Grundsätzlich können Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones Werktitelschutz genießen. Die App mit der Bezeichnung „wetter.de“ aber nicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern entschieden (Urt. V. 28.01.2015 – I ZR 202/14). Mit Hilfe der App kann der Nutzer auf Wetterinformationen aus Deutschland zugreifen. Der Bezeichnung „wetter.de“ fehle es an der Unterscheidungskraft. Sie sei glatt beschreibend. Denn sie erschöpfe sich nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung. Damit lehnt der BGH die Unterlassungsansprüche gegenüber der Inhaberin der Domains „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“ ab.
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