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Urheberrecht: Diskussion um Strafschadensersatz

Die Enforcement-Richtlinie soll das Immaterialgüterrecht ins Internet-Zeitalter führen. Bald wird die europäische Vorgabe in einem deutschen Gesetz umgesetzt werden. Am umstrittensten ist dabei, ob Verletzte einen Strafschadensersatz fordern können. Wo steht die Diskussion? Eine Zwischenmeldung.

Die EU-Enforcement-Richtlinie gibt es seit April 2004. Der Bundestag hat die Richtlinie, die zur „Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“ dienen soll, bisher aber noch nicht umgesetzt. Es existiert jedoch ein Regierungsentwurf für ein entsprechendes Gesetz, der zurzeit rege und kontrovers diskutiert wird. Im Zentrum der Debatte stehen dabei ein Auskunftsanspruch gegen Dritte und die Berechnung des Schadensersatzes. Interessenverbände, wie z.B. letzte Woche der DJV, fordern einen Anspruch auf die doppelte Lizenzgebühr. Der Entwurf lehnt das mit dem Hinweis auf die Systemwidrigkeit eines solchen „Strafschadensersatzes“ ab.
Effektiver Schutz des geistigen Eigentums

Ziel der Richtlinie ist es, die nationalen Rechtsordnungen zu harmonisieren und den Schutz von Immaterialgüterrechten zu verbessern. Dazu gehört auch ein Anspruch auf Schadensersatz bei schuldhaften Verletzungshandlungen. Darüber hinaus macht die Richtlinie Vorgaben zur Berechnung: Hier sollen sämtliche Aspekte wie
• Gewinneinbußen,
• die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen,
• der zu unrecht erzielte Gewinn und
• eventuell auch ein immaterieller Schaden
berücksichtigt werden. Alternativ dazu kann auch eine fiktive Lizenzgebühr verlangt werden.

Dreifache Schadensberechnung

Diese Möglichkeiten sieht die deutsche Rechtsordnung bereits jetzt vor: Grundsätzlich gilt das Prinzip der Naturalrestitution (§ 249 BGB): Der Schädiger soll den Zustand wiederherstellen, der vor der Verletzungshandlung bestand; Geldersatz ist die Ausnahme. Bei der Berechnung des konkreten Schadens können auch entgangene Gewinne (§ 252 BGB) und immaterielle Schäden (§ 253 BGB) geltend gemacht werden. Als zweite Möglichkeit kann auf die Herausgabe des Verletzergewinns geklagt werden. Weil die Berechnung des Schadensersatzes nicht immer leicht möglich und mit Beweisschwierigkeiten verbunden ist, ist darüber hinaus die sog. „Lizenzanalogie“ anerkannt. Danach kann der Verletzte im Nachhinein eine angemessene Lizenzgebühr verlangen. Diese dürfte im Normalfall sowohl dem entgangenen Gewinn des Berechtigten, als auch dem Gewinn des Verletzers entsprechen. Denn dieser hat das Recht ohne dafür zu bezahlen genutzt.

Vorstoß der Interessenverbände

Jetzt fordern z.B. der DJV aber auch der Bundesrat, die Möglichkeit, auf die Zahlung einer doppelten Lizenzgebühr klagen zu können. Bei Verstößen gegen GEMA-Rechte entspricht das der gängigen (wenn auch nicht unumstrittenen) Rechtsprechung. Die Verdoppelung wird damit begründet, dass die GEMA diese Rechtsverletzungen verfolgen muss: Die Kosten für diesen „Kontrollaufwand“ sollen nicht von der Allgemeinheit, sondern von den Verletzern getragen werden.

Andernfalls bestehe auch kein Risiko bei der Verletzung geistiger Eigentumsrechte: Es finde eine ungerechte Gleichbehandlung mit denen statt, die von vornherein die Lizenzgebühr bezahlen. Außerdem handele es sich dabei nicht um einen „Strafschadensersatz“, sondern lediglich um eine widerlegbare Vermutung für die Höhe des Verletzergewinns.

Das Schadensrecht in der deutschen Rechtsordnung

Das sieht die Bundesregierung anders: Auch bei der Konstruktion über eine bloße Vermutungsregel, stände doch der Strafcharakter im Vordergrund. Die Beweislastregeln führten dazu, dass die Pauschale nicht mehr als Anspruch auf Herausgabe des Gewinns gewertet werden könne. Derartige „punitive damages“ gibt es zum Beispiel in den USA. Sie widersprechen aber dem Deutschen Rechtssystem und dem Grundsatz der Naturalrestitution: Strafen sind den Strafgerichten vorbehalten – der zivile Schadensersatz dient lediglich dem Ausgleich. Er besitzt keinerlei Straffunktion. Der Verletzergewinn ist deshalb nur ein Faktor zur Schadensberechnung.

Der Regierungsentwurf als PDF-Datei.

, Telemedicus v. 23.10.2007, https://tlmd.in/a/463

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