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LG Bamberg: Zulässigkeit eines selektiven Vertriebssystems bei Fahrradträgern

LG Bamberg, Urteil v. 15.07.2014, Az. 1 HK O 31/13

1. Ein selektives Vertriebssystem stellt als Ausnahme zu Art. 101 I AEUV dann keine wettbewerbsbeschränkende Maßnahme dar, wenn die Beschaffenheit des fraglichen Produkts einen selektiven Vertrieb bedingt, die Wiederverkäufer aufgrund objektiver Kriterien qualitativer Art ausgewählt werden und die aufgestellten Kriterien nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist.

2. Fahrradträger sind hochpreisiges technisches Autozubehör, deren richtige Handhabung besonders sicherheitsrelevant ist, da sie außerhalb von KFZ montiert werden.

3. Wer im Rahmen eines zulässigen selektiven Vertriebssystems eines Herstellers als nicht autorisierter Vertragshändler Kontrollnummern entfernt, behindert den Hersteller missbräuchlich im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG.

LANDGERICHT BAMBERG

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 1 HK O 31/13

Verkündet am: 2014-07-15

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Produkte der Klägerin die mit Warencodierungen oder ähnlichen Kontrollnummern der Klägerin versehen sind, ohne diese Warencodierungen oder ähnliche Kontrollnummern der Klägerin anzubieten, zu vertreiben, in den Verkehr zu bringen und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über seine Bezugsquelle des unter dem Bestelldatums des 20.06.2013, Bestellnummer 412215, Rechnungsnummer 98753, Kundennummer 12988, verkauften ,,Heckträger Uebler X 21 Nano Kupplungsträiger für 2 Räder incl. Transportasche zu erteilen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von … vorläufig vollstreckbar.

6. Der Beschäftswert wird festgesetzt …

Tatbestand

Beide Parteien vertreiben Fahrradträger für Pkw, die Klägerin als Hersteller, der Beklagte als Einzelhändler.

Seit dem Jahr 2013 vertreibt die Klägerin die von ihr hergestellten Fahrradträger über ein selektives Vertriebssystem, dergestalt, dass der Vertrieb ausschließlich an Groß-, Zwischen- und Einzelhändler erfolgt, die von ihr als „autorisierter Uebler-Fachhändler“ zertifiziert worden sind, zu diesem Personenkreis gehört der Beklagte nicht. Mit ihren autorisierten Händlern schließt die Klägerin Vertriebsverträge, in denen insbesondere untersagt wird, die Produkte der Klägerin an Händler außerhalb des selektiven Vertriebssystems weiter zu veräußern.

Die Klägerin versieht sowohl die Umverpackung ihrer Fahrradträger als auch die Träger selbst mit Kontrollnummern, die sowohl eine Rückverfolgung des Herstellungsprozesses als auch der Vertriebswege ermöglichen.

Bei einem Ende Juni 2013 durchgeführten Testkauf ließ die Klägerin beim Beklagten einen Fahrradträgerder Typbezeichnun9 „Uebler X21 nano“ erwerben, von diesem Fahrradträger waren sowohl auf der Umverpackung als auch auf dem Träger selbst die von der Klägerin selbst aufgebrachten Kontrollnummern entfernt worden. Eine vorgerichtlich geforderte Unterlassungserklärung hat der Beklagte nicht abgegeben.

Die Klägerin trägt vor, für die Aufnahme in ihr selektives Vertriebssystem als „autorisierter Uebler-Händler“ seien ausschließlich qualitative Kriterien maßgebend, die Klägerin sei der einzige Hersteller, der vergleichbare Produkte in Deutschland fertige und müsse daher besonderen Qualitätsanforderungen genügen, auch was Service und Beratung angehe. Preiskriterien spielten keine Rolle. Die Preisempfehlungen der Klägerin seien unverbindlich. Der Beklagte sei im Januar 2013 zur Autorisierung als Uebler-Fachhändler aufgefordert worden und habe zunächst nicht reagiert. Der während des Rechtsstreits angestoßene Autorisierungsprozess sei negativ verlaufen, weil der Beklagte die Anforderungen nicht erfülle, insbesondere nur über ein Lager, aber über kein Ladengeschäft verfüge.

Die Klägerin beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es. bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Produkte der Klägerin die mit Warencodierungen oder ähnlichen Kontrollnummern der Klägerin versehen sind, ohne diese Warencodierungen oder ähnliche Kontrollnummern der Klägerin anzubieten, zu vertreiben, in den Verkehr zu bringen und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über seine Bezugsquelle des unter dem Bestelldatums des 20.06.2013, Bestellnummer 412215, Rechnungsnummer 98753, Kundennummer 12988, verkauften „Heckträger Uebler X 21 Nano Kupplungsträger für 2 Räder incl. Transportasche zu erteilen.

