der weiteren Voraussetzung einer Abmahnung oder gar Fristsetzung — die in Ziffer XV. ohnehin nicht vorgesehen ist – zulässig sein soll. Dies gilt umso mehr, als Ziffer 1.3. nicht nur das Recht zur Kündigung regelt, sondern im gleichen Zusammenhang das Recht der Beklagten zur Sperrung des Zugangs und zur Löschung oder Deaktivierung des Kontos (Accounts). Auf diese — In einheitlichem Zusammenhang mit dem Kündigungsrecht geregelten – Rechte der Beklagten bezieht sich die Regelung in Ziffer XV., die nur die Kündigung betrifft, aber ohnehin nicht.
Vielmehr spricht die Regelung in Ziffer 1.3. dafür, dass die fehlgeschlagene Abbuchung per se als ausreichend schwerer Verstoß anzusehen ist und eine Kündigung durch die Beklagte ausnahmslos rechtfertigt. Dafür spricht schließlich auch. dass Ziffer XV.2. der AGB die Pflicht zur vorherigen Abmahnung nur im Falle eines „geringfügigen Verstoßes“ gegen „diese Regeln“ vorsieht, während sie bei „völlig Inakzeptablen“ Verhaltensweisen nicht erforderlich ist und ein Verhaften als völlig inakzeptabel gilt wenn wichtige Bestimmungen der Vereinbarungen ernsthaft verletzt werden. Selbst wenn Ziffer XV. der AGB deshalb entgegen der hier vertretenen Auffassung auch auf das Kündigungsrecht aus Ziffer 1.3. anwendbar sein sollte, wäre nach kundenfeindlichster Auslegung davon auszugehen, dass die fehlgeschlagene Abbuchung wegen Ihrer gesonderten Regelung in Ziffer 1.3. ausnahmslos einen solchen wichtigen Grund darstellt, so dass eine Abmahnung oder Fristsetzung entbehrlich wäre. Dies ist mit § 309 Nr. 4 BGB nicht vereinbar.
Aus diesem Grund verstößt die Regelung zudem gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB 1.V.m. § 314 Abs. 1 BGB. Denn Eile lässt eine Kündigung auch dann zu, wenn die Abbuchung aus von dem Kunden nicht zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt werden kann (etwa wegen Fehlern in der Buchhaltung der Beklagten) oder nur ein nur zu vernachlässigender Betrag nicht abgebucht werden kann, der bei der gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB gebotenen Interessenabwägung eine Kündigung nicht ausnahmslos rechtfertigt. Sie weicht damit von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, die eine Interessenabwägung im Einzelfall vorsieht, ab.
b) Die mit dem Klageantrag zu 1. b) angegriffene Klausel in Ziffer 1.3. (2) der Nutzungsbedingungen ist aus denselben Gründen unwirksam. Denn die Klausel lässt eine Kündigung auch dann zu, wenn die Rückbelastung aus Gründen erfolgt, die dem Kunden nicht zuzurechnen sind — etwa Buchungsfehler der Bank — oder Kleinstbeträge betreffen, die eine Kündigung nach einer an sich gebotenen Interessenabwägung nicht rechtfertigen würden. Die Regelung lässt zudem eine Kündigung zu, wenn die Rückbelastung darauf beruht, dass die Beklagte Ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat und der Kunde deshalb eine Rückbelastung veranlasst hat.
