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Verletzen Adblocker die Grundrechte von Medienunternehmen? Und welche verfassungsrechtlichen Vorgaben sind bei möglichen Verboten von Adblockern zu berücksichtigen?
Mit diesen Fragen hat sich der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio in einem hier erstmals veröffentlichten Gutachten befasst. Der Staatsrechtler kommt in dem von der Eyeo GmbH (Adblock Plus) in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten zu dem Schluss, dass digitale Adblocker – auch mit einer entgeltlichen Whitelist-Funktion – verfassungsrechtlich zulässig sind und kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf zum Schutz der Medienunternehmen besteht. Artikel vollständig lesen
Das OLG Köln hat am 24. Juni ein weiteres Urteil im Rechtsstreit zwischen Axel Springer und dem Werbeblocker Adblock Plus gefällt (Az.: 6 U 149/15). Im Berufungsverfahren hat das bekannte Medienhaus erstmals einen Teilerfolg errungen. Wie zuvor in der mündlichen Verhandlung bereits angedeutet, hält das Gericht das Geschäftsmodell der Beklagten – das bezahlte Whitelisting – für unzulässig. Die Entscheidung stellt zugleich die erste Niederlage des Kölner Unternehmens Eyeo dar. Hier eine Analyse der Urteilsgründe: Artikel vollständig lesen
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Das Landgericht Köln verhandelte heute zu dem Verfahren Axel Springer SE gegen Adblock Plus. Dies ist der dritte Rechtsstreit, in dem sich die Softwareschmiede Eyeo aus Köln gegen prominente Kläger aus der Medienbranche zu Wehr setzen muss. Diese beklagen Umsatzeinbußen wegen entgangener Werbeeinnahmen und versuchten bisher vergeblich gerichtlich gegen die Entwickler des Werbeblocker Tools vorzugehen.
Die Chancen stehen dabei sehr gut, dass auch das Verfahren in Köln zu Gunsten der Beklagten entschieden wird. „Wir neigen dazu, die Klage insgesamt abzulehnen“, zitiert Heise den Vorsitzenden Richter. Es wäre der dritte Erfolg nach den Verfahren in Hamburg und München. Das Gericht in Köln hatte zwar in einem Beschluss im Vorfeld seine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Geschäftsmodells des Werbeblockers geäußert. Es bestünde danach die Möglichkeit, dass durch die bezahlte Aufnahme bestimmter Werbung auf die Whitelist gegen lauterkeitsrechtliche Vorschriften verstoßen werde. Jedoch sind diese Zweifel wohl nunmehr ausgeräumt. Auch sei ein Verbot des Werbeblockers ohne diese Funktion offensichtlich keine Hilfe für den Kläger. Vielmehr sei dann jegliche Werbung geblockt. Das helfe der Klägerin aber in keiner Weise weiter. Diese hatte sich bekanntlich durch den Verlust von Werbeeinnahmen beeinträchtigt gefühlt.
Insgesamt ist diese „Tendenz“ des Gerichts, insbesondere nach den bisher ergangenen Urteilen und fast identischer Sachlage, (wieder) keine Überraschung. Das Urteil aus der Stadt am Rhein wird am 15. September erwartet. Axel Springer hat aber schon angekündigt, notfalls in die nächste Instanz zu gehen. Zudem ist in der Sache ein Grundsatzurteil vom BGH zu erwarten. Es bleibt also weiterhin spannend.
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