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Tauschbörse & Social Network in einem: „Ciiju”

Der Markt an sozialen Netzwerken ist längst nicht mehr so überschaubar wie noch vor wenigen Jahren. Facebook und StudiVZ haben viel Konkurrenz bekommen. Wer sich mit einem neuen Dienst etablieren will, muss auffallen – am besten mit neuen, innovativen Ideen. Einer dieser neuen Dienste ist Ciiju. Die Idee dahinter ist simpel: Ciiju kreuzt ein soziales Netzwerk mit einer digitalen Tauschbörse. Nutzer dieses Dienstes können nach der Anmeldung Musikstücke hochladen und an maximal sieben Freunde weitergeben. Angeblich ganz legal, die urheberrechtliche Ausnahmeregelung für Privatkopien (§ 53 UrhG) soll es möglich machen.

Aber hält der Dienst auch, was er verspricht? Rechtliche Fallstricke gibt es durchaus. Hierbei muss man zwischen grundsätzlichen rechtlichen Problemen auf der einen Seite und der Haftung für Rechtsverstöße auf der anderen Seite unterscheiden. Der folgende Beitrag veranschaulicht anhand eines fortlaufenden Fallbeispiels zunächst Problembereiche und geht anschließend auf die Frage nach der Haftung Ciijus ein. Dabei stellt er nicht den Anspruch, vollständig zu sein. Vielmehr werden die meiner Meinung nach wichtigsten Punkte für Ciiju und die einzelnen Nutzer angeschnitten.
1. Weitergabe illegal erworbener Musikstücke

Auf Ciiju können grundsätzlich alle Arten von Medien hochgeladen werden – Musik, Bilder oder Videos.

Zum Fallbeispiel:

Jörg liebt Musik. Als Student ist er allerdings regelmäßig knapp bei Kasse, für CDs oder legale Musikdownloads reicht das Geld nur begrenzt. Die vermeintliche Lösung: Mit Hilfe von P2P-Tauschbörsen wird die Musiksammlung vervollständigt.

Natürlich soll die Musik auch Freunden präsentiert werden. Früher hat man in sozialen Netzwerken in einem kurzen Text seine Lieblingsband und seine Lieblingssongs aufgelistet, heute lädt Jörg die Stücke direkt bei Ciiju hoch. Laut AGB ist zwar ausschließlich der Upload von Musikstücken aus legalen Quellen erlaubt – doch das stört Jörg nicht. Die AGB hat er nämlich – wie die meisten User – nicht gelesen. Ohnehin hat er wegen dem Upload kein großes Unrechtsbewusstsein. Und so stehen auf Jörgs Ciiju-Seite nun Musikstücke aus legalen Quellen und Musikstücke aus P2P-Netzwerken einträchtig nebeneinander.

Schon der erste Kopiervorgang aus dem P2P-Netzwerk, also das Herunterladen von Musik stellte einen Eingriff in Urheberrechte dar. Jörg hat dadurch in das Vervielfältigungsrecht eingegriffen, welches gemäß § 15 Abs. 1 UrhG grundsätzlich dem Urheber zusteht.
An diesem Download ist Ciiju jedoch nicht beteiligt. Interessanter ist daher die Frage, inwieweit der Download bei Ciiju durch die Nutzer von dem Recht auf Privatkopie gedeckt ist. § 53 Abs. 1 UrhG lässt Kopien von Musikstücken grundsätzlich unter bestimmten Umständen zu, „soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird“.

Musikstücke werden auf Ciiju nicht „öffentlich zugänglich gemacht“ – schließlich kann nicht jeder das Stück einfach herunterladen, man muss mit dem Bereitsteller befreundet sein. Es stellt sich hier aber die Frage, ob die Musikstücke auf Jörgs Seite „offensichtlich rechtswidrig hergestellt“ sind. Davon kann keine Rede sein. Andere Nutzer bei Ciiju können nicht wissen, ob Jörg die Musik irgendwo illegal „besorgt” oder ob er sie legal erworben hat. Ob die Musik rechtswidrig hergestellt ist, ist zumindest nicht offensichtlich.

