„Nachrichten immer und überall, dafür steht die Tagesschau.“ So wirbt die Tagesschau auf tagesschau.de für ihre App. Klar, dass Verlage da um ihre Kundschaft fürchten. Im Juni 2011 haben mehrere Verlage die ARD und den NDR, der für die Umsetzung des Telemedienangebots der ARD federführend ist, vor einer Wettbewerbskammer des LG Köln verklagt. Ende September urteilte das Gericht. Ob die Klage vor der Wettbewerbskammer zielführend war, ist zweifelhaft. Und auch die Folgen des Urteils könnten weitreichender sein, als man auf den ersten Blick vermuten könnte.
Die Verlage begründeten ihre Klage unter anderem damit, dass die App der Tagesschau unzulässig ist. Sie waren der Ansicht, die App überschreite die Grenzen dessen, was der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Netz anbieten darf.
Das Gericht hatte die Parteien mehrfach aufgefordert, außergerichtlich eine Einigung zu finden. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass es nicht über die App an sich entscheiden könne, sondern sich eine Entscheidung auf eine konkrete Ausgestaltung beziehen müsse. Letztlich beschränkten die Kläger ihren Antrag auf bestimmte Artikel aus der App vom 15. Juni 2011. Nachdem die Verhandlungen zwischen Verlagen und der ARD gescheitert waren, urteilte das Gericht über den Rechtsstreit.
Was bedeutet dieses Urteil? Was steckt hinter diesem ungewöhnlichen Streit um eine App? Und welche Folgen könnte die Entscheidung haben?
Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gelten besondere Regeln. Er dient der Grundversorgung, die verfassungsrechtlich durch die Rundfunkfreiheit garantiert wird. Außerdem ist er von den Rundfunkteilnehmern über die Rundfunkgebühr finanziert. Diese marktunabhängige Finanzierung soll sicherstellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Rundfunkauftrag nachkommen kann. Der öffentliche Rundfunk soll nicht von Angebot und Nachfrage beeinflusst sein – anders als der private Rundfunk und auch anders als die klagenden Verlage.
Grundsätzliche Regelungen zum Rundfunk (öffentlich-rechtlichem und privat-rechtlichem) befinden sich im Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Dieser ist insbesondere geprägt durch den sog. „Beihilfekompromiss” mit der Europäischen Kommission, die auf die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks ein kritisches Auge hat. Dieser Kompromiss hat vor allem auch den Inhalt des Rundfunkauftrages – also was die Öffentlich-Rechtlichen anbieten dürfen – bestimmt. Wesentlichen Einfluss hatte zudem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass neue digitale Angebote eindeutig von der verfassungsrechtlichen Entwicklungsgarantie gedeckt sind. Grundsätzlich dürfen die Öffentlich-Rechtlichen also im Netz mitspielen.
Etwas konkretere Vorschriften dazu liefert der Rundfunkstaatsvertrag: Angebote des öffentlichen Rundfunks müssen von ihrem Funktionsauftrag (§ 11 RStV) gedeckt sein. Die meisten Telemedien müssen den sogenannten Drei-Stufen-Test nach § 11f RStV durchlaufen. Das soll sicherstellen, dass der Auftrag eingehalten wird – der öffentlich-rechtliche Rundfunk also nicht mehr im Internet anbietet, als ihm durch den Rundfunkstaatsvertrag erlaubt ist.
Eine besondere Grenze dessen, was der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Internet anbieten darf, findet sich in § 11d RStV. Nach Abs. 2 Nr. 4 a.E. sind nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote nicht zulässig.
Was bedeutet nun „presseähnlich” und „sendungsbezogen”? § 2 RStV definiert diese Merkmale wie folgt:
(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist
[…]19. unter sendungsbezogenen Telemedien zu verstehen: Angebote, die der Aufbereitung von Inhalten aus einer konkreten Sendung einschließlich Hintergrundinformationen dienen soweit auf für die jeweilige Sendung genutzte Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und diese Angebote thematisch und inhaltlich die Sendung unterstützend vertiefen und begleiten, ohne jedoch bereits ein eigenständiges neues oder verändertes Angebot nach § 11f Abs. 3 darzustellen,
20. ein presseähnliches Angebot nicht nur elektronische Ausgaben von Printmedien, sondern alle journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote, die nach Gestaltung und Inhalt Zeitungen oder Zeitschriften entsprechen.
Diese groben Definition helfen allerdings wenig weiter, um wirklich zu verstehen, was denn nun ein sendungsbezogenes und was ein presseähnliches Angebot ist. Das LG Köln war in dem Rechtsstreit gezwungen die Begrifflichkeiten genauer zu fassen zu bekommen.
