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AG Pinneberg: Anforderungen an den Nachweis über Wohnortwechsel bei Sonderkündigungsrecht des § 46 TKG

AG Pinneberg, Urteil v. 12.01.2017, Az. 63 C 88/16

1. Telekommunikationsanbieter können nach Ausübung des Sonderkündigungsrecht wegen Umzugs eine Bescheinigung über den Wohnortwechsel verlangen. § 46 TKG enthält jedoch keine Regelung darüber, welche Nachweise konkret vorzulegen sind.

2. Die Kündigung kann zum betreffenden Umzugszeitpunkt schon wirksam werden, auch wenn der Nachweis erst später erfolgt. Es kann nämlich nur eine Anmeldebescheinigung am neuen Wohnort (nach dem Umzug) und keine Abmeldebescheinigung am alten Wohnort erlangt werden. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn eine Nutzung der angebotenen Leistungen ohnehin wegen der Rückgabe der Ausstattung nicht mehr möglich war.

3. Für die Vorlage seitens des Kunden gibt es dafür keine gesetzliche Ausschlussfrist. Eine solche kann dem Kunden vom Anbieter auch nicht einseitig auferlegt werden.

AMTSGERICHT PINNEBERG

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 63 C 88/16

Verkündet am: 2017-01-12

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte einen Betrag von 314,68 €, wie in dem Mahnbescheid des Amtsgerichts […] vom […] Gesch.-Nr.: 16-[…]) ausgeführt, zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 314,68 € festgesetzt.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Beklagte hat erklärt, dass sie den Anspruch, der bereits einmal im Rahmen eines Mahnbescheidsverfahrens geltend gemacht wurde, gegen die Klägerin nach wie vor für gegeben hält. Danach kann die Klägerin im Rahmen einer negativen Feststellungsklage verlangen, dass das Nichtbestehen festgestellt wird.

Die Klage ist auch begründet. Die mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 314,68 € einschließlich Nebenkosten stehen der Beklagten nicht zu. Die Beklagte hat die zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisse durch Ausübung eines Sonderkündigungsrechts zum Juni 2015 kündigen. Dies hat sie auch durch die als Anlage 82 vorgelegten Kündigungsschreiben (Blatt 21 ff der Akte) getan.

Unstreitig lagen die Voraussetzungen eines Sonderkündigungsrechts grundsätzlich vor. Die Klägerin zog zu diesem Zeitpunkt nach […] bzw. […] mithin in ein nicht von der Beklagten versorgtes Gebiet. Die Beklagte hat auch die Moglichkeit einer Kündigung zum 31.05.2015 bestätigt, allerdings nur bei Vorlage der Erbringung eines Nachweises des Umzuges durch eine Ummeldebescheinigung. Die Klägerin hat dann am 27.05.2015 eine Ablichtung des Auflösungsvertrages ihres ehemaligen Arbeitgebers übersandt. Weiter ist zu berücksichtigen dass die Klägerin Anfang Juni 2015 unstreitig bis auf einen Receiver sämtliche Ausstattung der Beklagten an diese zurückschickte, so dass eine Nutzung nicht mehr möglich war.

Erst zu einem späteren Zeitpunkt im März 2016 übersandte die Klägerin eine Anmeldebestätigung am neuen Wohnsitz an die Beklagte. Gleichwohl sind die Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts erfüllt. Die Klagerin hat letztlich den Umzug in ein von der Beklagten nicht versorgtes Gebiet zum Juni 2015 nachgewiesen. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass eine Ummeldebescheinigung am alten Wohnort nicht zu beschaffen ist, sondern erst am neuen Wohnort eine Anmeldebescheinigung zu erlangen ist, wenn man umgezogen ist.

Eine gesetzliche Regelung welche Nachweise erforderlich sind, um ein Sonderkündigungsrecht zu erhalten, sind in § 46 TKG nicht enthalten. Es ist zwar richtig dass der Telekommunikationsanbieter grundsätzlich Belege eines Umzuges verlangen können muss, um einen Nachweis zu erhalten; eine Ausschlussfrist ist aber gesetzlich nicht vorgesehen und kann auch von dem Anbieter dem Kunden nicht einseitig auferlegt werden. Die Kündigung kann danach zu dem betreffenden Umzugzeitpunkt wirksam werden, auch wenn ein Nachweis erst später erfolgt, jedenfalls dann, wenn eine Nutzung der angebotenen Leistungen ohnehin wegen der Rückgabe der Ausstattung nicht mehr möglich war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

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