Der Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Das Vertriebssystem der Klägerin diene nur zur Durchsetzung eines Mindestpreises, was sich insbesondere daraus ergebe, dass der Angestellte Giesler der Klägerin seit dem Jahr 2008 beim Beklagten und dessen Zulieferern habe darauf hinwirken wollen, dass dieser sich an die Preisvorgaben der Klägerin halte; später habe dann eine „schwarze Liste“ kursiert und es seien Großhändler veranlasst worden, an Einzelhändler, die auf dieser schwarzen Liste standen, darunter den Beklagten, nicht mehr auszuliefern.

Er habe sich noch bis Frühjahr 2013 bei verschiedenen Großhändlern eindecken können, seit Juli 2013 sei er, weil die Klägerin entsprechenden Druck entfaltet habe, nicht mehr beliefert worden.Die Nummern auf dem von der Klägerin erworbenen Träger habe nicht er entfernt.

Alle Aktivitäten der Klägerin drehten sich nur um das Preisgefüge.

Durch die Nichtbelieferung durch die Klägerin bzw. durch deren rechtswidrige Einflussnahme auf die Großhändler habe er keine Träger mehr erhalten können, die er aber ohne weiteres hätte gewinnbringend absetzen können. Die letzte Lieferung habe er am 17.04.2013 über die (gleichfalls vom Beklagten geführte) … erhalten, der von der Klägerin erworbene Träger stamme möglicherweise aus dieser Lieferung, möglicherweise aber auch aus einer Lieferung des Zeugen … oder der …. Genauer könne er es nicht rekonstruieren.

lm Jahr 2013 habe er wegen der Aktivitäten der Klägerin 9.366,64 EUR Nettogewinn weniger erzielen können (Anlage B 30), die er widerklagend geltend macht. Zunächst hatte der Beklagte Widerklage in Höhe von 13.258,28 EUR erhoben, mit Schriftsatz vom 20.03.2014 hat er zuletzt beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger 9.366,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2013 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen … im Termin vom 15.04.2014; weiter des Zeugen … im Termin vom 15.07.2014. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen, weiter wird Bezug genommen auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Parteien und ihre Anlagen.

Entscheidungsgründe

Dıe zulassıge Klage ıst begrundet

Die Klägerin kann aus § 8, 4 Nr. 10 UWG vom Beklagten verlangen, dass diese es unterlässt, Fahrradträger der Klägerin mit entfernten Kontrollnummern zu vertreiben. Das Vertreiben von Waren mit entfernten Kontrollnummern stört das selektive Vertriebssystem der Klägerin und stellt damit eine Behinderungsmaßnahme gemäß § 4 Nr. 10 UWG dar (Köhler/Bornkamp, 32. Auflage 2014, Randnr. 10. 64 zu § 4 UWG mit weiteren Nachweisen). Ob der Beklagte die Nummer selbst entfernt hat, ist nicht relevant.

Das durch Kontrollnummern abgesicherte selektive Vertriebss stem der Klä erin ist auch schutzwürdig, denn ein Verstoß gegen Europäisches oder Deutsches Kartellrecht ist nicht ersichtlich

Insbesondere hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt, dass eine Preisvorgabe der Klägerin (über eine zulässige unverbindliche Preisempfehlung für den jeweiligen Träger hinaus) Gegenstand des im selektiven Vertriebssystem angewendeten Vertragswerks ist. Dass die Klägerin, wie von mehreren Zeugen berichtet, vor Einrichtung des selektiven Vertriebssystems durch ihren Mitarbeiter … versuchte, durch rechtlich fragliche Maßnahmen (schwarze Listen) die Einhaltung ihrer Mindestpreisvorstellungen gegenüber dem Beklagten zu erreichen, kann nicht auf das später eingerichtete selektive Vertriebssystem „durchschlagen“; maßgeblich ist allein, ob das später errichtete und jetzt bestehende selektive Vertriebssystem gegen Europäisches oder Deutsches Kartellrecht verstößt, was nach den getroffenen Feststellungen nıcht der Fal ist.