Keine leichte Aufgabe. Denn wie wir sehen, befindet sich der öffentliche Rundfunk in einem komplizierten verfassungs- und europarechtlich geprägten Spannungsfeld. Der RStV versucht diese Situation gesetzlich zu lösen, liefert aber nur ungenaue, sehr schwierig zu verstehende Kriterien.
Hinzu kam im Streit um die Tagesschau-App eine Besonderheit: Die Verlage wählten nun einen interessanten Weg, um gegen die App der Tagesschau vorzugehen. Sie sahen nicht nur einen Verstoß gegen rundfunkrechtliche Vorschriften, sondern auch einen Wettbewerbsverstoß. Indem ARD und NDR die Vorschriften des Rundfunkrechts verletzten, hätten sie auch einen unzulässigen Vorteil im Wettbewerb erzielt.
Die Verlage spielten also gewissermaßen über Bande und gingen nicht direkt gegen das Ergebnis des Drei-Stufen-Tests zu „tagesschau.de“ oder über den verwaltgungsrechtlichen Weg gegen die App vor, sondern klagten wegen Verletzung von § 4 Nr. 11 UWG. Das führte dazu, dass sich eine Kammer für Wettbewerbssachen am Landgericht Köln mit dem Fall befassen musste, die ansonsten mit Rundfunkrecht nicht viel zu tun hat.
Die Kammer untersagte ARD und NDR, die „Tagesschau-App“ in der konkreten Ausgestaltung, die dem Urteil fast vollständig ausgedruckt als Kopie beigefügt ist, zu verbreiten.
Rechtsweg
Die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs begründet das Gericht einfach damit, dass die Kläger Verstöße gegen Privatrecht – nämlich das UWG – rügen.
Das Gericht geht hier nicht auf die Besonderheiten des Rechtsstreits ein. Es wäre durchaus zu diskutieren gewesen, ob doch das Verwaltungsgericht zuständig war. Es wurde nämlich gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts geklagt, die in Ausübung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags handelte. Außerdem ist die eigentlich streitentscheidende Norm – § 11d Abs. 2 Nr. 4 RStV – eine des öffentlichen Rechts. Ist das der Fall, liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, für die nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO in der Regel das Verwaltungsgericht zuständig ist.
Der Drei-Stufen-Test
Das Gericht geht davon aus, dass kein eigener Drei-Stufen-Test für die App erforderlich war. Vielmehr sei das Testverfahren, das für „tagesschau.de“ erfolgreich durchgeführt wurde, ausreichend gewesen:
Die Angebote tagesschau.de und Tagesschau-App stellen nicht unterschiedliche Angebote dar, die jeweils getrennt durch Telemedienkonzepte darzustellen, zu prüfen und zu genehmigen gewesen wären. Es handelt sich vielmehr um ein einheitliches Angebot, das lediglich technisch so aufbereitet wurde, dass es auch mit Smartphones und Tablet-PCs möglichst optimal nutzbar ist.
Die App sei also letztlich nichts anderes als eine besondere Version der Webseite tagesschau.de.
Inwieweit tatsächlich in dem Prüfungsverfahren zu tagesschau.de auch schon über eine mögliche App gesprochen wurde und dies ausreichend war, ist aus dem Urteil nicht erkennbar. In der Entscheidung des NDR Rundfunkrates im Testverfahren zu tagesschau.de befand dieser, dass eine Nutzung auf Mobiltelefonen keines gesonderten Drei-Stufen-Tests bedarf. Dies gelte jedenfalls solange es sich dabei um Inhalte handelt, die auch auf den Internetseiten der ARD-Gemeinschaftsangebote vorhanden seien. Damit scheint ein eigener Test für die App entbehrlich gewesen zu sein.
Prüfungsgegenstand
Weiter nimmt das Gericht an, dass die App trotz der Entscheidung im Drei-Stufen-Test-Verfahren nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen sei. Das Testverfahren beziehe sich lediglich auf ein abstraktes Konzept, deren konkrete Umsetzung – wie hier durch die beigefügten Ausschnitte der App – auf Gesetzesverstöße überprüfbar bleibt.
Grundsätzlich richtig ist, dass eine vorgeschaltete Prüfung auf Verwaltungsebene – wie im Drei-Stufen-Test – eine gerichtliche Entscheidung nicht vollständig ausschließen kann. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Allerdings wäre zu erwägen gewesen, ob die Gremiumsentscheidung eine legitimierende Wirkung zugunsten der App hat. Eine solche könnte daraus folgen, dass es im Verwaltungsrecht den anerkannten Grundsatz gibt, dass Gremienentscheidungen durch Gerichte nicht bzw. nur eingeschränkt überprüft werden können.
