KG Berlin, Beschluss v. 27.08.2015, Az. 23 U 42/14
1. Nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen führt der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz nicht zur Unwirksamkeit von vertraglichen Regelungen, nach denen ein Nutzer-Account nicht übertragbar ist, der mit einem auf einer DVD erworbenen Spiel verknüpft ist. Dies gilt erst recht, wenn der Kunde das Spiel nicht in körperlicher Form erhält, sondern es online herunter lädt.
2. Die UsedSoft-Rechtsprechung des EuGH ist nicht anwendbar, wenn bereits die Lauffähigkeit eines Computerspiels von dem Betrieb eines Nutzer-Accounts abhängig gemacht wird, da ein Teil des für die Nutzung des Computerspiels erforderlichen Programmcodes stets auf den Servern des Rechteinhabers verbleibt und dem Nutzer lediglich aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses über den Nutzer-Account zur Verfügung gestellt wird.
3. Eine vertragliche Regelung, nach denen ein Nutzer-Account, der mit einem auf einer DVD erworbenen Spiel verknüpft ist, nicht übertragbar ist, ist nicht am Maßstab des § 95a Abs. 2 S. 1 UrhG auf seine Verhältnismäßigkeit zu überprüfen, da es sich um keine technische Maßnahme handelt.
In dem Rechtsstreit Klägers und Berufungsklägers
…
beschlossen:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.01.2014 – Az.: 15 O 56/13 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt.
I.
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. den §§ 313a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Wegen der Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.08.2015 Bezug genommen.
Die Stellungnahme des Klägers vom 24.08.2015 lässt keine abweichende Entscheidung zu.
Die von dem Kläger zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 23.1.2014 – C-355/12 – und des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2014 – I ZR 124/11 – sind nicht einschlägig. Diese Entscheidungen hatten die Reichweite des Rechtsschutzes gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zum Schutz eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Gegenstand. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Verhältnismäßigkeit technischer Maßnahmen (vgl. § 95a Abs. 2 Satz 1 UrhG) der Beklagten, sondern um die Zulässigkeit vertraglicher Regelungen, die die Beklagte in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet. Auch wenn diese vertraglichen Regelungen (u.a.) dem Schutz urheberrechtlich geschützter Werke dienen sollten, findet § 95a UrhG insoweit keine Anwendung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.