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Troll-Kolumnen und die Meinungsfreiheit

Das Bundesverfassungsgericht hat im Dezember entschieden, dass eine Bezeichnung als „durchgeknallte Frau” nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt ist (Az.: 1 BvR 194/13). Anstoß der Entscheidung war die berüchtigte „Post von…”-Kolumne des „Bild”-Redakteurs Franz-Josef Wagner, in der sich Wagner abfällig über die Politikerin Gabriele Pauli geäußert hatte.

Was aufmerken lässt: Das Attribut „durchgeknallt” war schon einmal Gegenstand einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – und dereinst war die Äußerung zulässig. Der Unterschied: Damals erfolgte die Äußerung spontan und bezog sich auf die berufliche Sphäre des Adressaten. Ob eine ehrverletzende Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder nicht, hängt also entscheidend vom Kontext der Äußerung ab.

Mit Latex-Fotos den Troll gefüttert

Wer in der „Post von…”-Kolumne beehrt wird, hat es anscheinend geschafft. Dort werden immer wieder offene Briefe an Prominente veröffentlicht, die in der Öffentlichkeit Aufsehen und Empörung über den Verfasser erregt haben. So geschah es auch mit der Politikerin Gabriele Pauli. Diese hatte sich in Latex-Kleidung ablichten lassen. Und so erhielt die – nach Wagner – „Latex-Landrätin”, genau, Post von Wagner.

Der Beitrag gipfelte in der Aussage:

Ich sage es Ihnen: Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind dermaßen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft. Sie sind eine durchgeknallte Frau, aber schieben Sie Ihren Zustand nicht auf uns Männer.

Als die Politikerin hiervon Kenntnis erlangte, forderte sie „Bild” auf, diese Äußerung zu unterlassen und zu entfernen. Die Instanzgerichte lehnten dies jedoch ab. Zwar handele es sich bei der Bezeichnung „durchgeknallte Frau” um eine Ehrverletzung, diese sei jedoch von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Abwägung: Durchgeknallt ist nicht gleich durchgeknallt

Die Politikerin erhob hiergegen Verfassungsbeschwerde, in der sie die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts rügt. Dem folgte nun das Bundesverfassungsgericht, denn die ordentlichen Gerichte hatten falsch abgewogen.

Eine solche Abwägung ist immer erforderlich, um festzustellen, ob eine ehrverletzende Äußerung auch rechtswidrig ist. Hintergrund hierfür ist, dass sich im Rahmen des Unterlassungsanspruchs mehrere grundrechtliche Positionen gegenüberstehen. Die „Bild” kann sich auf die Meinungsfreiheit berufen; die Politikerin wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Grundsätzlich darf jeder über jeden anderen ein Werturteil veröffentlichen – auch (und gerade) ein kritisches. Allerdings muss der sich Äußernde dabei auch immer den berechtigten Ehranspruch des anderen berücksichtigen. Diese Abwägung hätten die Gerichte vornehmen müssen. Stattdessen hatten sie sich in ihren Begründungen immer darauf berufen, dass das Bundesverfassungsgericht bereits 2009 über die Bezeichnung „durchgeknallt” entschieden hatte. Dort war Anlass allerdings eine spontane Äußerung – also gänzlich andere Umstände als hier. Dazu aus der Begründung des Beschlusses:

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen bewusst geschriebenen und als Verletzung gewollten Text handelt, der nicht Ausdruck einer spontanen Äußerung im Zusammenhang einer emotionalen Auseinandersetzung ist, wie es in dem von dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall „durchgeknallter Staatsanwalt“ der Fall war (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016), in dem es außerdem um eine strafrechtliche Verurteilung und nicht – wie hier – um einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch ging.

Abwägung bei Kritik – erst recht bei gewollter und planvoller Verletzung

Der Beschluss mahnt die Gerichte zur einzelfallgerechten Entscheidung bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Äußerungen. In diesem Fall habe der Kolumnist den Text bewusst geschrieben und als Verletzung gewollt. Es macht also einen großen Unterschied, ob jemand spontan überreagiert oder sich gewissermaßen planvoll überlegt, wie er jemand anderen zielgerichtet treffen kann und dabei in der öffentlichen Meinung herabsetzt. Der Kolumnist Wagner hätte sich darüber Gedanken machen müssen, ob und inwiefern er die Persönlichkeitsrechte anderer verletzt.

Die „Post von…”-Kolumne ist immer mal wieder Gegenstand dieser Diskussion. Letztes Jahr gab es einen heftigen verbalen Schlagabtausch zwischen Wagner und Bushido, in dem der Rapper auch Post bekam und sogar als Arschloch bezeichnet wurde. Zwischen „Arschloch” und „durchgeknallte Frau” besteht zwar ein Unterschied. Allerdings geht es immer wieder um die Bloßstellung von Personen in der Öffentlichkeit.

Diese planvoll auf Verletzung angelegte Kolumne ist möglicherweise auch prozessökonomisch eingeplant; hinter der Boulevardpresse steckt schließlich ein finanzstarker Apparat, für den Fälle wie diese zum Kalkül gehören. Ob dies journalistischen Maßstäben entspricht, steht auf einem anderen Blatt. Das Bundesverfassungsgericht hat dem jedenfalls eine Grenze dadurch gesetzt, dass der Maßstab für derartige Troll-Kolumnen aufgrund ihrer verletzenden Ausrichtung eher streng ist.

Zur Pressemitteilung des BVerfG vom 21.01.2014.
Der Beschluss des BVerfG in unserer Datenbank.
Besprechung der Entscheidung im Verfassungsblog.

, Telemedicus v. 23.01.2014, https://tlmd.in/a/2706

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