Aber auch wenn die Vervielfältigung über Ciiju zumindest aus Sicht der Freunde von § 53 UrhG gedeckt ist, bleibt ein Problem: Die Musikstücke selbst dürften von Jörg gar nicht zum Download angeboten werden.

2. Download der Musik bei Ciiju durch Freunde

Jörg hat ziemlich viele Leute auf seiner Freundesliste bei Ciiju. Diese durchstöbern natürlich Jörgs Musikangebot, ein Teil der Musikstücke wird auch heruntergeladen. Da die Musikstücke durch „digitale Wasserzeichen” markiert wurden, kann jede Datei maximal sieben Mal über Ciiju vervielfältigt werden.

Diese Grenze entspricht der gängigen Praxis, welche sich wiederum aus der BGH-Rechtsprechung entwickelt hat. Dieser hat schon vor etlichen Jahren entschieden, dass zumindest mehr als sieben Kopien nicht mehr „einzelne Vervielfältigungen” im Sinne des § 53 UrhG sind und damit nicht mehr als Privatkopie gelten können (BGH GRUR 1978, 474, 476).

Auf Jörgs Freundesliste befinden sich auch etliche flüchtige Bekannte, Onlinebekanntschaften und ein paar fremde Personen, zu denen Jörg erst seit kurzem über Ciiju Kontakt hat. Auch diese „Freunde” kopieren einzelne Musikstücke.

Hier taucht nun das zweite Problem auf. § 53 UrhG erlaubt grundsätzlich die sogenannte Privatkopie für den „privaten Gebrauch”. Hierunter fallen zwar auch Kopien im Freundes- und Familienkreis; allerdings müssen andere Personen „durch ein persönliches Band” mit dem Besitzer des Musikstücks verbunden sein (so der BGH in BGHZ 8, 88 (96)).

Auch wenn diese Anforderung ziemlich unspezifisch ist und man sich darüber streiten kann, wann denn dies nun genau der Fall ist, erfüllen wohl zumindest flüchtige Onlinebekanntschaften dieses Kriterium nicht. Das Internet hat es zwar leichter gemacht, Leute überall auf der Welt kennen zu lernen und Gleichgesinnte zu treffen; Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass sich der Begriff des „Freundes“ mit den Möglichkeiten der neuen Medien verändert hat, stellt die Formulierung „Verbundenheit durch ein persönliches Band“ besondere Anforderungen. Hierunter fällt wohl – neben der Familie – nur der engste Freundeskreis. Von einem „engen Freund“ kann man aber nicht sprechen, wenn man mit einer anderen Person bloß über einen Eintrag auf einer Freundesliste im Internet verbunden ist. In diesem Fall sind Kopien des Musikstücks von Jörg also nicht mehr von § 53 UrhG gedeckt.

3. Angebot indizierter Musik

Eine von Jörgs Lieblingsbands sind „Die Ärzte“. In seiner Sammlung befindet sich auch das Lied „Geschwisterliebe“. Dieses Lied wurde 1987 von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indiziert, da es Jugendliche „sexualethisch desorientieren“ könnte. Da diese Gefahr auch in Zeiten des Internet – und der darin auch für Jugendlichen problemlos erreichbaren Hardcore-Pornoseiten – ziemlich akut ist, wurde das Lied bisher nicht von der Liste der jugendgefährdenden Medien („Index“) entfernt. Maria – eine minderjährige Bekannte von Jörg – stößt auf dieses Lied und lädt es herunter.

Landet ein Lied auf dem Index hat dies gravierende Folgen für den Umgang mit diesem Werk. Nach § 15 JuSchG unterliegt ein indiziertes Werk weitgehenden Verbreitungs- und Bewerbungsverboten. So verbietet beispielsweise § 15 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG die Weitergabe an Kinder- und Jugendliche. Zwar untersagt Ciiju auch hier wieder den Upload in den AGB. Weiß der Nutzer aber nicht, dass ein bestimmtes Lied auf dem Index steht, wird ihn das nicht vom Upload abhalten. Auch vom Inhalt des Liedes lässt sich nicht problemlos auf eine „Jugendgefährdung“ schließen. Betrachtet man das Musikangebot auf dem Markt findet man problemlos Texte, die wesentlich „härter“ sind.

