KG Berlin, Beschluss v. 29.01.2009, Az. 10 W 73/08
Einen Laien trifft keine Prüfungspflicht bei der Übernahme von Tatsachenbehauptungen aus der Presse. Er haftet deshalb ab dem Zeitpunkt, wo er Kenntnis von deren Unwahrheit erhält.
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
[…]
hat der 10. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Neuhaus, den Richter am Kammergericht Frey und den Richter am Kammergericht Thiel am 29. Januar 2009 beschlossen:
Der Beschwerdewert wird auf 1.700,00 Euro festgesetzt.
Die gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht im Sinne des § 569 ZPO eingelegt worden. In der Sache erweist sie sich als unbegründet.
Das Landgericht hat, nachdem die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, dem Antragsteller zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dem Antragsteller stand der geltend gemachte Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. den §§ 823 Abs. 1 BGB, 185 ff. StGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gegen den Antragsgegner nicht zu.
Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, dass zugunsten des Antragsgegners das sog. Laienprivileg greift. Danach musste der Antragsgegner Presseberichte nicht auf dessen Wahrheitsgehalt überprüfen, und zwar unabhängig davon, ob er diese zur Grundlage einer eigenen Äußerung macht oder – wie hier – einen Artikel unkommentiert ins Internet stellt. Eine Haftung des Antragsgegners auf Unterlassung setzt also voraus, dass dieser Kenntnis von der Unwahrheit der streitgegenständlichen Äußerungen bzw. von der Tatsache hatte, dass der Verlag der WAZ gegenüber dem Antragsteller eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Davon kann vor Erhalt der Abmahnung nicht ausgegangen werden. Dass dem Antragsgegner die Veröffentlichung einer Gegendarstellung nicht entgangen sein kann, ist eine durch nichts belegte Vermutung des Antragstellers. Der Antragsgegner hat die streitgegenständlichen Äußerungen auch unverzüglich nach Erhalt der Abmahnung aus dem von ihm veröffentlichten Artikel entfernt. Dass er gleichzeitig die Aufforderung des Antragstellers zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und dessen Richtigstellungsverlangen ins Internet gestellt hat, begründet ebenfalls keine Haftung des Antragsgegners, auch wenn diese die angegriffenen Äußerungen enthielten. Dies lag in der Natur der vom Antragsteller begehrten Richtigstellung, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese – wie verlangt – als eigene Erklärung des Antragsgegners oder als Verlangen des Antragstellers veröffentlicht wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.