Tatsachenbehauptungen in Verfassungsschutzbericht – Berufung auf Quellenschutz reicht nicht aus
Die Islamische Gemeinschaft Milli Görüs hat einen Anspruch auf Unterlassung mehrerer Tatsachenbehauptungen im baden-württembergischen Verfassungsschutzbericht von 2001, so das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 21. Mai (6 C 13.07). Es sei nicht hinreichend erwiesen, dass die umstrittenen Äußerungen wahr seien. Der Umstand, dass der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden konnte, ginge zu Lasten der Behörde. Diese sah sich aus Gründen des Quellenschutzes, insbesondere wegen des erforderlichen Schutzes von V-Leuten, an der Vorlage der Akten und weiteren Beweisangeboten gehindert.
Das baden-württembergische Landesamt für Verfassungsschutz hatte den Verein Milli Görüs im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2001 unter der Überschrift „Sicherheitsgefährdende Bestrebungen von Ausländern“ aufgeführt. Die Klage des Vereins richtete sich zwar nicht gegen die Aufnahme in den Bericht als solche, wandte sich aber gegen drei dort geäußerte Tatsachenbehauptungen. In diesen ging es um angebliche Äußerungen von Personen auf Veranstaltungen des Vereins. Milli Görus verlangte die Unterlassung dieser Behauptungen, weil sie unrichtig seien.
Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor.