Die Bundesregierung plant eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG). Anbieter von Telemedien sollen Nutzungsdaten auch zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von technischen Störungen erheben und verwenden dürfen. Die Speicherung der IP-Adresse soll demnach zumindest in Log-Dateien zulässig sein. Nach bisheriger Rechtslage ist es sehr umstritten, ob eine solche Speicherung zulässig ist.
Der neue § 15 Abs. 9 TMG soll lauten:
„Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter Nutzungsdaten zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen seiner für Zwecke seines Dienstes genutzten technischen Einrichtungen erheben und verwenden. Absatz 8 Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend.“
Zu recht weist Jens Ferner jedoch darauf hin, dass auch mit dieser Änderung im Streit um die Speicherung von IP-Adressen nicht viel gewonnen ist. Denn der Wortlaut der Regelung regelt nicht eindeutig die Speicherung von IP-Adressen zu statistischen Zwecken, zum Beispiel im Rahmen von Google Analytics und ähnlichen Diensten. Dabei liegen hier in der Praxis wohl die größten Probleme.
Die Gesetzesänderung ist Teil der Novelle des BSI-Gesetzes und wurde gestern vom Kabinett als Regierungsentwurf verabschiedet.
Die Meldung bei internet-law.de.
Der Gesetzesentwurf als PDF beim Bundesinnenministerium.
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