Es sollte eine der größten Übernahmen in der Medienbranche werden. Im Jahr 2005 wollte die Axel Springer AG die Sendergruppe ProSieben/Sat.1 übernehmen. Daraus wurde jedoch nichts: Die KEK untersagte die Übernahme. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Streit um die Übernahme nun die Revision zugelassen (Az. 6 B 23.12).
Neben den Beteiligungen auf dem Fernsehmarkt, waren es vor allem die cross-medialen Strukturen des Zusammenschlusses, die der KEK Sorge bereiteten. Das Printunternehmen Springer, das mit der Bildzeitung eine der Herausgaben stärksten Blätter publiziert, sollte nicht gleichzeitig einen weiteren Einfluss auf den bundesweit empfangbaren Fernsehmarkt ausüben. Das Ergebnis der KEK: Durch den Zusammenschluss würde entsprechend den Vorgaben des § 26 Rundfunkstaatsvertrags vorherrschende Meinungsmacht begründet. Eine Übernahme scheiterte aus diesem Grunde. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof urteilte, dass die Entscheidung der KEK rechtmäßig gewesen sei.
Die Verwaltungsrechtsstreitigkeit hat sich dennoch bis heute nicht erledigt. Denn nun erzielte die KEK – und damit indirekt auch die Axel Springer AG – einen Etappensieg vor dem Bundesverwaltungsgericht. In seiner Klage gegen die Bayerische Landeszentrale für neue Medien, kurz BLM, die die Entscheidung der KEK damals formal umsetzte, hat das Bundesverwaltungsgericht am 22. Januar die Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und nunmehr die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Es könne im Rahmen des Revisionsverfahrens geklärt werden, ob die Voraussetzungen für die Annahme vorherrschender Meinungsmacht vorgelegen haben.
Damit kann der Verfahrensstand als offen betrachtet werden. Die Karten könnten eventuell völlig neu gemischt werden. Eins ist jedenfalls klar: Es bleibt spannend in diesem hochkomplexen Rechtsstreit.
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Siehe auch: Hain/Wierny, Austrocknung der Vielfaltssicherung im deutschen Fernsehen?, K&R 2012, 645.