c) Die mit dem Klageantrag zu 1. c) angegriffene Klausel in Ziffer 13. a.E. ist gemäß § 309 Nr. 4 BGB und § 307 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB I.V.m. § 280 Abs. 1 BGB unwirksam, denn sie stellt die Beklagte von der Obliegenheit einer Mahnung frei und weicht von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Als Anspruchsgrundlage für den in der streitigen Klausel geregelten Anspruch auf Kostenerstattung der Beklagten für die Einziehung der fälligen Gebühren kommt in erster Linie ein Verzug des Kunden mit seiner Zahlungspflicht gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB in Betracht. Danach kann der Gläubiger, wenn der Schuldner die ihm obliegende Leistung nicht zu dem vertragsmäßigen Zeitpunkt erbringt, Ersatz des ihm durch die Verzögerung entstehenden Schadens nur dann verlangen, wenn die Leistung fällig war und er trotz einer Mahnung des Gläubigers nicht geleistet hat, sofern nicht die Mahnung entbehrlich ist, es sei denn der Schuldner kann den Beweis dafür erbringen, dass die Leistung auf Grund von Umständen unterblieben Ist, die er nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB).
Da die Klausel die Beklagte von dem Mahnungserfordemis vollständig freistellt, mithin auch die erst verzugsbegründenden Kosten zu erstatten sind, ist sie gemäß § 309 Nr. 4 BGB unwirksam (vgl. BGH NJW 1985, 322, 324; allg. Meinung). Anders als die Beklagte meint, stellt die Klausel die Beklagte Jedenfalls konkludent von dem Mahnungserfordemis frei, weil sie Rechtsfolgen unmittelbar an den objektiven Tatbestand „Einziehung der Gebühren“ knüpft. Die Klausel ist zudem mit den wesentlichen Grundgedanken der §§ 280, 286 BGB unvereinbar und deshalb auch gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil dem Kunden die Möglichkeit abgeschnitten wird, den Einwand fehlenden Verschuldens zu erheben. Denn nach der beanstandeten Regelung haftet der Kunde auch für Kosten, die dadurch entstehen, dass das Versäumnis bei der Einziehung der Gebühren von der Beklagten selbst zu vertreten ist (etwa Fehler in der Buchhaltung).
d) Die mit dem Klageantrag zu 1. ti) angegriffene Klausel in Ziffer Xi. der AGB verstößt gegen § 309 Nr. 8 a) BGB, denn sie schränkt das Recht des Kunden ein, sich im Falle einer von der Beklagten zu vertretenden Pflichtverletzung von dem Vertrag zu lösen. Da es sich um ein Dauerschuldverhäftnis handelt, kann der Kunde nach der gesetzlichen Regelung (§ 314 Abs. 1 BGB) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen. Die Klausel ändert diese Regelung zum Nachteil des Kunden dahingehend ab, dass der Kunde nur zur Kündigung berechtigt ist, wenn der Service mehr als drei Tage in Folge (72 Stunden) unterbrochen ist, ohne dass die Beklagte die Unterbrechung vorab mitgeteilt hat. Damit ist das Recht des Kunden, sich von dem Vertrag zu lösen, kumulativ davon abhängig, dass die Unterbrechung länger als 72 Stunden andauert und die Beklagte diese längere Unterbrechung nicht vorab angezeigt hat. Das Kündigungsrecht entfällt dagegen von vornherein auch bei solchen ununterbrochen länger als drei Tage andauernden Serviceunterbrechungen, die von der Beklagten vorab angekündigt wurden, und zwar ungeachtet der Frage, wer die Unterbrechung zu vertreten hat und unabhängig von einer Interessenabwägung im Einzelfall. Das Ist mit § 309 Nr. 8a) BGB nicht vereinbar.
Hinzu kommt, dass eine Lösung vom Vertrag bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nur zulässig ist, wenn die Unterbrechung drei Tage in Folge andauert. Mehrere wiederholte Unterbrechungen des Service von jeweils weniger als 72 Stunden, die von kurzen Zeiten der Möglichkeit des Zugangs unterbrochen werden, gestatten mithin ohne jegliche Interessenabwägung keine Kündigung, obwohl dadurch der Kunde, der etwa nur ein einmonatiges Abonnement abgeschlossen hat, damit erhebliche Nutzungseinschränkungen hinzunehmen hat. Dies gleicht die Möglichkeit einer Spielzeitvergütung nicht aus, zumal diese, soweit ersichtlich, von denselben Voraussetzungen anhängig ist.
