Die Verteidigung in Filesharing-Fällen sieht häufig so aus: Der eigentliche Verstoß wird eingestanden, die Unterlassungserklärung abgegeben, aber die Höhe der Kostenforderung bestritten. Die Argumentation stützt sich dann meist auf § 97a Abs. 2 UrhG, auf die Höhe der anwaltlichen Gebühren und auf die Streitwertberechnung. Jens Ferner hat sich die Mühe gemacht und eine Reihe von Entscheidungen zu Streitwert-Entscheidungen in Filesharing-Fällen zusammengestellt. Für Anwälte, die in solchen Mandaten häufiger tätig werden, ein wertvolles Hilfsmittel.
Übersicht: Streitwert bei Filesharing-Abmahnungen von Jens Ferner.
Nachtrag 13.4.2010: RA Niemeyer weist mich per Mail auf eine tabellarische ergänzte Auflistung an Streitwert-Entscheidungen hin, die er angefertigt hat.