Facebook soll es künftig auch ermöglichen, sich ausschließlich unter einem Pseudonym zu registrieren. Das hat das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein letzten Freitag angeordnet. Hierbei beruft sich das ULD auf § 13 Abs. 6 TMG und wirft Facebook vor:
„Das Unternehmen Facebook Inc. verstößt mit dem angebotenen Registrierungsprozess unter www.facebook.com, bei welchem Echtdaten eingegeben werden müssen, sowie mit der Forderung, eine Kontoentsperrung erst nach Eingabe der Echtdaten vorzunehmen, gegen § 13 Abs. 6 TMG. Es ist dem Unternehmen Facebook Inc. technisch möglich und tatsächlich zumutbar, eine pseudonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen.“
Nach § 13 Abs. 6 TMG hat ein Diensteanbieter „die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist“.
Auslöser der förmlichen Verfügung war das Vorgehen von Facebook gegenüber Benutzern, die sich unter einem Pseudonym registriert hatten und deren Profile darauf hin gesperrt wurden. Um das Profil wieder zu entsperren, verlangt Facebook die Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises. Dies sei mit § 20 Abs. 2 Personalausweisgesetz nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus stelle die Pflicht der Angabe des Klarnamens einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung dar.
Wie das soziale Netzwerk nun reagiert, muss man abwarten. Ob es aufgrund des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 20.000 Euro zu einer juristischen Auseinandersetzung kommt, ist fraglich. Ferner bleibt es zunächst offen, ob § 13 Abs. 6 TMG überhaupt einschlägig ist, da auch nach der Registrierung unter Echtdaten eine Nutzung unter Pseudonym nicht beschränkt wird.