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Teilnehmeranschlussleitung

Die Teilnehmeranschlussleitung (TAL) ist die „letzte Meile“ der Telefon- bzw. Internetübertragung. Sie führt von der Telefonsteckdose des Kunden zur nächsten Ortsvermittlungsstelle. Diese Verbindungsleitung besteht aus einer Kupferdoppelader oder einem Glasfaserkabel.
Bis zur vollständigen Liberalisierung und Marktöffnung durch die Postreformen I-III war die Telekom aufgrund ihrer Monopolstellung alleinige Inhaberin und Nutzerin der TAL. Seitdem im Bereich der Telekommunikation Wettbewerb stattfinden darf, benötigen die Mitstreiter der Telekom zur Konkurrenzfähigkeit ebenfalls einen Zugang zu den Haushalten der Kunden.
Doch selbst solche Telekommunikationsanbieter, die über eine eigene Infrastruktur verfügen, besitzen keine eigenen Leitungen auf dem letzten Abschnitt der Telekommunikationsvermittlung. Grund hierfür ist, dass eine Verbindung mit jedem einzelnen Endkunden extrem aufwendig und teuer wäre: Neuen Kunden müssten eigene Kabel gelegt werden, was mit dem Aufreißen von Straßen etc. verbunden wäre. Eine technisch unproblematische Mitbenutzung der ohnehin vorhandenen Leitungen erschien deshalb zweckmäßig.

Im Jahr 2001 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Telekom ihren Wettbewerbern einen entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlussleitungen gewähren muss. Hierfür darf sie eine Miete einnehmen, die von der Bundesnetzagentur bestimmt wird. Nach der letzten Tariffestlegung im März 2007 beträgt sie momentan 10,50 € im Monat. Diesen Anspruch auf Zugang zur TAL darf die Telekom nur aus zwingenden technischen Gründen versagen.

Auch europarechtlich wurde (in der TAL-Verordnung 2887/2000) der Zugangsanspruch der Telekom-Konkurrenten vorgeschrieben. Ein Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht ist dazu verpflichtet Zugang zur TAL zu ermöglichen, wenn er einen angemessen Antrag stellt.

Zwar ist die Bundesnetzagentur bereits aufgrund dieser Verordnung unmittelbar dazu verpflichtet den Zugang zur TAL anzuordnen. Darüber hinaus wurde aber in den §§ 21 ff TKG die Zugangsverpflichtung der Telekom und anderen „Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen“ auch national geregelt.

Den Wettbewerbern steht außerdem ein Anspruch auf eine nur teilweise Nutzung der Teilnehmeranschlussleitung zu. Mithilfe des sogenannten „Line-Sharings“ kann eine Leitung gleichzeitig von zwei Anbietern genutzt werden: Datenübertragungsdienst (Internet) und Sprachtelefonie können von unterschiedlichen Anbietern bereitgestellt werden.
Die Aufspaltung funktioniert deshalb, weil eine Datenübertragung per DSL über eine andere Frequenz erfolgt als die Sprachtelefonie.

, Telemedicus v. 27.05.2007, https://tlmd.in/a/229

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