Soweit die Beklagte einwendet, die Klausel schränke das Kündigungsrecht nicht ein, sondern weite es aus, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob der Kunde von dem an sich gemäß § 314 Abs. 2 BGB gebotenen Erfordernis der Abmahnung bzw. Fristsetzung freigestellt wird oder nicht. Maßgeblich ist allein, dass dem Kunden in bestimmten Konstellationen – mehrfache kürzere Unterbrechungen; vorherige Ankündigung längerer Unterbrechungen – unabhängig von einer Mahnung oder Fristsetzung jedwedes Kündigungsrecht abgeschnitten wird. Der Verzicht auf die an sich gebotene Fristsetzung oder Abmahnung — also des Verfahrens bei der Kündigung – rechtfertigt keinesfalls die Einschränkung der Kündigungsgründe. Zudem verkennt die Beklagte, dass eine Fristsetzung gemäß § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB in bestimmten Fällen ohnehin entbehrlich ist, unter anderem bei einer Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag. Ein solches kann aber bei wiederholten Unterbrechungen von weniger als 72 Stunden ebenso gegeben sein wie bei längerfristigen, aber angekündigten Unterbrechungen. Ob eine weniger als drei Stunden andauernde einmalige Unterbrechung deshalb, wie die Beklagte meint, ausnahmslos nicht als wichtiger Grund anzusehen wäre und das Kündigungsrecht des Kunden deshalb in diesem Fall erweitert wird, ist deshalb nicht ausschlaggebend, weil die Klausel weitergehende Einschränkungen enthält.
Schließlich ergibt sich eine Ausweitung des Kündigungsrechts des Kunden und dessen Besserstellung durch die Klausel entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht daraus, dass dem. Kunden das Recht eingeräumt wird, sich von dem gesamten Vertrag zu lösen. Soweit die Beklagte auf § 323 Abs. 5 BGB verweist, wonach der Gläubiger bei teilweise erbrachten Leistungen nur unter bestimmten Voraussetzungen vom gesamten Vertrag zurücktreten kann, vermag dies an der Unwirksamkeit der Klausel nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass § 323 bei vollzogenen Dauerschuldverhältnissen von dem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund verdrängt wird (BGH NJW 1986, 125, zit. nach Juris Rn..24), greift die in der Klausel für den Kunden vorgesehene Einschränkung, sich von dem Vertrag zu lösen, auch dann ein, wenn die Beklagte keinerlei Teilleistungen erbracht hat. Im Übrigen sieht die Vorschrift, soweit ersichtlich, ohnehin nicht vor, dass der Kunde die bereits erbrachte Teilvergütung —wie dies Im Falle des Rücktritts grds. der Fall wäre — zurückerstattet erhält Ziffer Xl. räumt dem Kunden ein Kündigungsrecht für die Zukunft ein, kein Rücktrittsrecht.
Schließlich verfängt auch der Einwand der Beklagten nicht, das Kündigungsrecht in Ziffer Xl. stehe neben sonstigen Kündigungsrechten gemäß Ziffer XV.1., die unberührt blieben. Soweit die Beklagte insoweit meint, die dortige Regelung, wonach die Kündigung durch den Kunden auch aus jedem anderen durch gesetzliche Bestimmungen oder entsprechende gerichtliche Entscheidungen als gerechtfertigt bezeichneten Grund zulässig sei, führe dazu, dass der Kunde bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 314 BGB ohne weiteres kündigen könne, überzeugt dies nicht. AGB sind so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei ist eine Auslegung unzulässig, die unbillige Klauseln so weit entschärft, dass sie der Inhaltskontrolle gerade noch standhaften. Nach der im Verbandsprozess gebotenen scheinbar kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. hierzu BGH NJW 2003, 1237, 1238) lässt sich indes die Zulässigkeit der Anwendung des § 314 BGB bei Serviceunterbrechungen, die die Dauer und Schwere der in Ziffer Xl. genannten Kriterien nicht erreichen, aus den Nutzungsbedingungen nicht entnehmen. Dies ergibt sich schon daraus, dass es In Ziffer XV.1. einleitend heißt, der Kunde könne die Vereinbarung gemäß den in Artikel Xl. genannten Bedingungen kündigen. Dies schließt die von der Beklagten vertretene Auslegung, wonach ein Kündigungsrecht auch bestehe, wenn die Voraussetzungen der Ziffer Xl. gerade nicht vorliegen, aus. Im Übrigen ist ein allgemeiner Verweis auf sonstige gesetzliche Bestimmungen schon aus Gründen der Transparenz nicht geeignet, eine nausdrückliche anders lautende Regelung durch allgemeine Geschäftsbedingungen zu entschärfen.
