Telemedicus

, von

Tauss – Rechtsirrtum oder Pädophiler? (umfassendes Update)

Jörg Tauss ist heute erstinstanzlich zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Die Verurteilung erfolgte wegen den §§ 184b und 184c StGB (Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie und Jugendpornografie). Tauss hatte sich in seiner Verteidigungsstrategie auf das Argument gestützt, für ihn sei der Ausnahmetatbestand des § 184b Abs. 5 StGB gegeben: Nach dieser Vorschrift macht sich nicht strafbar, wer „ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten” handelt.

Diesem Argument ist das Gericht nicht gefolgt. Offen ist aber bisher, aus welchen Gründen. Dabei ist genau dieser Punkt kriegsentscheidend: Hat Jörg Tauss schlicht falsch eingeschätzt, welche Rechte und Pflichten ihm als Abgeordneten zustehen – oder hat er sich die Bilder und Videos aus eigenem, privatem Interesse besorgt?
Zusammenfassendes Update:

Das LG Karlsruhe hat mittlerweile eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der es klarstellt:

Nach Auffassung der Kammer war die Vorschrift des § 184b Abs. 5 StGB, die zur Straflosigkeit von Verhaltensweisen wie den angeklagten führt, wenn die Handlungen der Erfüllung dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen, im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil ein Bundestagsabgeordneter nicht zu dem durch die Vorschrift privilegierten Personenkreis zu zählen ist und es ihm schon gar nicht obliegt, – so die anfängliche Einlassung des Angeklagten – einen Kinderpornoring zu „sprengen“.

Darüber hinaus war die Kammer nach einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht aus Gründen der ordnungsgemäßen Erfüllung seines Mandats „recherchiert“ hat, sondern aus privaten Gründen virtuell in der Kinderporno-Szene unterwegs war.

(…)

Die Kammer hat allerdings nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Taten aufgrund eines sexuellen Interesses begangen hat; dies war für die Tatbestandsverwirklichung auch nicht erforderlich.

Dies liest sich so, als ob das Gericht den Ausschlusstatbestand des § 184b StGB primär deswegen abgelehnt hat, weil es ihn als rechtlich nicht erfüllt ansah: Nach Ansicht des Gerichtes können Bundestagsabgeordnete durch diesen Tatbestand gar nicht privilegiert werden. Als Hilfserwägung sieht das Gericht den Tatbestand zudem offenbar als in tatsächlicher Hinsicht nicht erfüllt an: Selbst wenn § 184b Abs. 5 StGB Bundestagsabgeordnete privilegieren würde, hat Tauss immer noch nicht als Abgeordneter gehandelt – sondern rein privat motiviert.

Welcher Art diese Motivation ist, hat das Gericht allerdings offen gelassen. Ausdrücklich betont es dabei, dass Tauss nicht sexuell motiviert gewesen sein muss – er hätte auch aus anderen Gründen handeln können, z.B. aus Neugier.

Jörg Tauss hat mittlerweile ebenfalls Stellung genommen. In einer Mitteilung auf Tauss-Gezwitscher.de schreibt er:

Das Urteil befriedigt und enttäuscht mich gleichermaßen: Es lautet auf 1 Jahr und 3 Monate auf Bewährung (2 Jahre).

Es enttäuscht mich dahingehend, dass das Gericht die Anwendbarkeit des §184 b Abs. 5 StGB auf Abgeordnete ganz generell ausschließen will – und schon von daher auch kein Freispruch mehr möglich war: Mitglieder des Deutschen Bundestages sollen gegenüber den Informationen der Bundesregierung allein auf das parlamentarische Fragerecht beschränkt sein.Dies sehe ich unverändert nicht so, zumal die Bundesregierung in dieser Frage (von Indien bis zu den Verbreitungswegen etc. etc.) Parlament und Öffentlichkeit leider belogen hat.

Es befriedigt mich jedoch dahingehend, als es mir in der Folge dann zwar eine schon in rechtlicher Hinsicht lediglich privat und somit als strafbar zu wertende Neugier unterstellt, aber ausdrücklich eben kein irgendwie geartetes persönliches, sexuelles Interesse an der Verschaffung oder dem Besitz kinderpornographischen Materials festgestellt hat. Diesbezüglich anderslautende Meldungen sind falsch.

(…)

Besonders wichtig war es mir aber, dass diese sexuelle Schmuddelei von Staatsanwaltschaft und Teilen der Medien vom Tisch ist. Hier musste nicht nur ich mir manches anhören, was ja auch den Kommentaren hier auf tauss-gezwitscher entnommen werden kann.

Der Beurteilung, der Vorwurf der „sexuellen Schmuddelei” sei nun „vom Tisch”, dürfte eher nicht zu folgen sein. Das Gericht hat Tauss ja nicht vollständig von dem Vorwurf, sexuell motiviert gehandelt zu haben, freigesprochen – es hat lediglich darauf hingewiesen, dass es so nicht gewesen sein muss.