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes kann ziemlich drastische Konsequenzen haben. So bestimmt § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG, dass die Weitergabe eines solchen Lieds an eine minderjährige Person mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden kann. Beruht das Ganze auf Fahrlässigkeit so drohen immerhin noch bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 JuSchG).

4. „Öffentliche Wiedergabe“

Jörg hat bei seinen Freunden ein paar Musikstücke gefunden, die er ziemlich gelungen findet. Fünf dieser Lieder will er gerne an einen anderen Freund weitergeben, der nicht bei Ciiju angemeldet ist. Da er selber eine Internetseite betreibt und noch etwas Platz auf dem Server hat, lädt er die Lieder bei Ciiju herunter und stellt sie auf seinem Server online. Dummerweise schützt er den Zugang nicht durch ein Passwort, so dass die Musikstücke für einige Tage für jeden frei zugänglich sind.

Nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht der „öffentlichen Zugänglichmachung“. Was darunter zu verstehen ist, steht in § 19 a UrhG. Sofern das Werk von „der Öffentlichkeit“ – also nicht nur Leuten, zu denen eine persönliche Verbindung besteht – zu einem beliebigen Zeitpunkt an einem beliebigen Ort abgerufen werden kann, liegt ein Verstoß gegen § 19a UrhG vor. Dabei ist nicht entscheidend, ob das Werk tatsächlich abgerufen wird, vielmehr reicht schon die reine Möglichkeit dazu aus. Wenn ein Musikstück – wie hier bei Jörg – frei im Internet verfügbar ist, liegt ganz problemlos ein Verstoß gegen § 19a UrhG vor. In diesem Punkt stellt sich die Frage, wer für diesen Verstoß gegenüber dem Rechteinhaber haftet: Ciiju oder der Nutzer?

5. Vertragsstrafen in den AGB

Eine Woche nachdem Jörg die Dateien auf seinem Server online gestellt hat, erhält er einen Brief von Ciiju, in der er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1500 Euro aufgefordert wird.

Anknüpfungspunkt für die Vertragsstrafe sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Ciiju. Denn hierüber versucht das Unternehmen, sich vor derartigem Verhalten zu schützen. So heißt es in den AGB unter Punkt H.II.:

H.II. Jeder Nutzer ist verpflichtet, zu verhindern, dass ein von ihm aus Ciiju entnommenes Medium widerrechtlich öffentlich wiedergegeben wird (also z.B. widerrechtlich auf einen öffentlich zugänglichen Internetserver hochgeladen wird). Mit dem Abschluss der Registrierung vereinbart Ciiju und der Nutzer eine Vertragsstrafe in Höhe von € 300.- (dreihundert Euro) für jedes von dem Nutzer aus Ciiju entnommene mit einem individuellen Wasserzeichen versehene Medium, welches öffentlich wiedergegeben wird. Diese Vertragsstrafe entfällt nur, wenn der Nutzer nachweisen kann, dass nicht er das Medium öffentlich Wiedergegeben hat und die öffentliche Wiedergabe nicht durch eine Weitergabe des Mediums durch ihn oder eine unzureichende Sicherung des Mediums durch ihn ermöglicht wurde.

Das ist deswegen interessant, weil Klauseln über Vertragsstrafen in den AGB nicht ganz unproblematisch sind. Hier stellen sich im Wesentlichen zwei Fragen: Erstens ob diese AGB-Bestimmung „überraschend“ für die Nutzer ist. In dem Fall würde sie nämlich nach § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil werden, sie wäre nichtig. Zweitens muss diese AGB-Vorschrift einer Inhaltskontrolle standhalten. Verstößt sie gegen die Bestimmungen der §§ 307 bis 309 BGB so wäre sie ebenfalls nicht wirksam.

