Betreiber von WLAN-Hotspots sind nicht verpflichtet Daten ihrer Nutzer zu speichern. Dies verkündete das LG München I bereits im Januar. Das Urteil hat der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat) am Montag veröffentlicht. Die Beklagte Partei betrieb Hotspots ohne seine Nutzer zu identifizieren. Dadurch verschaffe er sich einen Wettbewerbsvorteil, meinte der Kläger. Dieser nahm nämlich eine gesetzliche Pflicht hierzu an. Das Gericht wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Michael Ebeling vom AK Vorrat begrüßt die Entscheidung und geht noch einen Schritt weiter:
«Wenn eine Identifizierung von Nutzern kostenloser Hotspots nicht erforderlich ist, wie das Landgericht München festgestellt hat, dann ist sie auch nicht zulässig.»
Das Urteil des LG München I im Volltext.
Näheres auf heise.de.
Pressemitteilung des AK Vorrat. Artikel vollständig lesen
Der Digitale Gesellschaft e.V. hat heute einen Gesetzesentwurf zur Störerhaftung vorgestellt. Dieser lautet wie folgt:
An § 8 TMG werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch gewerbliche und
nichtgewerbliche Betreiber von Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus
namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke).(4) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch Ansprüche auf
Unterlassung.“
Das BVerfG hat mit einem heute bekanntgegebenen Beschluss entschieden, dass die Störerhaftung des Anschlussinhabers beim BGH geklärt werden muss. Die Entscheidung betrifft also nicht das materielle Recht: Sie zeigt aber, dass das BVerfG mit der bestehenden Rechtsunsicherheit im Internetrecht unzufrieden ist. Artikel vollständig lesen
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Das OLG Köln hat Anfang Juni entschieden, dass der Betrieb von Internet-Communities zu sogenanntem „WLAN-Sharing” wettbewerbswidrig sein kann. Im konkreten Fall ging es offenbar um die WLAN-Community FON. Dort können sich Mitglieder einen speziellen WLAN-Router kaufen, mit dem sie ihre Internetleitung für die Allgemeinheit, bzw. für andere Community-Mitglieder freigeben können. Je nach Mitgliedsstatus kann die Verwendung des WLANs dann auch kostenpflichtig sein.
Für dieses Geschäftsmodell hatte das OLG Köln kein Verständnis: „Schmarotzend” sei es, die Kalkulation der Internet-Provider bei ihren Flatrate-Tarifen zu unterlaufen. Artikel vollständig lesen