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Urteil: Urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gegen Minderjährige

Auch Minderjährige können in urheberrechtlichen Angelegenheiten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wie das OLG Hamburg entschied (Beschl. v. 13.09.2006 – Az.: 5 U 161/05).

Grund des Rechtsstreits waren Fotos, die die fünfzehnjährige Antragsgegnerin zunächst bei einer Online-Tauschbörse heruntergeladen und dann bei eBay zum Verkauf angeboten hatte. Der Urheber der Fotos und Antragsteller nahm die Minderjährige auf Unterlassung in Anspruch. Diese weigerte sich jedoch eine entsprechende Unterlassungserklärung zu erteilen: Als Minderjährige habe sie die rechtliche Situation nicht durchschauen könne.

Das Gericht sah dies anders:

Auch minderjährigen Internet-Teilnehmer ist bewusst, dass dieses Medium – bzw. der Internet-Marktplatz eBay – nicht dazu berechtigt, sich unerlaubt und gegen den Willen des Berechtigten fremde Güter anzueignen und daraus unbefugt Gewinn zu erzielen.

Mit Gütern, die auf einer Internet-Tauschbörse zu finden seien, dürften ohne die Zustimmung des Eigentümers oder Urhebers keine Geschäfte gemacht bzw. versucht werden. Dies sei eine Regel, die sich jedem (auch dem jugendlichen) Nutzer ohne Mühe erschließe. Zwar erkenne das Gericht an, dass gerade im Internet viele geistige Leistungen zur unentgeltlichen Nutzung bereitstünden. Eine konkludente Zustimmung zur generell kostenlosen Nutzung könne daraus aber nicht gezogen werden. Dies gelte auch dann, wenn ein ausdrücklicher „Copyright“-Hinweis fehle. Schließlich sei im deutschen Urheberrecht der Nutzer dazu verpflichtet, sich darüber zu informieren, ob und zu welchen Bedingungen er das Werk nutzen darf. Auch argumentierten die Richter damit, dass ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch kein Verschulden voraussetze. Eine Verschuldensfähigkeit wie auch ein vorsätzliches Handeln der Antragstellerin seien damit nicht erforderlich.

Siehe Kanzlei Dr. Bahr.
Oder auch Medien Internet und Recht.

, Telemedicus v. 09.06.2007, https://tlmd.in/a/249

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