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Urteil: Rezensionen von „Perlentaucher“ sind zulässig

Die komprimierte Wiedergabe von Buchrezensionen kann urheberrechtlich zulässig sein. So urteilte das OLG Frankfurt am Dienstag im Berufungsverfahren um die Kulturseite „perlentaucher.de“. Die Perlentaucher Medien GmbH hatte Buchrezensionen der SZ und der FAZ zusammengefasst und dabei einzelne Passagen und Zitate der Originalkritiken übernommen. Diese „Abstracts“ vertrieb sie dann unter anderem an Internet-Buchhändler wie „buecher.de“.
In der ersten Instanz waren SZ und FAZ mit ihrer gemeinsamen Klage vor dem LG Frankfurt gescheitert. Auch in der zweiten Instanz sahen die Richter nun keinen Urheberrechtsverstoß. Sie folgten im Wesentlichen der Argumentation des Landgerichts:
Die Idee hinter einem Werk sei frei; seine Beschreibung stehe nach der Veröffentlichung jedem zu. Ein grundsätzliches Verbot von Abstracts könne es daher nicht geben. Auch das Zitieren des Originalwerkes sei erlaubt, solange es sich in eine eigenständige Wertschöpfung einfüge. Eine solche Wertschöpfung könne darin bestehen, dass der Originalinhalt zusätzlich bewertet wird.

„Perlentaucher“ hatte die Originalrezensionen jedoch lediglich zusammengefasst. Doch auch dies könne bereits eine eigenständige schöpferische Leistung darstellen, so das Gericht. Entscheidend sei, ob es sich bei der Zusammenfassung um eine bloße Bearbeitung oder Umgestaltung des Originalwerkes handle, oder ob ein selbständiges Werk entstanden sei. Denn wenn ein Werk lediglich umgestaltet wird, ist die Einwilligung des Urhebers erforderlich (§ 23 UrhG) – bei der Schaffung von selbstständigen Werken ist die Benutzung frei (§ 24 Abs. 1 UrhG).

Ausschlaggebend sei dabei, ob das Werk gegenüber dem Original einen eigenständigen schöpferischen Gehalt aufweise. Ein Indiz dafür soll auch der Umfang der übernommenen Textpassagen sein. Im konkreten Fall sah das Gericht zwischen Original und Abstract einen ausreichenden Abstand. Folglich sah das Gericht mit Verweis auf die Rechtseinheit auch keinen Verstoß gegen Marken- und Wettbewerbsrecht – dies könne nicht verbieten, was das Urheberrecht erlaube.

Dennoch ließ das OLG Frankfurt die Revision zum Bundesgerichtshof zu. SZ und FAZ wollen die schriftliche Urteilsbegründung nun abwarten und dann entscheiden, ob sie diesen Weg gehen werden.

Pressemitteilung des OLG Frankfurt

, Telemedicus v. 13.12.2007, https://tlmd.in/a/567

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