e) Die mit dem Klageantrag zu 1.e) angegriffene Klausel in Ziffer Xl. (2) der AGB verstößt ebenfalls gegen § 309 Nr. 8a) BGB und § 307 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 314 BGB.
Die Klausel schließt, anders als die Beklagte meint, das Recht zur Kündigung entgegen § 309 Nr. 8a) BGB auch für von der Beklagten zu vertretende Umstände aus. § 309 Nr. 8a) BGB erfasst dabei auch das Kündigungsrecht (MüKo/Wurmnest § 309 Rn. 8). Unter den in den Nutzungsbedingungen verwendeten Begriff des Dritten fallen — anders als die Beklagte meint — nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung auch solche Unternehmen, die nicht zum Konzern der Beklagten gehören, deren Verschulden ihr jedoch gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist. Dass der Begriff des Dritten derartige Erfüllungsgehilfen regelmäßig umfasst, ergibt sich schon aus der amtlichen Überschrift des § 278 BGB (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritten). Hiervon ist lediglich – wegen der insoweit in Nr. 3 der Ziffer Xl. der AGB gesondert erfolgten Regelung — der Telekommunikationsbetreiber der Beklagten nicht erfasst, nicht aber sonstige Dritte, etwa Unternehmen, derer sich die Beklagte für die erforderlichen Wartungsarbeiten oder die Installation von Einrichtungen für den Service bedient. Damit schränkt die Beklagte die Kündigungsmöglichkeit indes auch – entgegen der gesetzlichen Regelung – bei von ihr zu vertretenden Umständen ein.
Im Übrigen ist die Klausel auch mit § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 314 BGB unwirksam. Dabei schließt die Regelung in § 309 Nr. 8a) BGB, die an das Vertretenmüssen durch den Verwender anknüpft, einen Rückgriff auf § 307 BGB nicht aus (Staudinger/Coester-Waltjen, § 309 Rn. 5; MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 5). Nach der vorliegenden Klausel ist die Kündigung durch den Kunden auch dann ausnahmslos unzulässig, wenn die Störung durch – nicht der Betagten zuzurechnende – Dritte zu vertreten ist, wobei dies nicht auf solche Dritten beschränkt ist, für die der Kunde gemäß § 278 BGB einstandspflichtig Ist. Vielmehr ist die Kündigung auch dann ausge¬schlossen, wenn aus nicht in der Sphäre des Kunden liegenden Umständen, die zu einer Unterbrechung des Zugangs zu dem Service der Beklagten führen, eine Aquivalenzstörung eintritt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass in einem solchen Fall eines von beiden Seiten nicht zu vertretenden Umstandes unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein zukunftsgerichtetes Kündigungsrecht des Kunden gemäß § 314 Abs. 1 BGB besteht, so dass die ausnahmslos geltende, von den Umständen des Einzelfalles losgelöste AGB-Regelung hiermit nicht zu vereinbaren ist.