Die Anforderungen an „überraschende Klauseln“ sind ziemlich unklar. Ob man jetzt auf einen „Überrumpelungseffekt“ abstellt oder auf andere Umstände: letztendlich ist es eine Abwägungsfrage im Einzelfall.

Es bleibt aber in jedem Fall die Inhaltskontrolle. Auch hier ist der Maßstab ziemlich vage. Zwar sind §§ 308, 309 BGB zumindest ansatzweise deutlich formuliert, aber sie geben in Bezug auf Vertragsstrafen wie dieser hier nicht viel her. Es bleibt also beim Maßstab des § 307 BGB, nach dem AGB-Klauseln unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner „unangemessen benachteiligen“.

Hier muss man zunächst das Interesse Ciijus an der Einhaltung dieser Klausel sehen. Die Pflicht des Nutzers besteht darin, zu verhindern, dass die einmal heruntergeladenen Medien unkontrolliert weiterverbreitet werden. Daran ist Ciiju wohl allein deswegen interessiert, weil Ciiju über das Wasserzeichen als Quelle der Dateien identifiziert werden kann und somit auf der einen Seite möglicherweise der Haftung unterliegt, auf der anderen Seite jedoch auch seinen Ruf zu verlieren hat. Werden Dateien von Ciiju unkontrolliert verbreitet kann das zu stark negativen Medienberichten führen, die für Ciiju wiederum spürbare Auswirkungen haben.

Allerdings bezieht sich die Vertragsstrafe entgegen dem ersten Satz des zitierten AGB-Ausschnitts nicht ausdrücklich auf „widerrechtlich öffentliche Wiedergaben“ durch den Nutzer, sondern auf „öffentlich wiedergegebene“ Medien. Auch wenn das Wortklauberei zu sein scheint: Praktisch ist der Unterschied gravierend. Fasst man die Fälle, für die Vertragsstrafen gelten tatsächlich so weit, hat Ciiju ein echtes Problem. So ist bei Musik unter „freien Lizenzen“ (wie beispielsweise der Creative Commons-Lizenz) eine Weiterverbreitung von Künstlern durchaus gewünscht. Hier hat Ciiju kein echtes Interesse daran, dass eine solche Weitergabe unterbleibt.

Nun kann man natürlich argumentieren, dass sich aus dem Zusammenhang eine Beschränkung der Vertragsstrafe auf die im Satz davor genannte „widerrechtliche öffentliche Wiedergabe“ ergibt. Allein: Eindeutig ist das nicht.

So bestehen zwei Gefahren: Aus Sicht der Nutzer drohen einmal verhältnismäßig hohe Vertragsstrafen, was er bei seinen Handlungen berücksichtigen sollte. Aus Sicht von Ciiju droht aber auch, dass Gerichte diese Klausel komplett kippen wenn sich ein Nutzer tatsächlich wehrt. Denn Auslegungszweifel in den AGB gehen laut § 305c Abs. 2 BGB grundsätzlich zu Lasten des Verwenders.

6. Vorüberlegung zur Haftung

Grundsätzlich gilt im deutschen Recht: Jeder haftet für das eigene Verhalten. Ohne genauer auf die juristischen Einzelheiten einzugehen wird sich der Rechteinhaber also – zumindest theoretisch – an Jörg halten können. Daran haben die Rechteinhaber aber in solchen Fällen aus verschiedenen Gründen meistens wenig Interesse.

Erstens ist es schwierig, den Nutzer ausfindig zu machen. Oft liegt nur die IP-Adresse vor, zu der erst ein Name gesucht werden muss. Möglicherweise sitzt der Nutzer aber im Ausland oder verschleiert seine wahre Herkunft. Zweitens ist fraglich, ob bei den Nutzern überhaupt etwas zu holen ist. Möglicherweise bleibt der Rechteinhaber also am Ende auf seinen Kosten sitzen. Da ist es bequemer, sich an Dritte zu halten, die in den ganzen Vorgang ebenfalls involviert sind: Die Diensteanbieter („Provider”).