Das selektive Vertriebssystem der Klägerin betrifft einen rein qualitativen Selektivvertrieb, quantitative Maßnahmen der Klägerin sind weder vorgetragen nocht ersichtlich. Die Zulässigkeit qualitativer \/ertriebssysteme ist grundsätzlich anerkannt, wenn beispielsweise bei technischen Produkten nur auf diese Weise zu gewährleisten ist, dass sie richtig gebraucht werden und ihre Qualität zum Tragen kommt (BGHZ 142, 192 Randnr. 37 bei JURis m.w.N., Köhler/Bornkamp, 32. Auflage 2014, Randnr. 10.65 zu § 4 UWG). Diese Voraussetzung ist nach Beurteilun der Kammer für ein hochpreisiges, in Deutschland gefertigtes Autozubehörteil mit hoher Sicherheitsrelevanz der richtigen Handhabung – nämlich einen außerhalb des Fahrzeugs montierten Fahrradtransporträger- ohne weiteres gegeben.

Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass andere als qualitative Kriterien (wie aufgeführt im Klägerschriftsatz vom 07.01.2014 – Bl..57 ff; d.A.) zur Anwendung kommen. Insbesondere hat keiner der Zeugen bestätigt, dass die Einhaltung eines vorgegebenen Mindestpreises Anforderurg für die Aufnahme in das selektive Vertriebssystem der Klägerin gewesen sei. Der Zeuge …hat angegeben, dass die Firma … den Beitritt zum selektiven Vertriebssystem vor
allem deshalb abgelehnt habe, weil ihr vorgeschrieben werden sollte, an wen sie verkaufen dürfe und vor allem an wen sie nicht verkaufen dürfe, dazu sei sie nicht bereit gewesen. Der Zeuge … hat (für die Firma …) mitgeteilt, dass eine Aufnahme in das selektive Vertriebssystem der Klägerin aus gleichen Erwägungen führt diese Firma nicht in Betracht kam, über Preise sei mit der Klägerin „so gut wie nie“ geredet worden, die habe man selbst kalkuliert. Der
Zeuge … war als Mitarbeiter der Firma … nicht mit dem Abschluss eines Vertriebsvertrags befasst und hat nicht bestätigt, dass von seiner (d.h. der Fa …)Produktmanagerin oder von der Klägerin Preisvorgaben gegenüber dem Beklagten zu stellen waren. Der Zeuge … hat gar nicht erst versucht dem selektiven Vertriebssystem beizutreten; der Versuch des Beklagten schließlich ist aus Sicht der Klägerin am fehlenden Ladengeschäft gescheitert.

Dies alles entkräftet nicht die Aussage des Zeugen …, dass andere als die von der Klägerin bezeichneten qualitativen Vorgaben nicht Gegenstand der Autorisierung als Mitglied des selektiven Vertriebssystem sind.

Die von der Klägerin aufgestellten Kriterien gehen auch nicht über das erforderliche hinaus, sondern beziehen sich auf fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals und auf die sachliche Ausstattung des Betriebs.

Dass, wie der Beklagte vorträgt, einzelne von ihm benannte Händler einzelne objektive Kriterien nicht erfüllen, ändert daran nichts: Die praktische Lückenlosigkeit des selektiven Vertriebssystem ist als Voraussetzung von der Rechtssprechung aufgegeben worden (BGHZ 142, 192). Auch gegenüber dem Beklagten konnte das selektive Vertriebssystem ja erst nach der letzten Belieferung im April 2013 bzw. mit dem streitgegenständlichen Rechtsstreit durchgesetzt werden.

Aus §§ 8, 4 UWG i.V.m. § 242 BGB folgt auch der Anspruch der Klägerin auf Auskunft darüber, von welchem Zwischen- oder Großhändler der Beklagte den beim Testkauf von der Klägerin erworbenen Träger bezogen hat. Das Recht auf Drittauskunft ist im Falle einer solchen Wettbewerbsverletzung anerkannt (BGHZ 148, 26). Der Beklagte hat den Auskunftsanspruch während des Prozesses noch nicht erfüllt, insbesondere nicht angegeben, konkret welchem seiner unterschiedlichen Bezugskanäle der erworbene Träger zuzuordnen ist.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Klägerin die Belieferungdes Beklagten zurecht nicht vorgenommen bzw. unterbunden hat. Das selektive Vertriebssystem ist kartellrechtlich unbedenklich und damit schutzwürdig, seine Einhaltung‘ nicht rechtswidrig. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten ist also nicht gegeben, die Widerklage ist unbegründet.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 709 ZPO (Vorläufige Vollstreckbarkeit), 91 ZPO (Kosten), 3 ZPO (Streitwert).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Oberlandesgericht Bamberg 1
Wilhelmsplatz 1
96047 Bamberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monate nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die
Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass
Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollsténdigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro tibersteigt oder das.Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Bamberg
Wilhelmsplatz 1
96047 Bamberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des \/erfahrens. lst der Streitwert spater als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. lm_ Fall der formlosen Mitteilung gilt-der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklarung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschéiftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklért werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

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