f) Die mit dem Klageantrag zu 1.f) angegriffene Klausel In Ziffer Xl. (3) der AGB verstößt aus denselben Gründen gegen § 309 Nr. 8a) BGB und § 307 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 314 BGB. Denn der von der Beklagten für die Erbringung ihrer Leistung eingeschaltete Telekommunikationsbetreiber ist Erfüllungsgehilfe der Beklagten, so dass die Beklagte durch die Klausel die Haftung für von ihr gemäß § 278 BGB zu vertretende Umstände ausschließt.
g) Dies gilt entsprechend für die mit dem Klageantrag zu 1.9) angegriffene Klausel In Ziffer XI (4). Die Beklagte schließt auch hier die Möglichkeit des Kunden, sich von dem Vertrag zu lösen, für den Fall aus, dass die Umstände der Unterbrechung — etwa die Installation von Einrichtungen für den Service — von der Beklagten zu vertreten sind. Darüber hinaus wird das Recht des Kunden, den Vertrag zu kündigen, generell ausgeschlossen, wenn es sich um Wartungsarbeiten oder ähnliche, in der Sphäre der Beklagten liegende und vorhersehbare Ursachen handelt, ohne dass eine Abwägung im Einzelfall erfolgt Der Kläger weist insoweit zutreffend darauf hin, dass dies eine Kündigungsmöglichkeit auch dann ausschließt, wenn die Beklagte Ihre Pflichten, derartige Arbeiten so zu organisieren, dass die Einschränkungen für den Kunden Ihrer Dauer und ihrem Umfang nach möglichst gering gehalten werden, verletzt, obwohl in diesem Fall ein wichtiger Grund im Sinne von § 314 Abs. 1 BGB vorliegen kann. Der Ausschluss der Kündigung setzt bei derartigen Arbeiten nach der Regelung in den Nutzungsbedingungen lediglich voraus, dass die Arbeiten vorher angekündigt worden sind, während die Dauer der Arbeiten unerheblich ist, diese insbesondere auch unzumutbar lange andauern können.
h) Schließlich sind auch die mit den Anträgen zu 1. h) und I) beanstandeten Klauseln in Ziffer XII. der AGB unwirksam. Die Klauseln verstoßen jede für sich aber auch in ihrer Gesamtwirkung gegen § 307 Abs. 1 BGB. Die Klausel zu Ziffer1 . h) verstößt zudem gegen § 308 Nr. 5 BGB.
aa) Die Regelung gemäß Klageantrag zu 1. h) ist unwirksam. Allerdings ist die Regelung nicht isoliert am Maßstab des § 308 Nr. 4 BGB zu messen; denn die Regelung ist insoweit, wie die Beklagte zurecht vorträgt, im Zusammenhang mit dem zweiten Satzteil zu lesen und ist als einvernehmliche — wenn auch fingierte – Vertragsänderung ausgestaltet. Die Wirksamkeit der Vertragsänderung hängt nach dem Wortlaut der Ziffer XII davon ab, dass der Kunde, nachdem er zuvor auf die Änderungen hingewiesen worden ist, die Nutzung fortsetzt. Auf einvernehmliche — wenn auch fingierte – Änderungen ist § 308 Nr. 4 BGB indes nicht anwendbar (BGH,* Urteil vom 11. Oktober 2007, III ZR 83/07, Juris Rn. 28).
Die Regelung widerspricht indes § 307 Abs. 1 BGB. Denn die Klausel benachteiligt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Änderungen nur im Wege des fingierten Konsenses wirksam werden sollen, die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Regelung im ersten Satzteil der Ziffer XII. lässt Anpassungen und Änderungen sämtlicher in der Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen und Regeln zu. Ferner lässt sie zur Verbesserung des Spielerergebnisses, falls es zum Schutz der Spieler gegen Betrüger erforderlich oder nützlich ist oder falls die Beklagte neue Services bereit stellt, eine Änderung sämtlicher Leistungs-, Benutzungs-¬und Zugangsbedingungen einschließlich der Kosten und Gebühren zu. Darunter fällt die Einschränkung von Benutzungszelten, die Veränderung der Ausstattung, die benötigt wird, um das Spiel zu nutzen, und die Höhe der Gebühren und Kosten einschließlich der Grundlagen zu ihrer Festlegung. Die Regelung lässt damit nach Ihrem Wortlaut nach etwa auch eine Erhöhung der Gebühren zu, wenn dies zum Schutz der Spieler gegen Betrüger nützlich ist, obwohl es sich dabei im Einzelfall um eine ohnehin von der Beklagten zu erbringende Nebenpflicht handeln kann. Zudem lässt die Regelung jedwede Änderung an der benötigten Ausstattung oder eine Einschränkung der Benutzungszeiten zu, ohne dass dies dem Ausmaß nach näher konkretisiert ist.
