Nichtsendungsbezogen, presseähnlich, unzulässig nach dem Rundfunkstaatsvertrag: Das ist die App der Tagesschau nach Ansicht zahlreicher Zeitungsverleger. Um sie zu verbieten, sind sie 2011 vor Gericht gezogen. Im Oktober dann hieß es am ersten Verhandlungstag: „Sprecht miteinander!“ Noch hat das nicht geklappt, und nun ging der Streit in die nächste Runde. Abermals hat das Gericht zur Einigung aufgerufen. Tagesschau.de berichtet:
Bis zum 30. August sollten beide Parteien mitteilen, ob doch noch eine gütliche Einigung möglich sei, sagte der Vorsitzende Richter Dieter Kehl in der zweiten Verhandlungsrunde. Andernfalls würde am 27. September ein Urteil verkündet.
Welche Inhalte der Tagesschau-App sind nun zulässig, welche nicht? Spitzfindige Juristen werden die Frage vielleicht en detail lösen können. Aber gewinnen wird die klagende Presse damit sicher nicht. Den Aufwand sollte sie vielmehr in eines stecken: Attraktive Produkte im Mobilbereich. Die Klage wird dabei jedenfalls nicht helfen können.
Auf vier Millionen Smartphones und Tablets läuft sie schon, preisgekrönt ist sie auch: Die Tagesschau-App. Sie bereitet alles auf, was die Online-Redaktion der Tagesschau auf tagesschau.de einpflegt – Texte, Audio, Video. Laut ARD fallen – abgesehen von der einmaligen Entwicklung der App – keine Mehrkosten an. Ein Angriff auf die App ist streng genommen also ein Angriff auf tagesschau.de. Dahinter steckt zwar eine eigenständige Online-Redaktion, einige Texte sind aber auch Manuskripte von Audioinhalten, die Redakteure eingesprochen haben. Hinzu kommt: Statt eine App anzubieten, wäre es auch möglich, die Browserdarstellung der Tagesschau-Website für Smartphones zu optimieren. Dann gäbe es zwar keine App, das Ergebnis wäre aber fast gleich.
Tagesschau.de ist den meisten Zeitungsverlegern seit jeher ein Dorn im Auge. Verständlich, denn das Angebot ist gut. Dass die Öffentlich-Rechtlichen im Netz vertreten sein dürfen, ist höchstrichterlich bestätigt: Das Bundesverfassungsgericht bemüht das Stichwort Entwicklungsgarantie. Es besagt, dass der Rundfunk in neuen Medien vertreten sein muss – auch im Netz.
Die Bredouille der Kölner Richter: Mit der Klage gegen die Tagesschau-App sollen sie nun entscheiden, ob dieses Angebot zulässig oder „nichtsendungsbezogen presseähnlich“ ist. Die Begrifflichkeit kommt aus dem Rundfunkstaatsvertrag, § 11d Abs. 2 Nr. 3. Sie ist schwer zu fassen und erinnert etwa an die Frage, was das Grundgesetz mit Kunst meint: Wer will hier schon – abstrakt und doch möglichst genau! – einen Kreis definieren können, der den Kunstbegriff umspannt?
Es lag nahe, dass das LG Köln gleich eingangs verlauten ließ: Wir werden keine endgültige Definition liefern können; versucht, euch außergerichtlich zu einigen. BDZV-Präsident Helmut Heinen schlägt deshalb vor, die Regeln zu konkretisieren:
„Wenn wir juristisch scheitern sollten, dann stehen wir wieder bei der Politik vor der Tür und sagen: Das was ihr mit dem Staatsvertrag regeln wolltet, hat offenbar nicht geklappt. Bitte handelt!”
Der Streit um die App zeigt: Der Rundfunkstaatsvertrag kann nicht präzise beantworten, was ARD und ZDF im Netz dürfen. In der Tat bedarf es daher an Rechtssicherheit. Stellt sich nur die Frage, in welche Richtung: Keine Texte? Nur Audio und Video? Oder jedes Mal eine genaue Abwägung, wo Textbausteine stehen dürfen? Da liegt die Gefahr eines Verwaltungsmonsters in der Luft. Denn immerhin griff die Politik schon einmal daneben, indem sie die Pflicht zum Depublizieren geschaffen hat: Viel Aufwand, kein Nutzen – nicht für die Presse, und schon gar nicht für die Gebührenzahler.
Überhaupt stellt sich die Frage, was auf dem Klageweg zu erreichen ist – oder vielmehr, ob man den Klageweg überhaupt beschreiten sollte. Denn was juristisch machbar ist, ist nicht automatisch elegant gelöst und strategisch klug. Diese Erkenntnis ist offenbar vielen fremd. Außerdem: Wie könnte ein Urteil des LG Köln aussehen? App verbieten? Texte verbieten? Wortmenge begrenzen? Geschickt zeigt sich jedenfalls der vorsitzende Richter Dieter Kehl. Er hat klargestellt, was die Crux der Klage ist und wie ein Urteil aussehen könnte:
„Wir werden die Tagesschau App nicht verbieten oder nicht nicht verbieten. Das Einzige, was wir tun können, ist, eine Momentaufnahme zu liefern”, sagte Kehl. Aber natürlich werde die Kammer ein Urteil fällen, wenn dies von ihr verlangt werde, „da hat nur niemand was von”, fügte er hinzu.
Zumindest die richterliche Bredouille scheint damit gelöst.
Aktueller Stand der Klage auf tagesschau.de.
Meldung auf Telemedicus, Juni 2011: Verleger klagen gegen Tagesschau-App.
Meldung auf Telemedicus, Januar 2012: Außergerichtliche Einigung in Sicht?