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Telekommunikationsnetz

Juristisch findet dieser Begriff seine Legaldefinition in § 3 Nr. 27 TKG. Es werden dabei nahezu grundsätzlich alle technischen Netzwerkeinrichtungen erfasst, die sich zu einer Signalübertragung eignen.

Ein Telekommunikationsnetz ist laut § 3 Nr. 27 TKG:

Die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;

Diese Definition zeichnet sich durch einen sehr weiten Netzbegriff aus. Zudem ist sie zweigliedrig: Bei einem Telekommunikationsnetz muss es sich dabei zum einen um eine technische Einrichtung handeln, die zum anderen in funktionaler Hinsicht die Signalübertragung über bestimmte Medien ermöglicht.

Diese Medien bzw. Ressourcen sind:
– Kabel (z. B. Telefonkabel aus Kupfer)
– Funk (z. B. Mobilfunk oder auch Amateurfunk)
– optische Einrichtungen (z. B. Telefonleitungen aus Glasfaser, sog. OPAL-Netze)
– elektromagnetische Einrichtungen (i. w. S. praktisch Funk bzw. die Signalübertragung in und um Leiter)

Insbesondere zählen dazu die konkreten Ausprägungen in Form von:
– Satellitennetzen

– feste und mobile terrestrische Netzen
– Stromleitungssystemen, sofern geeignet
– Hörfunk- und Fernsehnetzen
– Kabelfernsehnetzen

Die Norm des § 3 Nr. 27 TKG stellt dabei auch eine Umsetzung der EU-Richtlinie über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (2002/21/EG), sog. „Rahmenrichtlinie“ dar.

Grundsatz der Technologieneutralität

Die Vorschrift des § 3 Nr. 27 TKG lässt durch ihren breiten Medienbegriff deutlich den Grundsatz der Technologieneutralität des Telekommunikationsrechts hervortreten. So wird beispielsweise trotz bekannter begrifflicher Überlappungen neben dem Oberbegriff „elektromagnetische Einrichtungen“ auch noch der eigentlich schon damit erfasste Begriff des „Funks“ genannt.

Es werden also alle Netze erfasst, sofern sie zur Signalübermittlung genutzt werden können. Das breitbandige Kabelnetz findet sich in der Definition genauso wieder, wie das schmalbandige Telefonnetz oder ein sonstiges drahtloses Netz. Die Art der übermittelten Signale und der Information ist bei der Definition des Begriffes unerheblich. Auch dies ist eine Ausprägung der bereits erwähnten Technologieneutralität.

Die hervorgehobenen Netz-Beispiele

1. Das Satellitennetz
Gemeint sind Funkverbindungen zu, bzw. über Satelitten.
Beispielsweise: DVB-S, Fernmeldesatelliten, z. B. Astra 1, Eutelsat, etc.

2. Feste terrestrische Netze
Damit sind Netze gemeint, die auf drahtloser Kommunikation (Funk) von festen erdgebundenen Funkstellen beruhen.
Beispielsweise: Richtfunkstrecken

3. Mobile terrestrische Netze
Beispielsweise: Handynetze, Amateurfunk, CB-Funk, BOS-Funk, Seefunk, etc.

4. Stromleitungssysteme
Stromleitungsnetze fallen nur bei besonderer Eignung zur Signalübertragung unter den Netzbegriff des TKG. Grundsätzlich sind Stromnetze nicht für eine Signalübertragung i. S. d. Gesetzes geeignet. Bestimmte Leitungen bzw. Leitungsabschnitte sind mittels besonderer technischer Maßnahmen (durch sog. Trägerfrequenzanlagen) zur Signalübertragung ausgebaut worden. Der erwartete große Durchbruch dieser Technologie – genannt Powerline – blieb aber am Ende der 90er Jahre aus, so dass heutzutage fast alle Feldversuche eingestellt worden sind. Nicht zuletzt wohl auch deshalb, weil die Technik selbst zu starken Funkstörungen, insbesondere im Kurzwellenbereich, geführt hat.

5. Hörfunk- und Fernsehnetze
Beispielsweise: DVB-T, analoger terrestrischer Rundfunk, Digital Audio Broadcasting (DAB)

6. Kabelfernsehnetze
Auch alle Breitbandkabelverteilnetze sind von der Norm als Telekommunikationsnetze erfasst. Dabei kann es erst einmal grundsätzlich dahinstehen, ob die Kabelnetze rückkanalfähig sind oder nicht.

, Telemedicus v. 23.05.2007, https://tlmd.in/a/170

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