4. Schließlich erfasst die Regelung sogar die Änderung der Grundlagen zur Festlegung von Gebühren und Kosten und die Einführung neuer Gebühren oder Kosten. Eine derart weite Bestimmung, die im Wege der Zustimmungsfiktion auch Änderungen der Essentialia des Vertrages zulässt, ist unwirksam. Zwar geiten insoweit nicht dieselben Anforderungen wie bei einem einseitigen Preisänderungsrecht, bei dem der Verwender im Hinblick auf die Transparenz als auch zur Erkennbarkeit seiner legitimen Änderungsgründe den Anlass für spätere Änderungen und das Ausmaß möglicher Änderungen hinreichend konkret angeben muss (BGH NJW 2008, 3422, Rn. 15; BGH NJW-RR 2009, 1641, Rn. 24). Gleichwohl darf der Verwender sich nicht auch für solche Anpassungen, die zwar formal einvernehmlich erfolgen, aber nur auf einer fingierten Erklärung beruhen, keine Rechtsmacht einräumen, das Vertragsgefüge weitgehend zu ändern. Für derart weitreichende, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffende Änderungen bedarf es einer den Erfordernissen der §§ 145ff BGB genügenden Änderungsvereinbarung. Denn in der Praxis läuft eine solche Regelung wegen ihrer Fiktionswirkung in der Regel auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis des Verwenders hinaus, weil der Kunde die mitgeteilten Änderungen regelmäßig nicht zur Kenntnis nehmen und davon ausgehen wird, es werde schon seine Ordnung haben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007, III ZR 63/07, Jurls Rn. 32).
Anders als die Beklagte meint, sind Anlass und Ausmaß der Änderungsbefugnis auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um ein Online-Computerspiel handelt, das an aktuelle Entwicklungen anzupassen und im Spielverlauf weiterzuentwickeln ist, vorlegend nicht hinreichend bestimmt. Dies gilt insbesondere für das Recht der Beklagten, die Preise und die Preisgrundlagen zu ändern und jegliche neuen Preise und Gebühren einzuführen. Diese Befugnis ist weder Ihrem Anlass nach an die Bereitstellung neuer Services gebunden (sondern etwa auch zulässig, wenn es zum Schutz gegen Betrüger oder zur Verbesserung des Spielerlebnisses nützlich erscheint, ohne dass dies eine Preisänderung rechtfertigen muss), noch Ihrem Ausmaß nach begrenzt. Die Klausel lässt es vielmehr zu, dass die Beklagte das Preis- und Leistungsgefüge zu ihren Gunsten verändert und auf diese Weise In das Äquivalenzverhältnis eingreift. Das widerspricht Treu und Glauben.
bb) Die Regelung gemäß Klageantrag zu 1. I) widerspricht zudem § 308 Nr. 5 BGB und § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Gemäß § 308 Nr. 5 BGB ist eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterfassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, unwirksam, es sei denn, dem Vertragspartner wird eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt und der Verwender verpflichtet sich, den Vertragspartner zu Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen.