Das Gericht hat sich, wie aus der Pressemitteilung deutlich wird, mit dem Vorbringen von Tauss eingehend auseinandergesetzt und hält es für unglaubwürdig. Tauss habe von seinen Recherchen niemandem erzählt, er habe seine Kenntnisse nicht verwertet und sei bei der Recherche auch so vorgegangen, dass die erlangten Informationen als verlässliches Ergebnis unverwertbar gewesen wären. Dies alles spricht gegen Tauss´ Version von den dienstlichen Ermittlungen.

Die Frage, welcher Motivation Tauss letztlich gefolgt ist, mag jeder für sich selbst beantworten – das Gericht hat sie jedenfalls nicht beantwortet.

Pressemitteilung des Gerichts.

Mitteilung von Jörg Tauss.

Bericht bei Heise Online.

Dieser Artikel ist eine aktualisierte Version des Artikels, der heute gegen 15:30 erschienen ist – damals war die Nachrichtenlage noch deutlich unübersichtlicher. Die jeweiligen Entwicklungen seitdem habe ich in den Kommentaren dokumentiert. Im folgenden steht aus Transparenzgründen die alte Version.


Alte Version des Artikels (inhaltlich überholt):

Tauss selbst hat sich bisher offenbar noch nicht zu dem Urteil geäußert. Die einzige mir bekannte direkte Reaktion ist bis dato ein Tweet:

Landgericht bestätigt mir ausdrücklich, kein sexuelles Interesse an Kipo zu haben. Dennoch 1 Jahr 3 Monate wg Strafbarkeit des Besitzes…

Golem hat offenbar mit Tauss´Rechtsanwalt Jan Moenikes gesprochen und zitiert diesen so:

Tauss habe aber kein sexuelles Interesse an den Abbildungen gehabt, so das Gericht laut Tauss‘ Anwalt.

Demgegenüber schreibt Zeit Online:

Die Richter sahen es als erwiesen an, dass Tauss das 2009 bei ihm gefundene kinderpornografische Material zu privaten Zwecken nutzte und nicht etwa für seine politische Arbeit.

Der SWR zitiert offenbar den Vorsitzenden Richter der Strafkammer, Udo Scholl, aus der mündlichen Urteilsbegründung:

„Die Gesamtschau ergibt, das Tauss nicht aus politischen Gründen und der ordnungsgemäßen Erfüllung seines Mandats, sondern aus privaten Gründen in der Kinderpornoszene virtuell unterwegs war“, sagte der Vorsitzende Richter Udo Scholl.

Die Nachrichtenlage ist bisher insgesamt noch unübersichtlich. Denkbar wäre auch, dass beide Versionen stimmen: Dass nämlich das Gericht davon ausgeht, Tauss sei nicht pädophil, sich die Bilder jedoch trotzdem aus privatem Interesse besorgt hat – z.B. aus Neugier. Ob diese Version schlüssig ist, wäre dann noch zu diskutieren.

Update: In einem soeben erschienenen Artikel wird Focus Online etwas konkreter:

Daher gehe das Gericht davon aus, dass Tauss aus privatem Interesse in der Kinderpornoszene unterwegs war. „So unbedarft ist der Angeklagte nämlich nicht“, sagte Scholl. Den Vorwurf der Staatsanwaltschaft, Tauss habe sich das Pornomaterial verschafft, um sich „sexuell zu erregen“, wies Scholl dagegen zurück. Dafür gebe es keinen Beleg. „Denkbar ist, dass er sich schlicht aus Neugierde in der Kinderpornoszene bewegte.“

Update Ende

Die schlechte Nachrichtenlage betrifft nicht nur diesen konkreten Punkt, sondern auch andere Fragen: So behaupten z.B. manche Medien, Tauss wolle in Revision gehen – in anderen ist davon die Rede, die Verteidigung halte sich diese Option offen, bis die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen (letzteres wäre auch strafprozessual das richtige Vorgehen).

Edit: Fehler korrigiert – das Verfahren gegen Tauss lief vor einer großen Strafkammer, sog. Schwurgericht. Gegen deren Urteile ist die Berufung nicht statthaft, ausschließlich die Revision zum BGH; §§ 312; 333 StPO. Die alte Textstelle ist aus Transparenzgründen in den Kommentaren dokumentiert.

Telemedicus wird über weitere Entwicklungen berichten.

Update:

Die Piratenpartei will Jörg Tauss offenbar noch nicht ausschließen, sondern überlässt ihm die Entscheidung, ob er austritt oder nicht.

Pressemitteilung der Piratenpartei.

Vgl. auch die Mitteilung von Jan Moenikes, die ich im vollen Wortlaut in die Kommentare gestellt habe.

, Telemedicus v. 28.05.2010, https://tlmd.in/a/1768

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory