Telemedicus

KG Berlin: Keine Haftung des Admin-C

KG Berlin, Beschluss v. 20.03.2006, Az. 10 W 27/05

Der Admin-C einer Domain hat aus seiner Funktion als administrativer Ansprechpartner gegenüber der DENIC keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung von Internetseiten. Eine Prüfung auf rechtswidrige Inhalte ist ihm demnach nur dann zuzumuten, wenn davon auszugehen ist, dass die Störung nur durch Aufhebung der Domainregistrierung unterbunden werden kann. Andernfalls würde ihm die Ausübung seiner Funktion über Gebühr erschwert.

KAMMERGERICHT BERLIN

Beschluss

Aktenzeichen: 10 W 27/05

Verkündet am: 2006-03-20

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. März 2005 – 27 O 85/05 – wird nach einem Beschwerdewert von 15.000,00 € auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.

Die Antragstellerin ist Fernsehmoderatorin. Die Antragsgegnerin war die von der Google Inc. mit Sitz in den USA gegenüber der DENIC eG – der zentralen Registrierungsstelle für Domains unterhalb der Toplevel-Domain „.de“ – benannte administrative Ansprechpartnerin („Admin-C“) für die Domain „g….de“. Wegen der Funktionen und Befugnisse eines Admin-C wird auf die DENIC-Domainbedingungen sowie die Domainrichtlinien verwiesen.

Nach Eingabe der Suchbegriffe „B. E. nackt“ unter der Webseite „www.google.de“ erschien am 27. Januar 2005 eine Trefferliste, die u.a. folgenden Eintrag enthielt:

A. S. NACKT – und jede Menge mehr…
…Nackt babes Nackt B. E. Nackt B. Van…
se…com/a… y-s… t-nackt/ -6k – Zusätzliches Ergebnis – Im Cache – Ähnliche Seiten

Mit Anwaltsschreiben und E-Mail vom 27. Januar 2005 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter Fristsetzung auf den 31. Januar 2005 (12:00 Uhr) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Am 28. Januar 2005 antwortete das „Google-Team“, dass der betreffende Link an die zuständige Abteilung zur weiteren Überprüfung weitergeleitet worden sei. Zugleich wurde die Antragstellerin aufgefordert, ihre Anfrage direkt an Google Inc zu leiten. Am 1. Februar 2005 blockierte die Domaininhaberin den beanstandeten Suchergebniseintrag.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, nur die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin habe die Möglichkeit eröffnet, die persönlichkeitsrechtsverletzenden Tatsachenbehauptungen zügig und konsequent einzustellen. Eine Rechtsdurchsetzung in den USA sei wenig aussichtsreich erschienen.

Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, wörtlich oder sinngemäß die genannte Trefferliste zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und oder dieses Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

Das Landgericht hat Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 10. März 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragsgegnerin sei nicht Störerin. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. März 2005 aufzuheben und die einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin gemäß dem Antrag vom 31. Januar 2005 zu erlassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
II.

Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gegen die Antragsgegnerin nicht zu.

1. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung nach spezialgesetzlichen Vorschriften. Der Gesetzgeber hat die Verantwortlichkeit für den von einer Internet-Suchmaschine wiedergegebenen Inhalt im Rahmen der Novellierung des Teledienstgesetzes in Anlehnung an die Richtlinie über den elektronischen Warenverkehr (vgl. Artikel 21 Abs. 2 der RiL 2000/31/EG – E-Commerce-RiL, ABlEG Nr. L 178 vom 17. Juli 2000) bewusst nicht geregelt. Es fehlt deshalb auch an einer eine analoge Anwendung der Regelungen des Teledienstgesetzes rechtfertigenden planwidrigen Lücke.

2. Die Frage einer Störerhaftung der Antragsgegnerin beurteilt sich deshalb nach allgemeinen Grundsätzen.

a) Danach kann als Störer grundsätzlich jeder auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der – auch ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat – kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt (vgl. BGH, NJW 2004, 3102; BGH, NJW 2001, 3265 – ambiente.de). Diese Grundsätze sind im Fall der Verletzung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB geschützter absoluter Rechte uneingeschränkt anzuwenden (BGH, NJW 2004, 3102; KG, Urteil vom 10. Februar 2006 – 9 U 55/05 -).

b) Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass der Betreiber einer Meta-Suchmaschine lediglich die Suchergebnisse anderer Suchdienste auswertet und dem Nutzer brauchbare Informationen aus einer gigantischen Informationsmenge in Kürze nur in einem automatisierten Verfahren vermittelt werden können. Angesichts dessen ist es nicht möglich und nicht zumutbar, jedes Rechercheergebnis vor der Anzeige des Abfrageergebnisses auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Eine solche Obliegenheit würde das Geschäftsmodell in Frage stellen. Die Störerhaftung des Betreibers einer Suchmaschine setzt deshalb die Verletzung von Prüfungspflichten voraus (KG, a.a.O.). Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH NJW 2001, 3265 „ambiente.de“; OLG Karlsruhe, MMR 2004, 256).

c) Nach diesen Grundsätzen kommt eine Störerhaftung des administrativen Ansprechpartners für persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte in Betracht, denn er hat durch Übernahme dieser Funktion willentlich und adäquat kausal zu Störungen beigetragen, die von rechtswidrigen Inhalten der Webseite ausgehen. Nach Auffassung des Senats trifft ihn allerdings erst dann eine Prüfungspflicht, wenn der Domaininhaber und Betreiber der Meta-Suchmaschine zuvor erfolglos aufgefordert worden ist, den persönlichkeitsrechtsverletzenden Suchergebniseintrag zu löschen oder wenn eine solche Aufforderung von vorne herein keinen Erfolg verspricht. Dies folgt aus der rechtlichen Stellung des ADMIN-C und seiner nur eingeschränkten Möglichkeit, zukünftige Störungen zu unterbinden.

