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AG Frankfurt am Main: Kein wirksamer Vertragsschluss bei Abofallen

AG Frankfurt am Main, Urteil v. 11.01.2011, Az. 32 C 2609/10 - 72

Die von einem Betreiber einer sog. Abofalle geltend gemachte Forderung besteht vorliegend nicht, da kein entsprechender Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Denn die Angabe über den Preis für die Nutzung des streitgegenständlichen Internetangebotes ist nicht Bestandteil eines etwaigen Vertrages geworden. Da der Hinweis auf die Gebührenpflichtigkeit des Angebots in nicht hinreichender, für einen durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres erkennbarer Form erfolgt ist.

AMTSGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 32 C 2609/10 – 72

Verkündet am: 2011-01-11

Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass die im Schreiben vom 24.08.2010 der Beklagten zur Rechnungsnummer […] genannte Forderung über EUR 96,- nebst EUR 5,- Mahngebühren nicht besteht.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, weil gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

Gründe:

Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse an der begehrten Feststellung, weil sich die Beklagte gegenüber der Klägerin durch die Zahlungsaufforderung vom 24.8.2010 einer Forderung berühmt hat und die Klägerin daher ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens der geltend gemachten Forderung hat.

Die Klage ist auch begründet. Denn die durch die Beklagte geltend gemachte Forderung bestand nicht, weil kein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, wonach die Klägerin zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 96,- jährlich für die Laufzeit von zwei Jahren. verpflichtet wäre. Denn die Angabe über den Preis für die Nutzung des Internetangebotes der Beklagten ist nicht Bestandteil eines etwaigen Vertrages geworden. Denn die Beklagte hat nicht in hinreichender, für einen durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres erkennbaren Form auf die Gebührenpflichtigkeit ihres Angebotes hingewiesen. Die Angabe des Preises für die Nutzung des Internetangebotes der Beklagten war – nach unbestrittenem und damit gemäß § 138 Abs. 2 ZPO zugestandenen Vortrag – am oberen rechten Seitenrand des Internetangebotes der Beklagten ohne jegliche visuelle Hervorhebung – aufgeführt. Im mittleren Hauptteil der Seite waren die Benutzerdaten einzugeben, darunter befand sich – deutlich hervorgehoben – ein Feld mit der Aufschrift „Jetzt anmelden“. Ein weiterer Hinweis auf die Gebührenpflichtigkeit des Angebotes befand sich dort nicht. Der durch die Beklagte gegebene Hinweis reicht jedoch nicht aus, um einen Verbraucher hinreichend auf die Gebührenpflichtigkeit hinzuweisen. Denn ein durchschnittlicher Besucher, der am Angebot der Beklagten Interesse hat, gibt zunächst seine Daten ein, setzt den Haken für die Akzeptanz der AGB und der Datenschutzbestimmungen und klickt auf das Feld „Jetzt anmelden“. Der am rechten Rand ohne weitere Hervorhebung angebrachte Hinweis auf die Gebührenpflichtigkeit wird dabei in der Regel nicht zur Kenntnis genommen. Diesen hätte die Beklagte deutlich – in unmittelbarer Nähe zum Anmeldefeld – hervorheben müssen, um eine wirksame Einbeziehung zur erreichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen.

Via http://openjur.de/u/86441.html

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