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Urheberrechtsschutz für Musterverträge und Fachinformationen

„Unter welchen Voraussetzungen sind fachliche Inhalte einer anwaltlichen Website geschützt“? Mit dieser Frage beschäftigt sich RA Nennen in seinem Artikel „Contentklau unter Anwälten“. Entscheidend für die Frage, wann ein geschütztes „Werk“ iSd § 2 UrhG vorliegt, ist der Bewertungsmaßstab: Für „hohe Kunst“ wie literarische Werke genügt die sog. „kleine Münze“, d.h. schon ein geringer Grad an Individualität.

Ob diese Voraussetzungen auch für juristische Gebrauchstexte wie Musterverträge oder Pressemitteilungen ausreichen, beurteilen die Gerichte bisher nicht einheitlich. In dem Beitrag wird die unterschiedliche Rechtsprechung zusammengefasst und bewertet:

„Maßgeblich ist insoweit […] ein höchstrichterliches Urteil aus dem Jahre 2002 mit dem Titel „Technische Lieferbedingungen“. Danach kann die schöpferische Leistung nicht nur in der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes liegen, sondern auch in der sprachlichen Vermittlung eines komplexen Sachverhalts. Ins Gewicht fallen daher […] auch Ausdrucksvermögen und Klarheit der sprachlichen Form. Ein deutliches Überragen alltäglicher sprachlicher Formgestaltung verlangt der BGH nicht (mehr). Soll heißen: Es gilt die „kleine Münze“. Ein plausibler Grund für eine Einschränkung des Urheberrechtsschutzes mittels höherer Anforderungen besteht nicht.“

Zum Artikel „Contentklau unter Anwälten“.

, Telemedicus v. 17.03.2009, https://tlmd.in/a/1207

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