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Unzulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos in der Presse

Vorgestern entschied der BGH über die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Fotos aus dem Privatleben von Lebenspartnern Prominenter. Gegenstand waren Aufnahmen in der Bunten, die Herbert Grönemeyer und seine neue Lebensgefährtin in Rom in einem Cafè© und beim Bummeln in einer Fußgängerzone zeigen. Der begleitende Text thematisiert, wie Grönemeyer nach dem Tod seiner Frau, mit welchem er sich in seinen Liedern auseinandersetzte und zu dessen Verarbeitung er sich auch in Interviews öffentlich äußerte, wieder in einer neuen Partnerschaft glücklich ist. Die neue Partnerin wiederum war über derlei Bericht weniger erfreut, da sie sich in ihrer Privatsphäre verletzt fühlte. Die Karlsruher Richter gaben der Klägerin Recht, was bereits für heftige Diskussionen auf Presseseite sorgt:

Selten haben sich Richter des Bundesgerichtshofs so presseunfreundlich gezeigt.

äußert sich Spiegel Online. Tatsächlich rückt der BGH von jahrelangen deutschen Rechtsprechungsgepflogenheiten zum Persönlichkeitsschutz in den Medien ab. Wie schon in seinen Urteilen vom 6. März dieses Jahres erachtet er einen Informationswert auch bei Berichten über öffentliche Personen für notwendig, um die Veröffentlichung von Fotografien nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu rechtfertigen. Die Partner der im Lichte der Öffentlichkeit stehenden Personen müssten unter Umständen bei Vorliegen eines solchen Informationswertes eine Berichterstattung ihres gemeinsamen öffentlichen Auftretens ebenfalls hinnehmen. Die beanstandeten Aufnahmen zeigten jedoch, so der BGH, die Klägerin in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis stehe. Ein entsprechender Informationswert, der die Veröffentlichung der Bilder rechtfertigen könnte, sei weder den Abbildungen noch der beigefügten Wortberichterstattung zu entnehmen.

Denkbar und überzeugender wäre es gewesen, einen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse zu bejahen. Das hätte zur Folge, dass zumindest H. Grönemeyer die Aufnahmen dulden müsste. Was seine Lebensgefährtin angeht, ist dem BGH aber zumindest im Ergebnis zuzustimmen. Das öffentliche Interesse daran, wie H. Grönemeyer wieder zum Liebesglück findet, darf nicht unverhältnismäßig auf seine Lebenspartnerin ausstrahlen. Das wäre aber der Fall, wenn ihre Privatsphäre in gleichem Maße wie die des eigentlich Prominenten beschnitten würde. Denn die Klägerin hat sich stets gegen Berichterstattungen aus ihrem Privatleben gewendet. Hinzu kommt, dass es bereits vor den fraglichen Aufnahmen ähnliche Presseberichte gab. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit dürfte damit gestillt sein.

Diese stärkere Betonung des Schutzes der Privatsphäre geht auf das Urteil des EGMR vom Johannestag des Jahres 2004 zurück. Bis dahin galt in Deutschland für Personen des öffentlichen Lebens ein Privatsphärenschutz, wie ihn das Bundesverfassungsgericht anerkannte, nur in örtlicher Abgeschiedenheit. Der EGMR hingegen bewertete das Persönlichkeitsrecht deutlich höher. Eine Berichterstattung sei nur hinnehmbar, soweit eine öffentliche Person bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte gezeigt würde. Darüber hinausgehend dürfe in die Privatsphäre nur eingegriffen werden, wenn die Presse auf diese Weise dazu beitrüge, Ideen und Informationen zu verbreiten, welche von öffentlichem Interesse sind.

Entscheidungen des EGMR genießen als Völkerrecht Vorrang vor einfachem Bundesrecht (Art. 25 Satz 2 GG). Bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten dienen sie als Auslegungshilfe. Andererseits stehen über dem Völkerrecht das Grundgesetz und die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Der BGH befand sich gestern daher einmal mehr in der misslichen Situation, sowohl dem EGMR als auch dem Bundesverfassungsgericht gerecht werden zu müssen. Er ist letztlich gezwungen, einen Spagat zwischen den unterschiedlichen Gewichtungen von Pressefreiheit auf der einen und Persönlichkeitsrecht auf der anderen Seite zu versuchen, um weder von den deutschen noch von den europäischen höchsten Richtern gerügt zu werden.

Artikel dazu bei Spiegel Online
Pressemitteilung des BGH vom 19.06.2007
Pressemitteilung des BGH zu den Urteilen vom 06.03.2007

, Telemedicus v. 21.06.2007, https://tlmd.in/a/270

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