Unzulässige Nichtsendungsbezogene Presseähnliche Beiträge
Insgesamt kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die geprüften Auszüge der App gegen § 11d Abs. 2 Ziff. 3 RStV verstößt, da unzulässige nichtsendungsbezogene presseähnliche Inhalte verbreitet werden.
Das Gericht bestimmt, dass wesentliches Kriterium für einen „sendungsbezogenen” Inhalt ist, dass der Bezug zu einer Rundfunksendung ausdrücklich ausgewiesen ist. Ausreichend sei eine Ausweisung, wenn ein Nutzer sofort erkennt, dass eine ganz bestimmte Sendung lediglich vertieft werde. Diese Ausweisung hätten die Beklagten in weiten Teilen unterlassen. Außerdem sei das Konzept für tageschau.de ausdrücklich als nichtsendungsbezogenes Konzept genehmigt worden.
Ob die Ausweisung tatsächlich das wesentliche Kriterium zur Herstellung eines Sendungsbezuges ist und welche Anforderungen an die Ausweisung zu stellen sind, ist fraglich. Das Gericht legt hier nicht dar, wie eine ausreichende Ausweisung auszusehen hätte. Es geht sehr schnell über zu der Genehmigung von tagesschau.de – unterscheidet hier also gar nicht mehr zwischen den Angeboten.
Für die Konkretisierung der Begriffs „presseähnlich” zieht das Gericht folgende Kriterien heran:
• Zeitungen oder Zeitschriften als Vergleichsmaßstab
• Textlastigkeit als pressetypisches Merkmal
• Sicht der Nutzer: Können Zeitungen oder Zeitschriften „ersetzt“ werden?
Unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Überlegungen zeigt die Prüfung des Auftritts vom 15.06.2011, dass in der Gesamtschau die „presseersetzenden“ Einzelbeiträge einen breiten Raum einnehmen und den Gesamteindruck so wesentlich (mit-)bestimmen, dass das Angebot insgesamt als presseähnlich im Sinne des Gesetzes einzustufen ist, weil es sich dem Nutzer ohne weiteres als „Zeitungsersatz“ darstellt.
Auch diese Auslegung ist sehr restriktiv. Danach wären textbasierte Inhalte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in weiten Teilen unzulässig. Die Auslegung lässt zudem unberücksichtigt, dass die Programmautonomie und die Entwicklungsgarantie der Rundfunkanstalten gewahrt bleiben müssen. Mit dieser Auslegung ist eine Weiterentwicklung im Internet schwer vorstellbar, schließlich müsste die ARD möglichst textfrei arbeiten.
Das Urteil bezieht sich zwar konkret nur auf Auszüge der App an einem bestimmten Tag. Es hat jedoch durchaus weitergehende Bedeutung. Überträgt man die Auslegung des Gerichts auf andere Telemedienangebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, wird klar, dass auch diese unzulässig wären.
Nach den aufgeführten Kriterien zur Bestimmung des Sendungsbezugs und der Presseähnlichkeit von Beiträgen wären textbasierte Beiträge der Öffentlich-rechtlichen in weiten Teilen unzulässig. Danach wären nicht nur die App und tagesschau.de unzulässig, sondern wohl einige Websites der Öffentlich-Rechtlichen (z.B. sportschau.de und sr-online.de). Gleiches könnte aber auch für Videotexte der Sender gelten.
Wie es weitergeht lässt sich derzeit noch nicht sagen. Die ARD prüft, ob sie Berufung einlegt. Denkbar wäre auch, dass doch noch eine außergerichtliche Lösung gefunden wird. Jedenfalls geben sich nach dem Urteil alle Seiten verhandlungsbereit. Geplant ist nunmehr ein Gespräch im November um den Streit um die App der Tagesschau beizulegen.
Bemerkenswert ist auch die Zeit in der dieses Urteil für mehr Unsicherheit im Rundfunkrecht sorgt. Anfang Oktober erklärten Kurt Beck und Martin Stadelmeier, die das Rundfunkrecht maßgeblich beeinflusst haben, ihren Rücktritt. Unklarer könnte die Situation kaum sein.
Das Urteil im Volltext.
Telemedicus zur Klageerhebung.
Telemedicus zu den Hintergründen der Klage.
Gastbeitrag bei Telemedicus von Prof. Dr. Karl-Heinz Ladeur zu presseähnlichen Diensten.
Telemedicus zum Drei-Stufen-Test.
Bericht zum Urteil auf tagesschau.de.
Bericht zum Urteil auf welt.de.