LG Berlin, Urteil v. 05.10.2010, Az. 16 O 301/10
1. Bei der Werbung mit Anwaltsgebühren muss gegenüber Verbrauchern der Bruttopreis angegeben werden.
2. Eine wirksame Abmahnung erfordert die Angaben der konkreten Verletzungshandlung und eine zumindest ungefähre Grundlage der rechtlichen Würdigung.
In dem Rechtsstreit
[…]
hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 16.09.2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht […] als Einzelrichter für Recht erkannt:
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern der Antragsgegner nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beide Parteien sind Rechtsanwälte.
Der Antragsgegner warb auf seiner Internetseite für Dienstleistungen als Rechtsanwalt mit der Angabe eines Preises von 190,- € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer, ohne den Endpreis zu nennen.
Der Antragsteller sah hierin einen Verstoß gegen die PAngV und mahnte den Antragsgegner mit Schreiben vom 30. Juni 2010 ab. Dieses Schreiben betraf zunächst eine in diesem Verfahren nicht betroffene vermeintlich standeswidrige Werbung des Antragsgegners. Weiterhin rügte der Antragsteller, dass der Antragsgegner auf seiner Domain X in wettbewerbswidriger Weise warb, und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 10.000,- €, ohne Angaben zum Inhalt des Wettbewerbsverstoßes zu machen.
Am späten Nachmittag des 30. Juni 2010 änderte der Antragsgegner die Preisangabe, gab jedoch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab.
Mit Beschluss vom 2. Juli 2010 hat das Gericht dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Verfügung antragsgemäß unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber privaten Letztverbrauchern bei Preisangaben ohne den Bruttopreis, der die gesetzliche Mehrwertsteuer bereits enthält, zu werben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Kostenwiderspruch des Antragsgegners, der im Übrigen die Abschlusserklärung abgab.
Die Parteien streiten nunmehr nur noch über die Frage der Kostentragung hinsichtlich des Verfügungsverfahrens.
Der Antragsteller meint, die Kosten habe der Antragsgegner zu tragen. Ein Fall des § 93 ZPO sei nicht gegeben. Der Antragsgegner habe die Abmahnung nicht unverzüglich zurückgewiesen, sondern, was unstreitig ist, sich Fristverlängerung ausbedungen. Er habe mitgeteilt, dass keine wettbewerbswidrigen Inhalte vorhanden seien, und sogar eine negative Feststellungsklage angedroht.
Der Antragsgegner habe den Wettbewerbsverstoß erkannt, denn er habe die Seite geändert. Er könne nicht um Fristverlängerung bitten, um dann selbst die Werbung zu ändern.
Der Antragsgegner beantragt,
Der Antragsgegner meint, der Antragsteller habe die Kosten zu tragen. Eine wirksame Abmahnung sei nicht erfolgt, da aus dem Schreiben vom 30. Juni 2010 nicht erkennbar gewesen sei, welcher Wettbewerbsverstoß habe abgemahnt werden sollen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung war aufzuheben, denn die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 93 ZPO der Antragsteller zu tragen. Nach dieser Vorschrift trifft den Antragsteller die Kostenlast, wenn der Anspruch sofort anerkannt wird und der Antragsgegner keine Veranlassung für das Verfahren gegeben hat.
Im vorliegenden Fall ergibt sich ein sofortiges Anerkenntnis aus dem auf die Kosten beschränkten Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung.
Der Antragsgegner hat auch keine Veranlassung für das einstweilige Verfügungsverfahren gegeben, da er vom Antragsteller zuvor nicht ordnungsgemäß abgemahnt wurde.
Eine wirksame Abmahnung erfordert die Angaben der konkreten Verletzungshandlung und eine zumindest ungefähre Grundlage der rechtlichen Würdigung. Ferner ist ein Unterwerfungsverlangen erforderlich, das bestimmt und am besten vorformuliert sein soll (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Auflage, Kap. 41, Rn. 14). Diesen Anforderungen entspricht die Abmahnung vom 30. Juni 2010 im hier maßgebenden Teil in keinster Weise. Denn der Antragsteller beschränkt sich lediglich auf die Rüge einer Werbung in wettbewerbswidriger Weise. Es fehlen jegliche Angaben dazu, welches Verhalten auf welcher rechtlichen Grundlage abgemahnt werden soll. Darüber hinaus wird lediglich pauschal eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 10.000,- € verlangt, ohne bestimmt anzugeben, welches Verhalten unterlassen werden soll. Eine Konkretisierung des Unterlassungsbegehrens erfolgt auch nicht durch den Entwurf einer Unterwerfungserklärung, denn soweit ersichtlich, war eine solche der Abmahnung nicht beigefügt.
Die Wirksamkeit der Abmahnung ist nicht daraus herzuleiten, dass der Antragsgegner die Werbung noch am 7. Juli 2010 geändert hat. Denn für ihn war ohne konkrete Angabe der Verletzungshandlung nicht erkennbar, ob damit der Abmahnung in hinreichender Weise Folge geleistet wurde.
Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zurückweisung einer unwirksamen, weil zu pauschalen Abmahnung, ist nicht ersichtlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Abmahnung
lediglich wegen der Kostenfolgen des § 93 ZPO erforderlich ist, und dass es sich deshalb nur um eine Obliegenheit des Antragstellers handelt. Die Konsequenzen einer unwirksamen Abmahnung hat er selbst zu tragen. Davor ist er nicht durch den Antragsgegner zu bewahren.
Schließlich steht es der Kostentragungspflicht des Antragstellers auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner später die Abmahnung zurückgewiesen und mit einer negativen Feststellungsklage gedroht hat. Denn auch diese Erklärungen vermögen eine unzureichende Abmahnung nicht zu konkretisieren.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.