Besteht die Beeinträchtigung in der Darbietung persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte auf den Webseiten einer Internetsuchmaschine, kommen als Maßnahmen zur Unterbindung zukünftiger Störungen die Löschung bzw. Blockierung des Links oder die Löschung der Domain in Betracht. Ein administrativer Ansprechpartner kann Störungen allerdings nur durch die – ihm rechtlich mögliche – Löschung der Domain durch Kündigung des Domainvertrages unterbinden. Dass er allein aufgrund seiner Funktion als ADMIN-C die Möglichkeit zur inhaltlichen Gestaltung derjenigen Webseiten hätte, die über die von ihm verwaltete Domain aufgerufen werden können, ergibt sich aus den DENIC-Domainrichtlinien nicht. Nach Ziffer VIII. dieser Richtlinien ist der administrative Ansprechpartner die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner DENIC darstellt. Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass die genannten Richtlinien lediglich die vertraglichen Beziehungen zwischen DENIC und Domaininhaber regeln, aber keine Aussage darüber treffen, ob der ADMIN-C die Programmierung des Crawlers der Suchmaschine verändern kann. Dies richtet sich allein nach dem Rechtsverhältnis zwischen administrativem Ansprechpartner und Domaininhaber. Die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Domaininhabers kommt dem ADMIN-C nicht zu. Danach kann ein ADMIN-C – sofern er nicht aus anderen Gesichtspunkten eine Änderung der Programmierung der Webseite bewirken kann – zukünftige Störungen allein durch eine Kündigung des Domainvertrages und der damit verbundenen Auflösung der Verlinkung der Domain mit der Webseite unterbinden.

Vor diesem Hintergrund ist dem administrativen Ansprechpartner eine Prüfung nach Auffassung des Senats erst dann zuzumuten, wenn davon auszugehen ist, dass die Störung nicht durch eine Änderung der Programmierung des Crawlers der Suchmaschine, sondern nur durch eine Aufhebung der Registrierung des Domain-Namens unterbunden werden kann. Dies berücksichtigt die Funktion und Aufgabenstellung des ADMIN-C, der – wie schon der Name sagt – in erster Linie Ansprechpartner der Registrierungsstelle ist und seine Aufgaben dieser gegenüber wahrzunehmen hat. Die Arbeit eines administrativen Ansprechpartners würde nach Ansicht des Senats über Gebühr erschwert, wenn er in jedem Fall einer ihm zur Kenntnis gebrachten behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung in die Prüfung eintreten müsste, ob der Domainvertrag zu kündigen ist. Zu berücksichtigen ist, dass die Kündigung des Domainvertrages eine einschneidende Maßnahme darstellt, die weitreichende wirtschaftliche Folgen für den Domaininhaber und den ADMIN-C nach sich ziehen kann. Angesichts der Bedeutung dieser Maßnahme ist eine eingehende rechtliche Prüfung angezeigt, die dem administrativen Ansprechpartner nach Ansicht des Senats auch deshalb nicht ohne weiteres und in jedem Fall zuzumuten ist, weil die Domain im Interesse ihres Inhabers betrieben wird, der auch die Gewinne aus der Nutzung erzielt. Schutzwürdige Interessen des von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung Betroffenen werden durch die Annahme einer nur eingeschränkten Prüfungspflicht des administrativen Ansprechpartners nicht unzumutbar beeinträchtigt. Ist der Domaininhaber nicht greifbar oder verweigert er die Löschung der beanstandeten Inhalte, kann der ADMIN-C als Störer in Anspruch genommen werden.

Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart vom 1. September 2003 (MMR 2004, 38), und Hamburg vom 19. Dezember 2003 (GRUR-RR 2004, 175, 178) stehen dem nicht entgegen. Die dort entschiedenen Sachverhalte liegen insoweit anders, als der Unterlassungsanspruch wegen Namens- bzw. Markenrechtsverstößen allein durch Einwilligung in die Löschung des Domain-Namens erfüllt werden konnte, wozu die jeweiligen Beklagten auch verurteilt wurden. Soweit die Rechtsprechung eine weitergehende Störerhaftung des ADMIN-C auch für Inhalte angenommen hat, die unter der Domain abrufbar waren, folgt der Senat dem nicht. Der Senat kann nicht erkennen, auf welcher Grundlage ein administrativer Ansprechpartner allein wegen seiner Funktion unmittelbar Einfluss auf die Inhalte der Domain nehmen kann.

3. Nach alledem haftet die Antragsgegnerin nicht als Störerin, denn eine Verletzung ihrer Prüfungspflicht kann hier nicht festgestellt werden. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass sie die Betreiberin der Suchmaschine erfolglos zur Löschung aufgefordert hat oder deren Inanspruchnahme von vorne herein nicht erfolgversprechend war. Vielmehr wurde der Suchergebniseintrag von der Inhaberin der Domain gelöscht. Dass die Antragsgegnerin tatsächlich Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Internetseite hätte nehmen können, ist ebenfalls nicht dargelegt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Via http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1e5v/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE550152006%3Ajuris-r02&doc.part=L&d

Tags:

Weitere Fundstellen: MMR 2006, 392.

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory