Wer kennt ihn nicht: Tarzan, den von Edgar Rice Burroughs geschaffenen Dschungelmann? Und wer erinnert sich nicht an seinen unverwechselbaren, markerschütternden Schrei? Ein guter Grund, diesen Schrei als Marke eintragen zu lassen. Aber geht das überhaupt?
Der Tarzan-Schrei wurde im Jahre 2004 erstmals beim Marken- und Geschmacksmusteramt in Alicante (HABM) zur Eintragung ins Markenregister angemeldet. Die Anmeldung enthielt eine graphische Darstellung des berühmten Schreis, ein sogenanntes Sonogramm.
Damals wurde die Anmeldung allerdings zurückgewiesen, weil sie „nicht den Anforderungen einer genauen, klaren, eindeutigen, in sich abgeschlossen, leicht zugänglichen, verständlichen, dauerhaften und objektiven grafischen Darstellung von Marken entsprach“. Die unabhängigen Beschwerdekammern des HABM bestätigten diese Entscheidung am 27. September diesen Jahres. Doch dies war nicht der einzige Versuch, eine Marke für Tarzans Gebrüll zu erlangen.
Eine weitere Anmeldung aus dem Jahre 2004 wurde zur Eintragung zugelassen. Oben genannte Voraussetzungen wurden hier durch die mitgereichte musikalische Notenschrift erfüllt:
Derzeit durchläuft sogar noch eine dritte Anmeldung vom Mai 2006 das Eintragungsverfahren.
Hier wurde zwar auch ein Sonogramm eingereicht, dieses jedoch mit einer MP-3 Datei verknüpft.
Gerade darin liegt der entscheidende Unterschied zu der Anmeldung von 2004: Durch eine Verordnung mit Wirkung zum 1.1.2005 wurden die Abs. 3 und 5 in den § 11 der MarkenVO eingeführt. Der Anmelder hat nunmehr auch eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger einzureichen. Sonogramme können also zugelassen werden, sofern sie zusammen mit einer MP3-Datei eingereicht werden.