Hier werden Rechteinhaber natürlich darüber nachdenken inwiefern sie Ciiju für Rechtsverletzungen in Anspruch nehmen können. Immerhin speichert Ciiju die Daten seiner Nutzer und hat auf diese Daten – zumindest theoretisch – vollen administrativen Zugriff. Als Diensteanbieter haftet Ciiju dabei grundsätzlich nach der Maßgabe der §§ 7 ff. TMG. Wie die Haftung genau aussieht hängt dabei davon ab, welche rechtliche Grundlage die Haftung hat.

7. Haftung nach dem TMG

§ 7 Abs. 1 TMG bestimmt zunächst, dass Provider für „eigene Informationen” nach allgemeinen Grundsätzen haftet. Hierzu gehören zwar ausweislich der Gesetzesbegründung auch die Informationen die sich ein Provider „zu eigen macht”; Hier stellt Ciiju aber deutlich klar, dass die tauschbaren Dateien den jeweiligen Nutzern zuzuordnen sind. Darauf basiert das komplette Geschäftsmodell. Das wird auch dadurch deutlich, dass die entsprechenden Dateien jeweils auf der Seite der Nutzer zu finden sind, die sie hochgeladen haben.

Der Umgang mit „fremden Informationen” ist in § 7 Abs. 2 TMG sowie in den §§ 8 ff. TMG geregelt. Da Ciiju Informationen nicht einfach nur durchleitet und diese auch nicht nur für kurze Zeit zwischenspeichert, sind § 8 und § 9 TMG hier unwichtig. Relevant ist dagegen der § 10 TMG, der bei der Speicherung von Daten für Nutzer greift. Dieser Paragraf stellt den Provider unter bestimmten Umständen von der Haftung frei; Hier wird maßgeblich auf die Kenntnis der Provider abgestellt. Mit anderen Worten: Weiß Ciiju nichts von rechtswidrigen Handlungen und handelt es umgehend, wenn es auf Rechtsverletzungen hingewiesen wird so soll das Unternehmen grundsätzlich nicht für Rechtsverletzungen der Nutzer einstehen müssen.

Eine Ausnahme davon ist nach § 10 Satz 2 TMG nur dann gegeben, wenn die Nutzer dem Provider „unterstehen” oder von ihm „beaufsichtigt” werden. Was genau damit gemeint ist, ist unklar. Dieser Satz wurde wörtlich aus Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie übernommen, die der Haftung der Provider nach dem TMG zu Grunde liegt.
Hier ist wohl darauf abzustellen, inwieweit die Nutzer dem Provider gegenüber weisungsgebunden sind und ob der Provider gewisse Aufsichtspflichten hat. Zwar sind die Nutzer von Ciiju mit Ciiju vertraglich verbunden, daraus resultiert jedoch weder eine Aufsichtspflicht von Ciiju noch ein Weisungsrecht gegenüber den einzelnen Nutzern. Daher ist diese Ausnahme von der Haftungsprivilegierung wohl hier nicht anwendbar.

Schadensersatzansprüche auf Grund einer Rechtsverletzung der Nutzer sind also auf Grund der Privilegierung in § 10 TMG schwer geltend zu machen. Auch die Problematik mit indizierten Werken fällt unter die Privilegierung des § 10 TMG („Geschwisterliebe”, siehe oben): Solange Ciiju keine positive Kenntnis von der Rechtsverletzung hat, kann es daher strafrechtlich nicht in Anspruch genommen werden.

Allerdings greift die Privilegierung des § 10 TMG nicht bei Unterlassungsansprüchen (§ 7 Abs. 2 TMG).

8. Die Störerhaftung

In Bezug auf die Sperrung und Entfernung von Informationen haftet Ciiju daher zudem nach der so genannten „Störerhaftung”. Eine solche Haftung setzt kein Verschulden voraus. Es reicht schon aus, wenn jemand nur bei der Herstellung eines rechtswidrigen Zustands mitwirkt. Zumindest in den oben dargestellten Fällen 1, 2 und 4 ist das der Fall.

