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KG Berlin: Kein Verstoß gegen Unterlassungstenor durch bloße Wiedergabe

KG Berlin, Beschluss v. 10.09.2009, Az. 9 W 158/09

Die bloße referierende Wiedergabe eines Unterlassungstenors stellt für sich genommen noch keine Verletzung des gerichtlichen Verbots dar. Denn in einer zutreffenden Wiedergabe des titulierten Unterlassungsgebots liegt im Allgemeinen noch kein erneutes Aufstellen oder Verbreiten der untersagten Äußerung, sondern lediglich die Mitteilung einer wahren Tatsache.

KAMMERGERICHT BERLIN

Beschluss

Aktenzeichen: 9 W 158/09

Verkündet am: 2009-09-10

In dem Ordnungsgeldverfahren

[…]

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts […] beschlossen:

Die Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19, Mai 2009 – 27 O 130/09 – wird auf dessen Kosten bei einem Wert von 6.000 Euro zurückgewiesen.
Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat den Ordnungsmittelantrag zu Recht zurückgewiesen.

Der Senat hat bereits im Beschluss vom 24. Juli 2009 in dem ebenfalls die hiesigen Parteien betreffenden Ordnungsgeldverfahren – 9 U W 133/09 – ausgeführt:

„Ob ein Schuldner gegen ein gerichtliches Äußerungsverbot verstoßen hat, bestimmt sich nach dem Inhalt des Verbotstenors. Vom Schutzumfang des Unterlassungstitels werden hierbei auch alle Handlungen und Behauptungen erfasst, die mit der im Tenor beschriebenen Handlung oder Behauptung im Kern überstimmen, d.h. die mit der verbotenen Verletzungshandlung zwar nicht identisch sind, die aber lediglich solche Abweichungen aufweisen, dass sie den Kern der verbotenen Handlung oder Behauptung unberührt lassen und deshalb als gleichwertig angesehen werden (OLG München, Afp 2001, 322; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 187; vgl. für das Wettbewerbsrecht OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 127; OLG München WRP 2002, 266; OLG Hamburg, GRUR 1990. 637). Zur Auslegung des Unterlassungstitels sowie zur Ermittlung des Kerns der konkreten Verletzungshandlung sind die Entscheidungsgründe und mangels dieser die in Bezug genommene Antragsschrift der Gläubigerin heranzuziehen (Senatsbeschluss vom 28.09.2007 -9W 115/07, KGR Berlin 2008, 65; OLGR Schleswig 2003, 279, 281).

Wird der Schuldner zur Unterlassung einer bestimmten Aussage verurteilt, bedeutet die bloße referierende Wiedergabe des Unterlassungstenors für sich genommen noch keine Verletzung des gerichtlichen Verbots (OLG München, AfP 2001, 322; Juris Tz. 6; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Bild- und Wortberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 12 Rn. 158). Denn in einer zutreffenden Wiedergabe des titulierten Unterlassungsgebots liegt im Allgemeinen noch kein erneutes Aufstellen oder Verbreiten der untersagten Äußerung, sondern lediglich die Mitteilung einer wahren Tatsache (KG, ZUM-RR 2008, 119, Juris Tz. 12; OLG Frankfurt. NJW-RR 2001, 187, 188), etwas anderes gilt nur dann, wenn der referierende Charakter der Aussage aus Sicht des durchschnittlichen Lesers in den Hintergrund tritt und die Wiedergabe des gerichtlichen Verbots lediglich als Vorwand dient, um die untersagte Äußerung nochmals zu wiederholen oder gar zu bekräftigen (vgl, BVerfG, Beschl, v. 9. 7.1997-1 BvR 730/97, bezüglich der Äußerung: „Wie ihr Euch erinnern werdet, habe ich Jan Philipp Reemtsma als ‚eines der größten Schweine‘ bezeichnet und seinen ‚Entführern viel Glück‘ gewünscht“).