Nach diesen Kriterien ist die Klausel unwirksam. Nach dem. Wortlaut der Klausel gilt die Zustimmung zur Änderung mit Aufnahme jeglicher weiteren Nutzung nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung als erteilt. Diese Mitteilung/Benachrichtigung kann entweder auf der World of Warcraft-Webseite bekannt gegeben werden oder — nach Ermessen der Beklagten — auch durch bestimmte weitere Benachrichtigungsformen wie E-Mail, Postweg, Pop-up-Fenster oder spielinterne Benachrichtigungen. Insbesondere bei bloßer Bekanntgabe auf der Webseite, die nach den Nutzungsbedingungen ausreicht, ist indes nicht sicher gestellt, dass der Kunde die Benachrichti¬gung und damit die Mitteilung über den Fristbeginn bis zum Eintritt der Wirksamkeit der Änderung Oberhaupt erhält; denn sie setzt voraus, dass er die Webseite aufsucht.
Zudem setzt § 308 Nr. 5 BGB eine hinreichende deutliche Gestaltung der Mitteilung voraus; der Hinweis muss, seinem Sinn entsprechend, in einer Form geschehen, die unter normalen Umständen Kenntnisnahme verbürgt (Staudinger/Coester-Waltjen, § 308 Rn. 14). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Wird etwa die Änderung nur auf der Internetseite bekannt gegeben und mit dem Hinweis versehen, dass bei Nutzung des Spiels nach Ablauf von einem Monat seit der Bekanntgabe auf der Internetseite die neuen Bedingungen gelten, und nutzt der Kunde sodann das Spiel erstmals nach Ablauf dieses Monats, so wird die Vertragsänderung sogleich wirksam und ein Kündigungsrecht besteht nicht mehr. Die Klausel ist insoweit weder mit § 308 Nr. 5a) noch Nr. 5b) BGB vereinbar.
Schließlich ist die Klausel auch gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn die Klausel benachteiligt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Änderungen nur im Wege des fingierten Konsenses wirksam werden sollen, die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter 11. 2. h) aa) Bezug genommen werden.
3. Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr.
Diese ist insbesondere nicht durch die modifizierten Unterlassungserklärungen der Beklagten vom 10. Februar 2012 (Anlage K7) und vom 28. November 2012 (Anlage B10) ausgeräumt.
Für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr streitet in der Regel eine Vermutung, an deren Entkräftung hohe Anforderungen zu stellen sind. Es reicht insbesondere nicht aus, die Klausel nicht mehr zu verwenden, ohne eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die vorliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärungen sind, anders als die Beklagte meint, indes unzureichend.
Zunächst genügen sie schon deshalb nicht zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr, weil sie sich nicht auch auf die Abwicklung bestehender Verträge beziehen. Die Berufung auf ihre Nutzungsbedingungen bei der Abwicklung von Verträgen stellt jedoch ebenfalls eine Verwendung dar, so dass die Wiederholungsgefahr schon deshalb nicht weggefallen ist (OLG Stuttgart ZflR 2002, 370).
Zudem sind die Unterlassungserklärungen inhaltlich nicht hinreichend bestimmt In der Erklärung vom 10. Februar 2012, die sich ohnehin nur auf die Klauseln in Ziffer 1.3. [Klageanträge zu 1. a) bis c)] bezieht, lässt die Beklagte offen, ob die Änderungen, mit denen sie ihre Klauseln versehen will, an geeigneter Stelle in den Nutzungsbedingungen erfolgen, so dass unklar bleibt, ob sie die Anforderungen an die erforderliche Transparenz erfüllen. Zudem will die Beklagte die Unterlassungserklärung hinsichtlich der Anträge zu 1. a) und b) nur mit dem Zusatz abgeben, soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht darauf hingewiesen wird, dass sich die Kündigung des Service und die Löschung des Account nach der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Kündigungsklausel richte. Wie diese Kündigungsklausel indes zukünftig ausgestaltet wird, ist völlig unklar. Hinsichtlich der dem Klageantrag zu 1.c) zugrunde liegenden Regelung fehlt zudem der Hinweis auf das Erfordernis der Mahnung.
