Das Landgericht Hamburg hat am 11. Januar 2013 entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung die konkrete Verletzungshandlung beinhalten muss um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. Diese ist dann nicht ausgeschlossen, wenn gleichzeitig die Täterschaft bestritten wird (Az.: 308 O 442/1). Artikel vollständig lesen