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LG Berlin: „Hartzies“

LG Berlin, Beschluss v. 15.10.2009, Az. 27 O 935/09

Versichert ein Antragsteller eidesstattlich, Obdachlose (Plural!) nicht als „Hartzies“ bezeichnet zu haben, reicht dies nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass auch der eine Obdachlose, von dem im streitgegenständlichen Nachrichtenartikel die Rede ist, nicht entsprechend bezeichnet worden ist.

LANDGERICHT BERLIN

Beschluss

Aktenzeichen: 27 O 935/09

Verkündet am: 2009-10-15

Tenor:

1. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 30. September 2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, weil die Antragstellerin einen Verfügungsanspruch trotz richterlicher Hinweise nicht glaubhaft gemacht hat (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Hinsichtlich der einzelnen inkriminierten Äußerungen gilt Folgendes:

Zu 1a): Trotz richterlicher Auflage vom 6. Oktober 2009 ist nach der ergänzten eidesstattlichen Versicherung nicht im erforderlichen Maße glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin auch den im Artikel aufgeführten konkreten Obdachlosen nicht als “Hartzie” bezeichnet hat. Die ergänzte allgemeine Versicherung verhält sich vielmehr überhaupt nicht dazu, wie die Antragstellerin den Obdachlosen bezeichnet hat. Wenn sie vor dem Hintergrund des konkret im Artikel angesprochenen einen Obdachlosen eidesstattlich versichert, sie habe Obdachlose (Plural!) nicht als “Hartzies” bezeichnet reicht dies nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass auch der eine Obdachlose nicht entsprechend bezeichnet worden ist. Es hätte der Antragstellerin oblegen, konkret in einer eidesstattlichen Versicherung zum Schreiben des Antragsgegners zu 1) vom 15.09.09 Stellung zu nehmen.

Zu 1b): Die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin ist bereits nicht nachvollziehbar, so dass sie zur Glaubhaftmachung nicht geeignet ist. Die Antragstellerin behauptet darin, sie habe kein Rauch- und Trinkverbot gegenüber Bezieherin von Arbeitslosengeld II ausgesprochen. Wenn gleichzeitig aber unstreitig ist, dass ein generelles Rauch- und Trinkverbot besteht, dann ist das nicht nachvollziehbar, weil dieses sich ja automatisch auch auf Bezieher von Arbeitslosengeld II erstreckt. Wenn die Antragstellerin sodann geltend macht, sie habe “folglich” die Bezieher von Arbeitslosengeld II auch nicht auf das generell bestehende Rauch- und Trinkverbot hingewiesen, ist nicht ersichtlich auf welche Argumentation sich das “folglich” überhaupt beziehen soll.

Zu 2. Die eidesstattliche Versicherung vom 12. Oktober 2009 reicht auch nicht aus, wenn darin gesagt wird, dass dem Antragsgegner zu 1.) gegenüber nicht gesagt worden sein soll, dass es in der Partei Leute gibt, die um jeden Preis Macht wollen. Hier hätte es der Antragstellerin oblegen, darzulegen, was sie stattdessen gesagt hat. Denn wenn die Äußerung jedenfalls sinngemäß richtig wiedergegeben worden wäre, bestünde der geltend gemachte Anspruch im Hinblick auf eine mögliche zulassende zusammenfassende Wiedergabe der Äußerung durch den Antragsgegner zu 1.) unter Umständen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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