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AG Hamburg-Wandsbek: Kein Zahlungsanspruch für „Premium-SMS“

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil v. 02.05.2006, Az. 713A C 256/05

1. Ohne eine Einigung über das zu zahlende Entgelt für Premium-SMS besteht keine Zahlungspflicht bzgl. des erhöhten Preises für Premium-SMS.

2. Aufgrund einer unklaren Sachlage kann kein schuldhafter Zahlungsverzug angenommen werden und somit besteht bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages keine Schadensersatzpflicht.

AMTSGERICHT HAMBURG-WANDSBEK

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 713A C 256/05

Verkündet am 02.05.2006

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin macht mit der Klage aus abgetretenem Recht eine Forderung der … für Telefondienstleistungen gegen die Beklagte geltend.

… ist Betreiberin des Mobilfunknetzes …. Sie schloss mit der Beklagten einen Mobilfunkvertrag ab.

Zwischen den Parteien herrscht Streit über die Berechtigung der mit den Rechnungen vom 29.02.2004 über Euro 645,81 und vom 31.03.2004 über Euro 264,17 abgerechneten Vergütungen für Kurznachrichten zu den Rufnummern … und …. Die Beklagte reklamierte die Abrechnungen mit Schreiben vom 30.03.2004 mit der Begründung, die 297 Kurznachrichten seien illegal zustande gekommen. Aus den 5-stelligen Nummern sei nicht ersichtlich gewesen, dass es sich hierbei um „teure 1,99 Euro-Nummern“ handelte, sodass davon auszugehen war, dass die SMS wie üblich mit Euro 0,19 abgerechnet wird. Für insgesamt 303 SMS (à Euro 0,19) und die übrigen Gebühren werde sie lediglich Euro 110,61 überweisen. Auf diese Reklamationen antwortete … mit Schreiben vom 15.04.2004 und 11.05.1004. Wegen des Wortlautes wird auf die als Anlage zur Akte gereichten Schreiben Bezug genommen. Wegen der im Einzelnen geltend gemachten Rechnungsbeträge wird auf die Anspruchsbegründungsschrift Bezug genommen. Diese summieren sich auf einen Betrag von Euro 671,66.

Darüber hinaus verlangt die Klägerin Schadensersatz in Höhe von Euro 40,– gemäß § 628 BGB in Verbindung mit Punkt 8.3. ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil der zwischen den Parteien abgeschlossene 24-Monats-Vertrag vor Ablauf der 24 Monate wegen Zahlungsverzuges der Beklagten gekündigt worden ist.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Euro 714,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2004 an sie zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, entsprechende SMS-Dienstleistungen nicht in Anspruch genommen zu haben, diese Verbindungen seien nicht legal zustande gekommen, jedenfalls sei zuvor nicht über die dafür anfallende Vergütung aufgeklärt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung der zwischen den Parteien streitigen Gebühren für so genannte Premium-SMS.

Diesbezüglich fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag der Klägerin zum Vertragsschluss mit einer Einigung über das zu zahlende Entgelt für die Inanspruchnahme dieser Dienste. Ein entsprechender Vortrag ist trotz ausdrücklichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2006 auch nicht nachträglich erfolgt.

Auch auf die Rüge der Beklagten hat die Klägerin ihrer Pflicht aus § 16 TKV zur Vorlage eines technischen Prüfprotokolls über das Zustandekommen der fraglichen Telefonverbindungen nicht genügt.

Ferner fehlt es an einem ausreichenden Vortrag der Klägerin zu ihrer Anspruchsinhaberschaft. Aus Ziffer 4.3 ihrer AGB ergibt sich lediglich, dass ein unmittelbares Vertragsverhältnis entsteht zwischen Kunden und Kooperationspartner von … im Falle der Inanspruchnahme von Zusatzleistungen von Kooperationspartnern durch den Kunden. Der Vortrag zur Abtretung der entsprechenden Forderungen ist unsubstantiiert, er erschöpft sich in der bloßen Behauptung, es sei ein Vertrag geschlossen worden zwischen … und der jeweilige Firma, die die Kurzwahlnummer betreibe, dass … die Abrechnungen vornehmen und die Forderungen einziehen könne. Es fehlen jegliche Angaben dazu, wann und in welcher Form und durch wen diese Verträge abgeschlossen wurden, so dass eine Beweisaufnahme hierüber die Erhebung eines Ausforschungsbeweises bedeutet hätte.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von Euro 40 wegen vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses, da von einem schuldhaften Zahlungsverzug im Hinblick auf die Ungeklärtheit der Berechtigung der SMS-Entgelte in den Rechnungen für Februar und März 2004 nicht ausgegangen werden kann.

Der Zinsanspruch entfällt mit dem Hauptanspruch.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S.2 ZPO.

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