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Wochenrückblick: Coronavirus, Verbraucherschutz, NetzDG

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+++ Datenschutzbehörden: Stellungnahmen zu Coronavirus

+++ EuGH entscheidet zu Widerrufsrecht bei BahnCard

+++ BGH entscheidet zu WarnWetter-App

+++ KG entscheidet zu Verbraucherschutz bei Netflix

+++ Bundestag debattiert neues NetzDG Artikel vollständig lesen

Dating-Plattform darf keinen überzogenen Wertersatz verlangen

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Übt ein Verbraucher sein gesetzliches Widerrufsrecht gegenüber einer Online-Partnervermittlung aus, so darf diese ihm keinen überzogenen Wertersatz in Rechnung stellen. Dies hat das LG Hamburg vorgestern entschieden (Az.: 406 HKO 66/14). In dem Fall hatte die Betreiberin der Plattform Parship von ihren Kunden 75 % des gesamten Abo-Preises verlangt. Sie begründete dies damit, dass die Kunden bereits während der Zeit bis zum erklärten Widerruf Kontakte knüpfen könnten und auf diese Weise ein Missbrauch des Widerrufsrechts verhindert würde. Gegen diese Praktik ging nun die Verbraucherzentrale Hamburg vor und verlangte Unterlassung. Das Gericht schloss sich den Verbraucherschützern an – der gesetzlich zu zahlende Wertersatz bemesse sich nach dem objektiven Wert. Dazu aus den Entscheidungsgründen:

Dieser besteht vorliegend darin, dem Nutzer im Rahmen der Premium-Mitgliedschaft für den vereinbarten Zeitraum die Möglichkeit zu eröffnen, anhand von Partnervorschlägen der Beklagten oder auch unabhängig von diesen andere Nutzer des Online-Angebotes der Beklagten zu kontaktieren und unter diesen nach einem Partner zu suchen. Die von Beklagtenseite garantierte Mndestanzahl an Kontakten macht dabei ersichtlich nicht den Kern des Leistungsversprechens der Beklagten aus. Kein Nutzer würde für die Garantie von 5 oder 7 Kontakten, die auch in einer Absage bestehen können, mehrere hundert Euro investieren. Kern des Leistungsversprechens der Beklagten ist es vielmehr, über den vereinbarten Zeitraum mit Unterstützung der Beklagten unter den anderen Nutzern des Online-Angebotes der Beklagten nach einem Partner suchen zu können. Dieses zeitbezogene Element ergibt sich eindeutig aus der zeitbezogenen Nutzungsmöglichkeit des Angebotes der Beklagten über den jeweils vereinbarten Zeitraum. Auch die vereinbarten Entgelte spiegeln dies wider, da sie mit der Dauer der vereinbarten Nutzung steigen. Daher ist auch der vom Verbraucher im Falle des Widerrufs zu leistende Wertersatz zeitbezogen zu berechnen, wie dies zutreffend im Rahmen des Klagantrages erfolgt.

Das Argument der Beklagten, auf diese Weise solle ein Missbrauch des Widerrufsrechts vermieden werden, ließ das Gericht nicht gelten. Ein derartig befürchteter Missbrauch ließe sich bereits dadurch verhindern, dass die Beklagte erst nach Ablauf der Widerrufsfrist uneingeschränkten Zugang zum vollen Angebot ermögliche. Das Urteil ist bislang noch nicht rechtskräftig. Parship will laut eigener Pressmitteilung Berufung einlegen.

Zur Meldung auf vzhh.de.
Das Urteil des LG Hamburg vom 22.07.2014 (Az.: 406 HKO 66/14) in unserer Datenbank. Artikel vollständig lesen

Wochenrückblick: Neues Widerrufsrecht, GlüStV, Google

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+++ Änderungen im Verbraucherschutz in Kraft getreten

+++ EuGH: Schleswig-Holstein durfte Sonderweg im Glücksspielrecht gehen

+++ Recht auf Vergessen – Google will auf gelöschte Links hinweisen

+++ Bundesinnenminister richtet eigene Cyber-Abwehrabteilung ein

+++ LG Kiel: Kein Pfand für SIM-Karten

+++ Kreml-nahe Trolle mit Propaganda in sozialen Netzwerken Artikel vollständig lesen

OLG Bremen: „Voraussichtliches“ Versanddatum und 1-Click-Kauf

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Die in AGB enthaltene Angabe „Voraussichtliche Versanddauer 1-3 Tage“ ist wettbewerbswidrig und unwirksam. Das hat das OLG Bremen entschieden. Begründung: Der Zusatz „voraussichtlich” mache die Aussage zur Versandzeit so schwammig, dass der Kunde nicht weiß, woran er ist. Außerdem befasste sich das Gericht mit Amazons 1-Click-Kauf und sah Probleme bei der Einbindung der Widerrufsbelehrung. Artikel vollständig lesen

BGH: Freischein für Muster-Widerrufsbelehrung

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Wann und wie genau müssen Verbraucher über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt werden? Diese Frage ist derart kompliziert, dass selbst Experten bisweilen ins Straucheln geraten. Das Bundesjustizministerium stellt deshalb ein Muster für eine korrekte Widerrufsbelehrung bereit, um für Klarheit zu sorgen. Diese Muster-Widerrufsbelehrung war auch im Gesetz so vorgesehen: Die Information galt als korrekt erteilt, wenn das amtliche Muster verwendet wird.

Das Problem: Selbt das Bundesjustizministerium tat sich schwer, die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung zu erfüllen. Und so war das Muster bis 2010 selbst fehlerhaft. Das war nicht nur peinlich, sondern juristisch ein handfestes Problem: Was galt nun? Der Wortlaut des Gesetzes oder die Muster-Widerrufsbelehrung des Ministeriums.

Nun, über zwei Jahre nachdem sich das Problem praktisch weitgehend erledigt hat, hat der BGH die Sache geklärt. Aus der Pressemeldung von heute:

„Die Widerrufsbelehrung genügt zwar den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF geregelten Deutlichkeitsgebots nicht […]. Die Klägerin kann sich für die Wirksamkeit der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung jedoch darauf berufen, dass diese dem Muster der BGB-Informationspflichten-Verordnung entspricht und somit gemäß § 14 Abs. 1 der BGB-Informationspflichten-Verordnung aF** als ordnungsgemäß gilt (Gesetzlichkeitsfiktion).”

Bedeutet: Als Händler muss man nicht klüger sein als das Bundesjustizministerium.

Das Urteil ist noch nicht im Volltext verfügbar.

Zur Pressemeldung des Bundesgerichtshofs. Artikel vollständig lesen

BGH: Keine Klärung bei Widerrufsbelehrungen

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Wie Widerrufsbelehrungen im E-Commerce gestaltet sein müssen, weiß derzeit eigentlich niemand so genau. Die gesetzlichen Bestimmungen sind in sich widersprüchlich, auch die Gerichte urteilen uneinheitlich. Selbst die Vorlage, die der Gesetzgeber zur Verfügung gestellt hat, genügt nicht den Anforderungen des Gesetzes.

Viel Hoffnung hatte die Branche deshalb in ein Urteil des BGH gesetzt, das seit gestern im Volltext vorliegt. Die höchstrichterliche Entscheidung sollte Klärung bringen. War das der Fall? Nein, meint das Shopbetreiber-Blog:

Die Urteilsbegründung liegt nun vor und ist enttäuschend. Aus dem Urteil lässt sich, anders als die Pressemeldung hoffen ließ, rein gar nichts über die Muster-Belehrung schlussfolgern.

Weiterlesen beim Shopbetreiber-Blog. Artikel vollständig lesen

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