Auch die Unterlassungserklärung vom 28. November 2012 ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Denn es ist abstrakt nicht zu beurteilen, ob die von der Beklagten beabsictigten Zusätze an geeigneter Stelle und in transparenter Form erfolgen. Insbesondere verpflichtet sich die Beklagte nicht dazu, die Klauseln mit ihrem bisherigen Inhalt nicht mehr zu verwenden. Die Formulierung lässt es vielmehr zu, dass die Klauseln ihrem Wortlaut nach zunächst unverändert weiter genutzt und lediglich mit einem Zusatz versehen werden, der in allgemeiner Form auf die gesetzlichen Vorschriften verweist und auch nur im – nicht näher konkretisierten – Zusammenhang mit der Regelung stehen muss. Ob die von der Beklagten beabsichtigte Regelung in diesem Fall die Voraussetzungen etwa der Kündigungsrechte der Beklagten (Ziffer 1.3 der AGB) oder des Nutzers (Ziffer XI.) transparent und in gesetzeskonformer Weise regeln wird, läse sich der Unterlassungserklärung nicht entnehmen.
Eine derartige unbestimmte Unterlassungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Maßgeblich Ist dabei auch, dass die Beklagte durch die Formulierung ihres Unterlassungsversprechens den Anspruch des Klägers nicht vorbehaltlos anerkennt, sondern dem Kläger das Risiko aufbürdet, dass auch die geänderte Regelung — die die Beklagte zudem nicht konkret darstellt den Anforderungen an die §§ 307ff. BGB nicht genügt, wohl aber der – nicht hinreichend bestimmten – Unterlassungserklärung entspricht. Der Kläger kann insbesondere nicht absehen, ob die Modifizierungen der Nutzungsbedingungen, die die Beklagte vorzunehmen gedenkt, ausreichen, um den gesetzlichen Anforderungen der §§ 307ff. BGB zu genügen. Es ist jedoch Aufgabe der Beklagten, selbst die unwirksamen Klauseln zu ersetzen oder so zu modifizieren, dass sie die Beanstandungen, die zu Ihrer Unwirksamkeit führen, auch in Ihrem Kern nicht mehr aufweisen. Dieses Risiko kann die Beklagte nicht auf den Kläger abwälzen. Zur Annahme der modifizierten Erklärung war der Kläger deshalb nicht verpflichtet. Dies begründet auch keine unzumutbaren Anforderungen gegenüber der Beklagten. Denn wenn die Beklagte der Auffassung ist, die von ihr vorgeschlagenen Änderungen führten zur Unbedenklichkeit der Klauseln, ist es ihr zumutbar, eine unbeschränkte Unterlassungserklärung abzugeben und unter Hinweis auf die ihrer Auffassung nach zulässige Neuregelung die Zahlung einer Vertragsstrafe abzulehnen. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass die Beklagte sich im Rechtsstreit durchgängig auf die Rechtmäßigkeit ihrer Bedingungen gestützt hat, so dass an der Ernsthaftigkeit der Erklärung bereits Zweifel bestehen und die Gefahr begründet ist, dass die Beklagte die beanstandeten Klauseln lediglich mit ungeeigneten Zusätzen verbindet.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 21. Februar 2008 (I ZR 142/05). Abgesehen davon, dass die Entscheidung nicht im Prozess nach § 1 UKIaG ergangen ist, unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden auch dadurch, dass die Formulierung der Beklagten in dem Unterlassungsversprechen nicht hinreichend erkennen lässt, dass die künftig von ihr beabsichtigten Nutzungsbedingungen den gesetzlichen Regelungen entsprechen werden.
Die Klage ist nach alledem im Unterlassungsantrag in vollem Umfang begründet.
4. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 5 UKaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und begegnet auch der Höhe nach keinen Bedenken. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Voll-streckbarkeit auf §§ 709 Satz 1 und 2 BGB.