Google ist in den USA von TradeComet, einem Unternehmen, das eine B2B-Suchmaschine betreibt, verklagt worden. Der Vorwurf: Google hätte seine Marktmacht missbraucht, indem es die Preise für Adwords-Anzeigen willkürlich festsetzte.
Streitpunkt war vor allem die Reihenfolge, in der die Anzeigen neben oder über den eigentlichen Suchergebnissen platziert werden. Diese Reihenfolge entscheidet sich nicht nur über den Preis, den der Kunde zu bezahlen bereit ist, sondern ebenso über eine Reihe von Qualitätsfaktoren. Zum Beispiel darüber, wie oft die Anzeige bei früheren Schaltungen angeklickt wurde oder über die Qualität der Zielseite. Wird diese als schlecht eingeschätzt, hat dies ein hohes Mindestgebot zur Folge. Statt weniger Cent muss ein Werbekunde dann schon bereit sein, bis zu ca. 8 Euro pro Klick zu bezahlen. Betroffen sind u.a. Seiten, die Malware vertreiben, unentgeltliche Dienstleistungen gegen die Herausgabe personenbezogener Daten anbieten, aber auch Seiten, die überwiegend der Anzeigenschaltung dienen und nicht genügend eigene Inhalte aufweisen.
An letzterem Punkt stößt sich TradeComet. Zur Bewerbung seiner eigenen vertikalen Suchmaschine hatte das Unternehmen zunächst erfolgreich AdWords-Kampagnen geschaltet, mit Google direkt über eine effektive Umsetzung gesprochen und war im Dezember 2005 als „site of the week“ gelobt worden. Im Mai 2006 jedoch setzte Google den Klickpreis für viele Keywörter hinauf: Von 5-10 Cent auf 5-10 Dollar. Bei diesen Konditionen war es TradeComet nicht mehr möglich, AdWords wirtschaftlich einzusetzen. Massive Besuchereinbußen waren die Folge. Google ließ sich in den folgenden Gesprächen nicht mehr zu einer Änderung des Mindestpreises bewegen.
Mit der Klage wirft TradeComet Google vor, dieses würde das intransparente Kriterium „Qualität der Zielseite“ einsetzen, um gezielt Unternehmen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Wer mit Google kooperiere, werde mit einem niedrigen Mindestpreis belohnt, Konkurrenten dagegen würden behindert. Google sei aber marktbeherrschendes Unternehmen auf dem Markt der Suchmaschinenwerbung. Es dürfe Unternehmen nicht deshalb benachteiligen, weil auf den Zielseiten Anzeigen außerhalb des AdWord-Programms vermarktet werden. Eine derartige Ausschaltung von Konkurrenten sei missbräuchlich.
In den letzten Jahren hat es in den USA schon mehrfach Verfahren gegen Google wegen angeblichem Machtmissbrauch gegeben, die allesamt bislang erfolglos waren (siehe z.B. Kinderstart v. Google). Jedoch ist die Situation durch die immer stärkere Stellung von Google (nicht zuletzt durch die Übernahme von DoubleClick) eine andere, auch ist die Google vorgeworfene Diskriminierung nicht ohne weiteres abzutun.
In Deutschland wird ebenfalls seit einigen Jahren über die Auswirkungen der Marktmacht von Google diskutiert. Die zunehmend vorherrschende Meinung sagt dabei, dass es Google kartellrechtlich verboten ist, Webseiten und Werbekunden willkürlich ungleich zu behandeln. Werbekunden haben daher ggf. einen Anspruch auf Aufnahme in den Index, Werbekunden auf Schaltung einer Werbeanzeige.
Die Klageschrift bei justia.com (englisch).
Vertiefend: Ott, „Die Macht der Suchmaschinen unter rechtlichen Aspekten„.