Nun ist die Haftung mit dieser Umschreibung natürlich sehr umfassend. Woher soll ein Anbieter im Internet wissen, was seine Nutzer im einzelnen tun? Besonders deutlich wird das bei Anbietern bekannter Dienste, die hunderttausende Nutzer haben. Wenn solche Anbieter immer haften müssten, sobald mit Hilfe ihrer Dienste eine Rechtsverletzung begangen wurde, könnten sie das Angebot innerhalb kürzester Zeit dicht machen. Das finanzielle Risiko wäre nicht mehr tragbar. Aus diesem Grund erfolgt die Störerhaftung unter der Einschränkung, dass der Störer nur dann haften muss, wenn die Störung erkennbar war und er Prüfpflichten verletzt hat.

Wie weit diese Prüfpflichten gehen, ist letztendlich eine Abwägungsfrage. Das Stichwort ist hier die „Zumutbarkeit”. Diese wird von den Gerichten höchst unterschiedlich ausgelegt, hängt aber in der Praxis auch vom Geschäftsmodell des Diensteanbieters ab. Grundsätzlich gilt dabei die Faustformel: Je anfälliger ein Geschäftsmodell für Mißbrauch ist, desto strenger sind die Anforderungen an die Prüfpflichten.

So hat zum Beispiel das Landgericht Hamburg von Rapidshare verlangt, die bei Rapidshare gespeicherten Daten vor der Veröffentlichung auf Rechtsverletzungen zu untersuchen (Link). Dieser Fall ist allerdings mit Ciiju nicht vergleichbar. Denn über Ciiju werden die Dateien – anders als bei Rapidshare – nicht öffentlich zugänglich gemacht. Vielmehr schränkt Ciiju den Download ganz erheblich ein.

In unseren Fällen scheitert die Haftung von Ciiju in den Fällen 1, 2 und 4 sowohl an der Erkennbarkeit, als auch an einer fehlenden Prüfpflicht. Ciiju kann weder wissen, aus welchen Quellen die Musikstücke stammen, noch ob die Freunde auf der Freundesliste „real” sind. Im übrigen hat Ciiju auch keine Möglichkeit, diese Gegebenheiten effektiv zu überprüfen. Auch die Weitergabe der Musikstücke außerhalb von Ciiju lässt sich nicht wirksam verhindern.

Die Haftung wird erst dann strenger, wenn Ciiju von den Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt (z.B. durch einen Hinweis des Rechteinhabers). In diesem Fall sind die Rechtsverletzungen durch Ciiju zu beseitigen. Das ist deswegen unproblematisch, weil Ciiju administrativen Zugang zu den Daten hat. Immerhin befinden diese sich auf den eigenen Servern. Werden die Daten unverzüglich gelöscht, greift § 10 Nr. 2 TMG: Ciiju kann nicht weitergehend auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Das ist allenfalls dann möglich, wenn Ciiju auf Hinweise nicht reagiert und die beanstandeten Dateien unberührt lässt. Allerdings dürfte auf Grund der stark eingeschränkten Downloadmöglichkeiten bei Ciiju – insbesondere die Begrenzung auf sieben Downloads – ein solcher Anspruch nicht sehr hoch ausfallen.

9. Fazit

Das Geschäftsmodell von Ciiju ist äußerst interessant. Die Idee ist innovativ, zudem sind die haftungsrechtlichen Risiken für Ciiju überschaubar. Auch die Nutzer sind auf der sicheren Seite, sofern sie gewisse Verhaltensregeln beachten. Dass der illegale Up- und Download von Musikstücken gewisse Risiken beinhaltet dürfte klar sein. Allerdings sollten die Nutzer ein wachsames Auge auf die AGB haben, die – auch in Bezug auf oben nicht genannte Punkte – nicht wirklich nutzerfreundlich sind (was allerdings bei anderen sozialen Netzwerken nicht anders ist). In jedem Fall darf man gespannt sein, ob sich das Geschäftsmodell von Ciiju durchsetzt und wie sich das Angebot in Zukunft entwickelt.

, Telemedicus v. 22.10.2009, https://tlmd.in/a/1529

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