Wie die taz meldet, hat die US-Sängerin Taylor Swift einzelne Textzeilen aus ihrer Feder markenrechtlich sichern lassen („Nice to meet you. Where have you been?”, „Party like it’s 1989”). Johannes Pitsch von der taz hierzu:
„Wenn man auch meinen könnte, dass dies ein raffinierter Schachzug sei, da man als Künstler heutzutage ja schließlich nur noch durch ertragreiche Merchandiseverkäufe über die Runden kommen könnte, sollte man es mit der Verrechtlichung dann doch besser nicht übertreiben. Nicht, dass man sich bald nicht mehr nur für Meinungsfreiheit, sondern gar für Sprachfreiheit einsetzen muss.”
Monopolrechte auf Alltagsgeplänkel und kleinste Textfetzen sorgen ganz zu Recht für Unbehagen. An dieser Stelle aber drei Beruhigungspillen: Wer einfach nur eine Taylor Swift-Zeile spricht oder sich für sich selbst ein Shirt bedruckt, benutzt diese Zeichen nicht im markenrechtlichen Sinne. Zweitens seien die Schutzhindernisse im Markenrecht (§ 8 Abs. 2 MarkenG) genannt, nach denen etwa fehlende Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnisse die markenrechtliche Monopolbildung einschränken.
Und schließlich: Jede Markenrechtsverletzung muss rechtswidrig sein, und die Rechtswidrigkeit kann Eingangstor für eine Grundrechtsprüfung sein. Überwiegt die Kunstfreiheit desjenigen, der den Tatbestand einer Markenrechtsverletzung verwirklicht, so ist die Benutzung des Zeichens erlaubt. Man denke an die „Lila Postkarte” und zuletzt an die „Wanderwege der Wanderhure”.
Im Grundsatz gilt: (Einfache) Sprache bleibt Allgemeingut – und Kunstfreiheit ist ein starkes Korrektiv für Monopolrechte!