Nach diesen Grundsätzen ist in der jetzt angegriffenen Veröffentlichung des Schuldners kein Verstoß gegen das ausgesprochene gerichtliche Unterlassungsgebot zu sehen. Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, folgt dies bereits aus dem Umstand, dass in der jetzt vorliegenden Veröffentlichung die beanstandeten Äußerungen nicht in aus sich heraus verständlicher Form wiedergegeben, sondern lediglich in einer umfangreichen Aufzählung stichwortartig als „Gegenstand des beantragten Verbots“ erwähnt werden. Schon im Hinblick darauf ist für einen durchschnittlichen Leser nicht erkennbar, ob und gegebenenfalls welche konkreten Äußerungen der Schuldner insoweit aufstellen oder verbreiten will. Hinzu kommt, dass die Stichworte lediglich in einer umfangreichen Liste weiterer Verfahren genannt werden. Auch dies spricht für die rechtliche Bewertung des Landgerichts, wonach es sich um eine zulässige dokumentierende Berichterstattung handelt.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang der jetzt beanstandeten Veröffentlichung nichts anderes herleiten. Zwar macht der Schuldner dort unter dem Titel „Dreijahresbilanz Buskeismus-Berichterstättung“ unmissverständlich deutlich, dass er die zu seinen Lasten ergangenen Entscheidungen nicht für zutreffend hält. Darüber hinaus übt er grundsätzliche Kritik an der nach seiner Auffassung die Meinungsfreiheit in unzulässiger Weise beschneidenden Rechtsprechung der von ihm so bezeichneten „Zensurkammern“ der Landgerichte Hamburg und Berlin. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin lassen diese Ausführungen jedoch nicht den Schluss zu, dass der Schuldner die ihm untersagte Äußerung erneut aufstellen oder verbreiten wollte, zumal deren Inhalt – wie bereits ausgeführt – für eine durchschnittlichen Leser nicht einmal eindeutig zu identifizieren wäre.“

Diese Ausführungen gelten auch im vorliegenden Fall.

Gerade im Kontext der „Dreijahresbilanz: Buskeismus-Gerichtsberichterstattung“ kann in der im Rahmen der Auflistung von „Zensurverfahren gegen den Gerichtsberichterstatter* verwendeten, vom Gläubiger beanstandeten Bezeichnung des „Gegenstandes des beantragten Verbots“

„Bericht über R H / M S
S-Honorar über 10.000,00 €“

keine Wiederholung der untersagten Äußerung erblickt werden. Erklärtermaßen will der Schuldner an dieser Stelle seiner Bilanz deutlich machen, mit welchen Kosten seine „justizkritische Gerichtsberichterstattung“ verbunden ist. Insoweit stellt die sehr verkürzte (aber nicht unzutreffende) Zusammenfassung des Gegenstandes des in dem benannten Verfahren begehrten Verbotes lediglich die Mitteilung einer wahren Tatsache dar.

Der Schuldner beschäftigt sich dagegen nicht erneut mit Einzelheiten aus dem vor dem Landgericht Berlin geführten Verfahren 27.0.130/09, insbesondere nicht mit den dort angegriffenen, einzelnen Äußerungen des Schuldners. Der Schuldner kritisiert hier die – wie der Senat in der oben zitierten Entscheidung bereits ausgeführt hat – nach seiner Auffassung die Meinungsfreiheit in unzulässiger Weise beschneidende (von ihm so bezeichnete) „Zensurrechtsprechung“. Hierzu war der Schuldner in Ausübung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit berechtigt. Das Recht zur Kritik war durch die einstweilige Verfügung insoweit nicht abgeschnitten, solange er davon absah, die durch die einstweilige Verfügung untersagten Äußerungen inhaltlich erneut aufzugreifen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR2001, 187),
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur Wertfestsetzung auf § 47 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Der Wert des Ordnungsmittelverfahrens und damit der Gegenstandswert der vorliegenden Beschwerde entspricht nach der Rechtsprechung des Senats dem Wert der Hauptsache.

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